Revision history for EURechtRechtsquellen
Additions:
Im Folgenden soll nun genauer auf die unterschiedlichen Gesetzgebungsakte eingegangen werden.
Aufgrund von dem Vertrag von Lissabon ist nunmehr zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter zu unterscheiden. Der Charakter wird durch die Entstehung des Rechtsaktes festgelegt, sodass man von einem **Gesetzgebungsakt** dann sprechen kann, wenn dieser in einem ordentlichen oder besonderen Verfahren zustande gekommen ist. Art. 289 Abs. 3 AEUV∞. Diese Definition ist nur formaler Natur, auch wenn dem Gesetzgebungsakt unter Umstände materielle Punkte von dem delegierten Recht zukommen. Demgegenüber spricht man von einem Rechtsakt ohne Gesetzgebungscharakter dann, wenn dieser nicht nach einem Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde. Aus diesen Erläuterungen folgt, dass der Erlass eines Gesetzgebungsakt immer die Beteiligung des europäischen Parlaments voraussetzt. Diese kann in **3 Formen** vorliegen:
Bezüglich der Rechtsakte nach Art. 288 AEUV des ist anzumerken, dass diese nicht davon abhängig zu machen sind, in welchen Verfahren (Gesetzgebungs- oder sonstiges Rechtsetzungsverfahren) diese erlassen wurden, weil die schlichte Bezeichnung des Rechtsaktes keine Auskunft über den Charakter der Norm liefert.
Bei einer Verordnung handelt es sich um einen Rechtsakt, der in all seinen Teilen für die Mitgliedsstaaten verbindlich ist und allgemeine Geltung hat. Unter der allg. Geltung der Verordnung wird verstanden, dass diese wie ein innerstaatliches Gesetz, abstrakt-generelle Wirkung entfaltet. Diese wird mit der Anwendbarkeit der Verordnung begründet.
Die Verordnung ist dahin gehend von der Richtlinie abzugrenzen, dass wie es schon Art. 288 Abs.2 AEUV festlegt, die Verordnung in all Ihren Teilen verbindlich ist. Diese Verbindlichkeit geht bei der Verordnung allerdings so weit, dass die Verordnung auch hinsichtlich der zu ergreifenden Mittel und Formen verbindlich ist. Dies ist jedoch bei einer Richtlinie nicht der Fall, denn bei dieser beschränkt sich die Verbindlichkeit lediglich auf das, durch die Richtlinie, vorgegebene Ziel. Die Art und Weise der Umsetzung wird bei einer Richtlinie den Mitgliedsstaaten überlassen.
Im Nächsten soll nun näher auf die richtlinienkonforme Auslegung eingegangen werden. Nach diesem Gebot ist die innerstaatliche Judikative verpflichtet, ihr nationales Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie anzuwenden, um das vorgegeben Ziel zu erreichen. Hierbei genießt dieses Gebot aber auch Vorrang vor der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie, weil dieses Gebot das nationale Recht erhält und somit souvernitätsschonender ist als die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie, die dazu führt, dass entgegenstehendes nationales Recht unangewendet bleibt.
Der Umfang von diesem Gebot beschränkt sich nicht nur auf die umzusetzende Richtlinienbestimmung, sondern auch auf das autonome mitgliedsstaatliche Recht, also solches Recht, welches bereits vor der Richtlinie bestanden hat.
Eine Ausnahme für dieses Gebot besteht allerdings dahin gehend, dass der nationale Gesetzgeber keine richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen hat, wenn dieser bei der Umsetzung über die Vorgaben der Richtlinie hinausgeht. Demzufolge kann es vorkommen, dass eine nationale Norm, die eine Richtlinie umsetzt, unterschiedlich auszulegen ist. Eine Auslegung ist dann auf zwei Wegen möglich:
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird dieses Gebot von einem nationalen Spielraum abhängig gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Worten: " im Rahmen **seiner Zuständigkeit**, unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm **sein Recht einräumt**, seine Auslegung so weit wie möglich an der Richtlinie auszurichten". Mit dieser Rechtsprechung akzeptiert der EuGH die innerstaatlichen Grenzen. Allerdings verlangt der EuGH von den Mitgliedsstaaten, dass diese alle Maßnahmen, nach ihrem Recht, ergreifen, um diesem Gebot nachzukommen. Für diese Maßnahmen haben die Mitgliedsstaaten dann auch die gleichen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ,wie die bei der nationalen autonomen Auslegung. Dies wird auch als **Grundsatz der methodischen Gleichbehandlung** bezeichnet.
