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Ausnahmetatbestände

vom Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien

Die Vergaberichtlinien statuieren eine Reihe von Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich. In einzelnen, in den Richtlinien genannten speziellen Fällen sind die vergaberechtlichen nicht zu beachten. Die einzelnen Ausnahmevorschriften können im Detail eine Reihe von praktischen Fragen aufwerfen, weil sie in ihrer Formulierung und Natur nicht eindeutig sind.

Im Einzelnen sind folgende Ausnahmen bzw Gruppen von Ausnahmen vorgesehen:
- Dienstleistungskonzessionen, Art. 17 RL 2004/18/EG und Art. 18 RL 2004/17/EG,
- Aufträge in Bereichen Sicherheit und Verteidigung, Art. 10 RL 2004/18/EG i.V.m. Art. 196 EGV,
-


A. Besondere Dienstleistungsbereiche
In den Art. 16 RL 2004/18/EG und Art. 24 RL 2004/17/EG
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