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Öffentlicher Auftrag

im Sinne der Vergaberichtlinien

Öffentliche Aufträge sind:



- privatrechtliche Verträge zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Unternehmen,
- öffentlich-rechtliche Verträge (EuGH, Rs. C-399/98, Slg. 2001, S. I-5409),
- Baukonzessionen, Art. 1 III RL 2004/18/EG.

In folgenden Fällen liegt kein öffentlicher Auftrag vor:
- bei Dienstleistungskonzessionen, die ausdrücklich nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinien erfasst sind, Art. 17 der RL 2004/18/EG,
- bei sog. in-House-Geschäften, also bei Aufträgen, die in wirtschaftlicher Hinsicht innerhalb des Auftraggebers erfolgen.

Damit jedoch Letzteres (ein in-House-Geschäft) angenommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Auftrag wird an einen Eigenbetrieb oder eine Eigengesellschaft vergeben,
  • Auftraggeber übt Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen, wobei hier das Kriterium des "verlängerten Arms" gilt (*)
    (*) Vgl. zu den einschränkenden Kriterien EuGH, Rs. C-458/05, Slg. 2005, S. I-8612 - Parking Brixen; Kriterium der Kontrolle ist nicht erfüllt, wenn der Auftragnehmer nicht nur den Auftragnehmer als Gesellschafter hat, sondern auch andere, insb. Private Anteilseigner, vgl. Rs. C-26/03, Slg. 2005, S. I-1 - Stadt Halle
  • alle Tätigkeiten werden im Wesentlichen für die kontrollierende Körperschaft (kommunaler Eigentümer) ausgeführt,
  • die Tätigkeit des Auftragnehmers ist auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der kontrollierenden Körperschaft (z. B. der Kommune) beschränkt (*).

A. Entgeltlich
Bei der Frage, inwiefern ein entgeltlicher Auftrag vorliegt oder nicht, können unterschiedliche Einzelfälle identifiziert werden, in denen dieser Punkt problematisch sein kann. Nachstehend wurden diese Fälle gesammelt:

Ein entgeltlicher Auftrag im Anwendungsbereich der Richtlinien ist gegeben, wenn:
- nachträglich eine Vertragsverlängerung vereinbart wurde,
- wesentliche Änderung des im Vergabeverfahren abgeschlossenen Vertrages vorgenommen wird (es werden derart bedeutsame Vertragsbestandteile geändert, dass die Änderung einer Neuvergabe gleichzusetzen ist),
- Vertragsübernahme, sofern sie eine Umgehung des Vergaberechts zur Folge hätte; ähnlich Eigentümerwechsel beim Auftragnehmer !
-


Kein entgeltlicher Auftrag ist hingegen anzunehmen in folgenden Fällen:
- ein Kündigungsrecht für ein für längere Zeit laufendes Vertragsverhältnis wird nicht ausgeübt,
- eine unwesentliche Änderung des ausgeschriebenen Vertrages (vgl. auch oben, wesentliche Änderung),
-



Entscheidungen zum Thema "öffentlicher Auftrag":
- EuGH, Rs. C-29/04, Mödling


CategoryInternationalesRecht
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