Die individuelle Geltung des Beschlusses unterscheidet sich von der Verordnung dahin gehend, dass diese an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist.
Anfangs ist für die Feststellung der Wirkung eine Interpretation der jeweiligen Bestimmung erforderlich. So werden im Rahmen der GASP die Bezeichnungen (Entscheidungen, Leitlinien) beibehalten. Jedoch werden diese Rechtsakte nunmehr durchgängig als Beschlüsse bezeichnet.
Beim individual- gerichteten sowie aber auch beim staaten- gerichteten Beschluss erschöpft sich das Regelungsverhältnis aus der Relation Adressaten-EU.
Aufgrund von dem Vertrag von Lissabon ist nunmehr zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter zu unterscheiden. Der Charakter wird durch die Entstehung des Rechtsaktes festgelegt, sodass man von einem **Gesetzgebungsakt** dann sprechen kann, wenn dieser in einem ordentlichen oder besonderen Verfahren zustande gekommen ist. Art. 289 Abs. 3 AEUV∞. Diese Definition ist nur formaler Natur, auch wenn dem Gesetzgebungsakt unter Umstände materielle Punkte von dem delegierten Recht zukommen. Demgegenüber spricht man von einem Rechtsakt ohne Gesetzgebungscharakter dann, wenn dieser nicht nach einem Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde. Aus diesen Erläuterungen folgt, dass der Erlass eines Gesetzgebungsakt immer die Beteiligung des europäischen Parlaments voraussetzt. Diese kann in **3 Formen** vorliegen:
Bezüglich der Rechtsakte nach Art. 288 AEUV des ist anzumerken, dass diese nicht davon abhängig zu machen sind, in welchen Verfahren (Gesetzgebungs- oder sonstiges Rechtsetzungsverfahren) diese erlassen wurden, weil die schlichte Bezeichnung des Rechtsaktes keine Auskunft über den Charakter der Norm liefert.
Bei einer Verordnung handelt es sich um einen Rechtsakt, der in all seinen Teilen für die Mitgliedsstaaten verbindlich ist und allgemeine Geltung hat. Unter der allg. Geltung der Verordnung wird verstanden, dass diese wie ein innerstaatliches Gesetz, abstrakt-generelle Wirkung entfaltet. Diese wird mit der Anwendbarkeit der Verordnung begründet.
Die Verordnung ist dahin gehend von der Richtlinie abzugrenzen, dass wie es schon Art. 288 Abs.2 AEUV festlegt, die Verordnung in all Ihren Teilen verbindlich ist. Diese Verbindlichkeit geht bei der Verordnung allerdings so weit, dass die Verordnung auch hinsichtlich der zu ergreifenden Mittel und Formen verbindlich ist. Dies ist jedoch bei einer Richtlinie nicht der Fall, denn bei dieser beschränkt sich die Verbindlichkeit lediglich auf das, durch die Richtlinie, vorgegebene Ziel. Die Art und Weise der Umsetzung wird bei einer Richtlinie den Mitgliedsstaaten überlassen.
Im Nächsten soll nun näher auf die richtlinienkonforme Auslegung eingegangen werden. Nach diesem Gebot ist die innerstaatliche Judikative verpflichtet, ihr nationales Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie anzuwenden, um das vorgegeben Ziel zu erreichen. Hierbei genießt dieses Gebot aber auch Vorrang vor der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie, weil dieses Gebot das nationale Recht erhält und somit souvernitätsschonender ist als die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie, die dazu führt, dass entgegenstehendes nationales Recht unangewendet bleibt.
Der Umfang von diesem Gebot beschränkt sich nicht nur auf die umzusetzende Richtlinienbestimmung, sondern auch auf das autonome mitgliedsstaatliche Recht, also solches Recht, welches bereits vor der Richtlinie bestanden hat.
