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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einführung
1. Begriff des Vergaberechts
2. Rechtsquellen
3. Umsetzung im deutschen R...
B. Prüfung vergaberechtlich...
C. Voraussetzungen, unter d...
1. Der Auftraggeber ist ein...
2. Es soll ein öffentlicher...
3. Die Schwellenwerte sind ...
4. Keines der Ausnahmetatbe...
D. Anforderungen an das Ver...
E. Anforderungen an das Ver...
1. Grundfreiheiten als Verg...
2. Allgemeine Rechtsgrundsä...
1. Begriff des Vergaberechts
2. Rechtsquellen
3. Umsetzung im deutschen R...
B. Prüfung vergaberechtlich...
C. Voraussetzungen, unter d...
1. Der Auftraggeber ist ein...
2. Es soll ein öffentlicher...
3. Die Schwellenwerte sind ...
4. Keines der Ausnahmetatbe...
D. Anforderungen an das Ver...
E. Anforderungen an das Ver...
1. Grundfreiheiten als Verg...
2. Allgemeine Rechtsgrundsä...
Europäisches Vergaberecht
Ausgewählte Probleme
A. Einführung
1. Begriff des Vergaberechts
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (öffentliche Beschaffung) vorzugehen haben (*)
Vergaberecht ist die Gesamtheit von Normen, die dem Staat und seinen einzelnen Organisationseinheiten vorschreiben, wie diese beim Einkauf von Leistungen (öffentliche Beschaffung) vorzugehen haben (*)
(*) vgl. Haratsch/Koenig/Pechstein Rn. 1112
. Die Kompetenz der EG zur Regelung dieses Rechtsgebietes ergibt sich aus dem Einfluss der öffentlichen Beschaffung auf den Binnenmarkt. Deshalb wurden diesbezüglich Richtlinien erlassen, die den Grundrahmen für Vergabe öffentlicher Aufträge bei europarechtlicher Relevanz festlegen.- die Vergaberichtlinie 2004, hier als PDF,
- die Sektorenrichtlinie, hier als PDF,
Die genauen Quellenangaben sind in den verlinkten Dokumenten zu finden.
3. Umsetzung im deutschen Recht
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
Da das europäische Vergaberecht in erster Linie auf Richtlinien basiert, bedarf es der Umsetzung ins nationale Recht. In Deutschland wurden die Richtlinien in folgenden Rechtsakten umgesetzt:
- im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 97 GWB ff.),
- in der Vergabeverordnung (§ 1 VgV ff.),
- in den Verdingungsordnungen für Leistungen (VOB, VOL, VOF).
B. Prüfung vergaberechtlicher Fragen im Europarecht - allgemeine Hinweise
Das (zwingende) europäische Vergaberecht ist an sich nur dann anzuwenden, wenn der Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien eröffnet ist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Europarecht keinerlei Vorgaben für öffentliche Aufträge außerhalb der Richtlinien macht. Im Gegenteil - bei jeglicher Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand ist das Europarecht zu berücksichtigen. Die Prüfung der Anforderungen an die Vergabe innerhalb und außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien unterscheidet sich dabei wie folgt:
- während innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien (es ist also stets zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien anwendbar sind oder nicht, mehr dazu weiter unten) sowohl die Regeln der Richtlinien wie auch die allgemeinen, insbesondere die primärrechtlichen Vorgaben zu beachten sind,
- ist bei Verneinung des Anwendungsbereichs der Richtlinien zumindest zu prüfen, inwiefern die primärrechtlichen Anforderungen an die Auftragsvergabe erfüllt sind.
Damit sind folgende Regeln des Primärrechts immer zu prüfen:
- liegt ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten wegen gemeinschaftsrechtswidrig ausgestalteter Vergabe vor?
- wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Gemeinschaft beachtet (Diskriminierungsverbot, Transparenz- und Wettbewerbsgebot)?
(*) Frenz, Handbuch Europarecht, Band 3, Rn. 1723.
. Hier kommt den Regelungen des Primärrechts allenfalls hilfsweise oder bei der Interpretation der Richtlinien eine Bedeutung zu. Umso wichtiger sind die primärrechtlichen Vorgaben für Fälle, in denen die Anwendbarkeit der Richtlinien zu verneinen ist, insbesondere wegen der nicht erreichten Schwellenwerte.C. Voraussetzungen, unter denen ein Vergabeverfahren i. S. d. Richtlinien zwingend ist
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens, das den Richtlinien entspricht, ist dann notwendig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Der Auftraggeber ist ein öffentlicher Auftraggeber,
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob der Auftrag durch den sog. Sektorenauftraggeber erteilt werden soll)
(für die Anwendung der RL 2004/17/EG - Sektorenrichtlinie - ist zu prüfen, ob der Auftrag durch den sog. Sektorenauftraggeber erteilt werden soll)
D. Anforderungen an das Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der RL
Ist die RL 2004/18/EG oder die RL 2004/17/EG anwendbar, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in den Richtlinien vorgesehenen Verfahrensregeln bei Auftragserteilung eingehalten werden. Die Richtlinien, insbesondere die allgemeine Vergaberichtlinie (2004/18/EG), sehen dabei eine Reihe von Regelungen vor, die das Verfahren der Auftragsvergabe regeln.
Zu Details im Hinblick auf Verfahrensregeln im Anwendungsbereich der RL 2004/18/EG vgl. folgende Struktur.
E. Anforderungen an das Vergabeverfahren unabhängig vom Anwendungsbereich der Richtlinien
Sowohl im Anwendungsbereich der Richtlinien wie auch dann, wenn die in Richtlinien vorgesehenen Verfahren nicht anwendbar sind, sind die primärrechtlichen Vorgaben des Europarechts zu beachten. Dies sind:
1. Grundfreiheiten als Vergaberecht
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie der Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG und haben an sich nichts mit öffentlicher Auftragsvergabe zu tun. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
Die Grundfreiheiten dienen in erster Linie der Schaffung eines gemeinsamen Marktes innerhalb der EG und haben an sich nichts mit öffentlicher Auftragsvergabe zu tun. In den Fällen jedoch, in denen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand das Geschehen auf den Märkten im Sinne der Grundfreiheiten berührt, stellen die Grundfreiheiten ebenfalls einen Prüfungsmaßstab für das staatliche Handeln dar. Dadurch, dass ein Auftrag durch öffentliche Hand, also zumindest mittelbar durch einen Mitgliedstaat erteilt wird, ist der Auftraggeber praktisch direkter Adressat der primärrechtlichen Regelungen und damit auch der Grundfreiheiten. Ist das Vorgehen bei Auftragserteilung für das Marktgeschehen im Anwendungsbereich des EGV schädlich, kann es einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstellen.
2. Allgemeine Rechtsgrundsätze der EG
Einige allgemeine Rechtsgrundsätze des Europarechts sind bei Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Hand relevant. Zu beachten sind dabei insbesondere:
Einige allgemeine Rechtsgrundsätze des Europarechts sind bei Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Hand relevant. Zu beachten sind dabei insbesondere:
- Diskriminierungsverbot,
- Transparenzgebot,
- Gebot eines offenen Wettbewerbs.
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