Eine Ausnahme für dieses Gebot besteht allerdings dahin gehend, dass der nationale Gesetzgeber keine richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen hat, wenn dieser bei der Umsetzung über die Vorgaben der Richtlinie hinausgeht. Demzufolge kann es vorkommen, dass eine nationale Norm, die eine Richtlinie umsetzt, unterschiedlich auszulegen ist. Eine Auslegung ist dann auf zwei Wegen möglich:
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird dieses Gebot von einem nationalen Spielraum abhängig gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Worten: " im Rahmen **seiner Zuständigkeit**, unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm **sein Recht einräumt**, seine Auslegung so weit wie möglich an der Richtlinie auszurichten". Mit dieser Rechtsprechung akzeptiert der EuGH die innerstaatlichen Grenzen. Allerdings verlangt der EuGH von den Mitgliedsstaaten, dass diese alle Maßnahmen, nach ihrem Recht, ergreifen, um diesem Gebot nachzukommen. Für diese Maßnahmen haben die Mitgliedsstaaten dann auch die gleichen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ,wie die bei der nationalen autonomen Auslegung. Dies wird auch als **Grundsatz der methodischen Gleichbehandlung** bezeichnet.
Die individuelle Geltung des Beschlusses unterscheidet sich von der Verordnung dahin gehend, dass diese an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist.
Anfangs ist für die Feststellung der Wirkung eine Interpretation der jeweiligen Bestimmung erforderlich. So werden im Rahmen der GASP die Bezeichnungen (Entscheidungen, Leitlinien) beibehalten. Jedoch werden diese Rechtsakte nunmehr durchgängig als Beschlüsse bezeichnet.
Beim individual- gerichteten sowie aber auch beim staaten- gerichteten Beschluss erschöpft sich das Regelungsverhältnis aus der Relation Adressaten-EU.
Deletions:
Aufgrund von dem Vertrag von Lissabon ist nunmehr zwischen Gesetzgebungsakten und Rechtsakten ohne Gesetzgebungscharakter zu unterscheiden. Der Charakter wird durch die Entstehung des Rechtsaktes festgelegt, so dass man von einem **Gesetzgebungsakt** dann sprechen kann, wenn dieser in einem ordentlichen oder besonderen Verfahren zu Stande gekommen ist. Art. 289 Abs. 3 AEUV∞. Diese Definition ist nur formaler Natur, auch wenn dem Gesetzgebungsakt unter Umstände materielle Punkte von dem delegierten Recht zukommen. Demgegenüber spricht man von einem Rechtsakt ohne Gesetzgebungscharakter dann, wenn dieser nicht nach einem Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde. Aus diesen Erläuterungen folgt, dass der Erlass eines Gesetzgebungsakt immer die Beteiligung des europäischen Parlaments voraussetzt. Diese kann in **3 Formen** vorliegen:
Bezüglich der Rechtsakte nach Art. 288 AEUV des ist anzumerken, dass diese nicht davon abhängig zu machen sind, in welchen Verfahren (Gesetzgebungs- - oder sonstiges Rechtsetzungsverfahren) diese erlassen wurden, weil die schlichte Bezeichnung des Rechtsaktes keine Auskunft über den Charakter der Norm liefert.
Bei einer Verordnung handelt es sich um einen Rechtsakt, der in all seinen Teilen für die Mitgliedsstaaten verbindlich ist und allgemeine Geltung hat. Unter der allg. Geltung der Verordnung wird verstanden, dass diese wie ein innerstaatliches Gesetz, abstrakt-generelle Wirkung entfaltet . Diese wird mit der Anwendbarkeit der Verordnung begründet.
Die Verordnung ist dahingehend von der Richtlinie abzugrenzen, dass wie es schon Art. 288 Abs.2 AEUV festlegt, die Verordnung in all Ihren Teilen verbindlich ist. Diese Verbindlichkeit geht bei der Verordnung allerdings soweit, dass die Verordnung auch hinsichtlich der zu ergreifenden Mittel und Formen verbindlich ist. Dies ist jedoch bei einer Richtlinie nicht der Fall, denn bei dieser beschränkt sich die Verbindlichkeit lediglich auf das, durch die Richtlinie, vorgegebene Ziel. Die Art und Weise der Umsetzung wird bei einer Richtlinie den Mitgliedsstaaten überlassen.
Im folgenden soll nun näher auf die richtlinienkonforme Auslegung eingegangen werden. Nach diesem Gebot ist die innerstaatliche Judikative verpflichtet, ihr nationales Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie anzuwenden, um das vorgegeben Ziel zu erreichen. Hierbei genießt dieses Gebot aber auch Vorrang vor der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie, weil dieses Gebot das nationale Recht erhält und somit souvernitätsschonender ist als die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie, die dazu führt, dass entgegenstehendes nationales Recht unangewendet bleibt.
Der Umfang von diesem Gebot beschränkt sich nicht nur auf die umzusetzende Richtlinienbestimmung, sondern auch auf das autonome mitgliedsstaatliche Recht, also solches Recht welches bereits vor der Richtlinie bestanden hat.
Eine Ausnahme für dieses Gebot besteht allerdings dahingehend, dass der nationale Gesetzgeber keine richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen hat, wenn dieser bei der Umsetzung über die Vorgaben der Richtlinie hinausgeht. Demzufolge kann es vorkommen, dass eine nationale Norm, die eine Richtlinie umsetzt unterschiedlich auszulegen ist. Eine Auslegung ist dann auf zwei Wegen möglich:
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird dieses Gebot von einem nationalen Spielraum abhängig gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Worten: " im Rahmen **seiner Zuständigkeit**, unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm **sein Recht einräumt**, seine Auslegung soweit wie möglich an der Richtlinie auszurichten". Mit dieser Rechtsprechung akzeptiert der EuGH die innerstaatlichen Grenzen. Allerdings verlangt der EuGH von den Mitgliedsstaaten, dass diese alle Maßnahmen, nach ihrem Recht, ergreifen um diesem Gebot nachzukommen. Für diese Maßnahmen haben die Mitgliedsstaaten dann auch die gleichen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ,wie die bei der nationalen autonomen Auslegung. Dies wird auch als **Grundsatz der methodischen Gleichbehandlung** bezeichnet.
Die individuelle Geltung des Beschlusses unterscheidet sich von der Verordnung dahingehend, dass diese an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet ist.
Anfangs ist für die Feststellung der Wirkung eine Interpretation der jeweiligen Bestimmung erforderlich. So werden im Rahmen der GASP die Bezeichnungen ( Entscheidungen, Leitlinien) beibehalten. Jedoch werden diese Rechtsakte nunmehr durchgängig als Beschlüsse bezeichnet.
Beim individual- gerichteten sowie aber auch beim staaten- - gerichteten Beschluss erschöpft sich das Regelungsverhältnis aus der Relation Adressaten-EU.
Additions:
Im Rahmen des Unionsrechts ist mit Blick auf die Sonderstellung der GASP weiterhin zwischen dem **intergouvernementalem** und den nunmehr **supranationalem Recht** zu unterscheiden. Diese Unterscheidung wird durch folgende Grafik verdeutlicht:
Im Folgenden soll näher auf das supranationale Unionsrecht eingegangen werden. Anfangs stellt sich hier die Frage nach der Rechtsnatur, diese ist sehr umstritten.
Vor diesem Hintergrund ist doch aufgrund der besonderen Eigenschaften anzuerkennen, dass es sich bei der Europäischen Union um eine eigenständige Rechtsordnung handelt. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Rechtsordnung auch die Letztentscheidung über deren Art und Umfang der EU selbst und insb. dem EuGH als dem recht sprechenden Organ zuweist.
Eine Betrachtung des Unionsrecht als Völkerrecht führt dazu, die genannten Eigenschaften aus dem Völkerrecht heraus zu erklären und diese im Zweifel als Fortentwicklung der Rechtsmaterie zu begreifen sind.
Schließlich kommt es nur darauf an, dass das völkerrechtliche Verständnis die übergeordnete Rolle der Mitgliedsstaaten hervorhebt und ihnen die Kompetenz zur zuletzt verbindlichen Anerkennung der Wesensmerkmale der Unionsrechtsordnung überträgt.
Neben der Eigenständigkeit der Rechtsordnung geht der EuGH von einem totalen Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht aus. Dies wird allerdings durch das BVerfG nicht so gesehen. Zwar hat dieses den Anwendungsvorrang anerkannt, begründet diesen allerdings aus der Verfassung, mit den Worten: "Vorrang kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung,"und den Zustimmungsgesetzen aus den EU-Verträgen. Allerdings führt diese Herleitung dazu, dass dem Anwendungsvorrang nachprüfbare Grenzen auferlegt werden.
Die europäische supranationale Rechtsordnung unterschiedet zwischen dem **Primärrecht** und dem **Sekundärrecht**. Das vertragliche Primärrecht wird von den Mitgliedsstaaten geschaffen aber auch durch autonome Handlungen der Organe. Beim Sekundärrecht hingegen handelt es sich um solches Recht, welches auf der Grundlage des primären Rechts durch die Organe erlassen wird. Dieses wird auch organschaffenes- oder abgeleitetes Recht genannt. Diese Einteilung hat allerdings auch in der Praxis dahin gehend eine enorme Bedeutung, weil das Primärrecht in der unioinsrechtlichen Normenpyramide über dem Sekundärrecht steht und den Maßstab sowohl für die Rechtmäßigkeit aber auch für die Auslegung des Sekundärrechts bildet.
Das supranationale Primärrecht der Union hat uneingeschränkt unmittelbare Geltung, jedoch nur eingeschränkte unmittelbare Anwendbarkeit. Im Folgenden stellt sich nun für die Praxis die Frage, unter welchen Voraussetzungen die unmittelbare Anwendbarkeit zu bejahen ist, genauer, wenn also einer Norm des primären- (oder sekundären) Unionsrecht Rechtsfolgen für den konkreten Einzelfall entnommen werden können.
Eine Antwort auf diese Frage steht im engen Zusammenhang mit der Rolle der natürlichen und juristischen Personen, die neben den Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union, Rechtssubjekte der Unionsrechtsordnung sind. Es sind die Einzelnen, die bei der Durchsetzung und bei der Verwirklichung des Unionsrechts eine Rolle spielen.
- betreffende Bestimmung des Unionsrechts muss eine **hinreichende genaue** und **unbedingte Verpflichtung** oder **Berechtigung** enthalten.
Das sekundäre Unionsrecht erfasst jene Rechtsakte, welche durch die Organe der Union, unter Berücksichtigung des [[PrinzipDerBegrenztenEinzelermaechtigung Prinizps der begrenzten Einzelermächtigung]], erlassen wurden. Die Rechtsquellen sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Das gesamte Sekundärrecht steht unter dem Primärrecht. Daraus folgt dass für den Fall einer Kollision vom gleichrangigen Sekundärrecht eine Lösung nach der **Lex specialis **und der **Lex posterior-Regel** zu erarbeiten ist. Diese Problematik stellt sich aber nur in solchen Fällen, wenn die Rechtsakte (Verordnung oder Richtlinie) auf der gleichen Kompetenzbestimmung beruhen und diese von den gleichen Organen erlassen wurden.
Im Folgenden soll näher auf das supranationale Unionsrecht eingegangen werden. Anfangs stellt sich hier die Frage nach der Rechtsnatur, diese ist sehr umstritten.
Vor diesem Hintergrund ist doch aufgrund der besonderen Eigenschaften anzuerkennen, dass es sich bei der Europäischen Union um eine eigenständige Rechtsordnung handelt. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Rechtsordnung auch die Letztentscheidung über deren Art und Umfang der EU selbst und insb. dem EuGH als dem recht sprechenden Organ zuweist.
Eine Betrachtung des Unionsrecht als Völkerrecht führt dazu, die genannten Eigenschaften aus dem Völkerrecht heraus zu erklären und diese im Zweifel als Fortentwicklung der Rechtsmaterie zu begreifen sind.
Schließlich kommt es nur darauf an, dass das völkerrechtliche Verständnis die übergeordnete Rolle der Mitgliedsstaaten hervorhebt und ihnen die Kompetenz zur zuletzt verbindlichen Anerkennung der Wesensmerkmale der Unionsrechtsordnung überträgt.
Neben der Eigenständigkeit der Rechtsordnung geht der EuGH von einem totalen Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht aus. Dies wird allerdings durch das BVerfG nicht so gesehen. Zwar hat dieses den Anwendungsvorrang anerkannt, begründet diesen allerdings aus der Verfassung, mit den Worten: "Vorrang kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung,"und den Zustimmungsgesetzen aus den EU-Verträgen. Allerdings führt diese Herleitung dazu, dass dem Anwendungsvorrang nachprüfbare Grenzen auferlegt werden.
Die europäische supranationale Rechtsordnung unterschiedet zwischen dem **Primärrecht** und dem **Sekundärrecht**. Das vertragliche Primärrecht wird von den Mitgliedsstaaten geschaffen aber auch durch autonome Handlungen der Organe. Beim Sekundärrecht hingegen handelt es sich um solches Recht, welches auf der Grundlage des primären Rechts durch die Organe erlassen wird. Dieses wird auch organschaffenes- oder abgeleitetes Recht genannt. Diese Einteilung hat allerdings auch in der Praxis dahin gehend eine enorme Bedeutung, weil das Primärrecht in der unioinsrechtlichen Normenpyramide über dem Sekundärrecht steht und den Maßstab sowohl für die Rechtmäßigkeit aber auch für die Auslegung des Sekundärrechts bildet.
Das supranationale Primärrecht der Union hat uneingeschränkt unmittelbare Geltung, jedoch nur eingeschränkte unmittelbare Anwendbarkeit. Im Folgenden stellt sich nun für die Praxis die Frage, unter welchen Voraussetzungen die unmittelbare Anwendbarkeit zu bejahen ist, genauer, wenn also einer Norm des primären- (oder sekundären) Unionsrecht Rechtsfolgen für den konkreten Einzelfall entnommen werden können.
Eine Antwort auf diese Frage steht im engen Zusammenhang mit der Rolle der natürlichen und juristischen Personen, die neben den Mitgliedsstaaten und der Europäischen Union, Rechtssubjekte der Unionsrechtsordnung sind. Es sind die Einzelnen, die bei der Durchsetzung und bei der Verwirklichung des Unionsrechts eine Rolle spielen.
- betreffende Bestimmung des Unionsrechts muss eine **hinreichende genaue** und **unbedingte Verpflichtung** oder **Berechtigung** enthalten.
Das sekundäre Unionsrecht erfasst jene Rechtsakte, welche durch die Organe der Union, unter Berücksichtigung des [[PrinzipDerBegrenztenEinzelermaechtigung Prinizps der begrenzten Einzelermächtigung]], erlassen wurden. Die Rechtsquellen sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Das gesamte Sekundärrecht steht unter dem Primärrecht. Daraus folgt dass für den Fall einer Kollision vom gleichrangigen Sekundärrecht eine Lösung nach der **Lex specialis **und der **Lex posterior-Regel** zu erarbeiten ist. Diese Problematik stellt sich aber nur in solchen Fällen, wenn die Rechtsakte (Verordnung oder Richtlinie) auf der gleichen Kompetenzbestimmung beruhen und diese von den gleichen Organen erlassen wurden.
Deletions:
Im folgenden soll näher auf das supranationale Unionsrecht eingegangen werden. Anfangs stellt sich hier die Frage nach der Rechtsnatur, diese ist sehr umstritten.
Vor diesem Hintergrund, ist doch aufgrund der besonderen Eigenschaften anzuerkennen, dass es sich bei der Europäischen Union um eine eigenständige Rechtsordnung handelt. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Rechtsordnung auch die Letztentscheidung über deren Art und Umfang der EU selbst und insb. dem EuGH als dem recht sprechenden Organ zuweist.
Eine Betrachtung des Unionsrecht als Völkerrecht dazu, die genannten Eigenschaften aus dem Völkerrecht heraus zu erklären und diese im Zweifel als Fortentwicklung der Rechtsmaterie zu begreifen sind.
Schließlich kommt es nur darauf an, dass das völkerrechtliche Verständnis die übergeordnete Rolle der Mitgliedsstaaten hervorhebt und ihnen die Kompetenz zur zuletzt verbindlichen Anerkennung der Wesensmerkmale der Unionsrechteordnung überträgt.
Neben der Eigenständigkeit der Rechtsordnung geht der EuGH von einem totalen Anwendungsvorrang des Unionsrecht vor dem nationalen Recht aus. Dies wird allerdings durch das BVerfG nicht so gesehen. Zwar hat diesesden Anwendungsvorrang anerkannt, begründet diesen allerdings aus der Verfassung, mit den Worten: " Vorrang kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung" und den Zustimmungsgesetzen aus den EU-Verträgen. Allerdings führt diese Herleitung dazu, dass dem Anwendungsvorrang nachprüfbare Grenzen auferlegt werden.
Die europäische supranationale Rechtsordnung unterschiedet zwischen dem **Primärrecht** und dem **Sekundärrecht**. Das vertragliche Primärrecht wird von den Mitgliedsstaaten geschaffen aber auch durch autonome Handlungen der Organe. Beim Sekundärrecht hingegen handelt es sich um solches Recht, welches auf der Grundlage des primären Rechts durch die Organe erlassen wird. Dieses wird auch organschaffenes- oder abgeleitetes Recht genannt. Diese Einteilung hat allerdings auch in der Praxis dahingehend eine enorme Bedeutung, weil das Primärrecht in der unioinsrechtlichen Normenpyramide über dem Sekundärrecht steht und den Maßstab sowohl für die Rechtmäßigkeit aber auch für die Auslegung des Sekundärrechts bildet.
Das supranationale Primärrecht der Union hat uneingeschränkt unmittelbare Geltung, jedoch nur eingeschränkte unmittelbare Anwendbarkeit. Im folgenden stellt sich nun für die Praxis die Frage, unter welchen Voraussetzungen die unmittelbare Anwendbarkeit zu bejahen ist, genauer, wenn also einer Norm des primären- (oder sekundären) Unionsrecht Rechtsfolgen für den konkreten Einzelfall entnommen werden können.
Eine Antwort auf diese Frage steht im engen Zusammenhang mit der Rolle der natürlichen und juristischen Personen, die neben den Mitgliedsstaaten und der europäischen Union, Rechtssubjekte der Unionsrechtsordnung sind. Es sind die Einzelnen, die bei der Durchsetzung und bei der Verwirklichung des Unionsrechts eine Rolle spielen.
- betreffende Bestimmung des Unionsrechts muss eine **hinreichende genaue** und **unbedingte Verplichtung** oder **Berechtigung** enthalten.
Das sekundäre Unionsrecht erfasst jene Rechtsakte, welche durch die Organe der Union, unter Berücksichtigung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung, erlassen wurden. die Rechtsquellen sind der nachstehenden Übersicht zu entnehmen:
Das gesamte Sekundärrecht steht unter dem Primärrecht, Daraus folgt dass für den Fall einer Kollision vom gleichrangigen Sekundärrecht eine Lösung nach der **Lex specialis **und der **Lex posterior-Regel** zu erarbeiten ist. Diese Problematik stellt sich aber nur in solchen Fällen, wenn die Rechtsakte (Verordnung oder Richtlinie) auf der gleichen Kompetenzbestimmung beruhen und diese von den gleichen Organen erlassen wurden.
Additions:
dazu: [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 157 - 198]]
Additions:
Demgegenüber wird von den sog. Autonomnisten die Ansicht vertreten, dass sich das supranationale Unionsrecht von seinen Wurzeln gelöst habe und eine eigenständige Rechtsordnung gebildet hat. Weiterhin wird innerhalb dieser Auffassung vertreten, dass diese Union auch einen Vertrags- und Verfassungscharakter aufweist.
Diese Herleitung steht jedoch im Widerspruch mit der Auffassung des EuGH, wonach es den Mitgliedsstaaten nicht möglich sein soll, nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen.
Die europäische supranationale Rechtsordnung unterschiedet zwischen dem **Primärrecht** und dem **Sekundärrecht**. Das vertragliche Primärrecht wird von den Mitgliedsstaaten geschaffen aber auch durch autonome Handlungen der Organe. Beim Sekundärrecht hingegen handelt es sich um solches Recht, welches auf der Grundlage des primären Rechts durch die Organe erlassen wird. Dieses wird auch organschaffenes- oder abgeleitetes Recht genannt. Diese Einteilung hat allerdings auch in der Praxis dahingehend eine enorme Bedeutung, weil das Primärrecht in der unioinsrechtlichen Normenpyramide über dem Sekundärrecht steht und den Maßstab sowohl für die Rechtmäßigkeit aber auch für die Auslegung des Sekundärrechts bildet.
Eine Antwort auf diese Frage steht im engen Zusammenhang mit der Rolle der natürlichen und juristischen Personen, die neben den Mitgliedsstaaten und der europäischen Union, Rechtssubjekte der Unionsrechtsordnung sind. Es sind die Einzelnen, die bei der Durchsetzung und bei der Verwirklichung des Unionsrechts eine Rolle spielen.
Für die Bezeichnung der unmittelbaren Anwendbarkeit wird auch oft die Bezeichnung der **unmittelbaren Wirkung** verwendet. Jedoch tritt diese Bezeichnung eher im Zusammenhang mit Richtlinien auf. Hinter dieser Beschreibung verbirgt sich je nach Sichtweise eine zusätzliche Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit oder eine Einschränkung dieser Normeigenschaft. Diese terminologischen Unklarheiten können ungeachtet bleiben, weil es im Kern immer um die Frage geht, in welcher personellen Konstellation einer rechtlichen Auseinandersetzung das supranationale Unionsrecht, Rechtswirkung entfaltet. Für diese Frage spielt die Rechtsquelle keine Rolle. Sondern es ist zunächst immer eine Frage der Regelungsverhältnisse der betreffenden Norm oder Rechteaktes des Unionsrechts. Unter Regelungsverhältnis wird jenes Verhältnis verstanden, welches Auskunft darüber gibt, gegenüber und zwischen welchen Rechtssubjekten der Unionsrechtsordnung unmittelbar anwendbares Unionsrecht beabsichtigt wird.
Bei einer Verordnung handelt es sich um einen Rechtsakt, der in all seinen Teilen für die Mitgliedsstaaten verbindlich ist und allgemeine Geltung hat. Unter der allg. Geltung der Verordnung wird verstanden, dass diese wie ein innerstaatliches Gesetz, abstrakt-generelle Wirkung entfaltet . Diese wird mit der Anwendbarkeit der Verordnung begründet.
Grundsätzlich gelten Verordnungen für die gesamte Union. Doch kann sich die Verordnung auch auf einen Einzelfall beschränken. Für diese Beschränkung ist es aber erforderlich, dass sachliche Gründe vorliegen, weil sonst ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angenommen werden kann.
Diese Abgrenzung führt dazu, dass die Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens von den Mitgliedssaaten und deren Gerichte, ohne eine entsprechende Umsetzung, anzuwenden ist. Allerdings kann es auch vorkommen, dass eine unmittelbar geltende Verordnung eine Ergänzung durch das nationale Recht braucht. Demzufolge ist die unmittelbare Geltung von der unmittelbaren Anwendbarkeit ebenfalls zu unterscheiden. Bei der unmittelbaren Anwendbarkeit ist jeder Einzelfall zu betrachten. Für eine unmittelbare Anwendbarkeit muss die Verordnung klare und unbedingte Verpflichtungen begründen und für diese Verpflichtungen ist keine weitere Maßnahme der Mitgliedsstaaten und der Organe der EU erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird dieses Gebot von einem nationalen Spielraum abhängig gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Worten: " im Rahmen **seiner Zuständigkeit**, unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm **sein Recht einräumt**, seine Auslegung soweit wie möglich an der Richtlinie auszurichten". Mit dieser Rechtsprechung akzeptiert der EuGH die innerstaatlichen Grenzen. Allerdings verlangt der EuGH von den Mitgliedsstaaten, dass diese alle Maßnahmen, nach ihrem Recht, ergreifen um diesem Gebot nachzukommen. Für diese Maßnahmen haben die Mitgliedsstaaten dann auch die gleichen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ,wie die bei der nationalen autonomen Auslegung. Dies wird auch als **Grundsatz der methodischen Gleichbehandlung** bezeichnet.
Diese sind in all ihren Teilen verbindlich, Art. 288 Abs.4 AEUV und besitzen **unmittelbare Geltung**. Adressaten dieser Rechtsakte können sowohl Individuen wie aber auch Mitgliedsstaaten sein. Diese ergeben sich aus dem Inhalt des individual- gerichteten Beschlusses, dadurch, dass diese **klar benannt** werden oder der Beschluss **hinreichend individualsierbar** ist, sodass die Zahl der Adressaten oder die Personen im Zeitpunkt des Erlasses feststellbar sind.
Zudem ergibt sich aus Art. 288 Abs. 4 AEUV, dass ein Beschluss nicht immer an einen bestimmten Adressaten gerichtet sein muss. Demzufolge werden nicht nur individual- gerichtete oder staaten- gerichtete Beschlüsse von dem Begriff erfasst, sondern es wird auch die alte Rechtsform,(Entscheidung) in diesen Kreis mit einbezogen. Aber auch alle Rechtsakte, die über den Katalog des Art. 288 AEUV hinausgehen sind nunmehr unter diesem Begriff erfasst. Es besteht aber auch die Möglichkeit der sog. **interorgan- oder interinstitutionelle Vereinbarung**. Nach dieser haben die Organe die Möglichkeit, ihre innere Struktur durch Satzungen, Verordnungen oder Geschäftsordnung zu regeln. Dieser Rechtsakt ist auch als Beschluss zu definieren.
Anfangs ist für die Feststellung der Wirkung eine Interpretation der jeweiligen Bestimmung erforderlich. So werden im Rahmen der GASP die Bezeichnungen ( Entscheidungen, Leitlinien) beibehalten. Jedoch werden diese Rechtsakte nunmehr durchgängig als Beschlüsse bezeichnet.
Eine andere Wirkung des Beschlusses ist darin zu sehen, dass bestimmte Rechtshandlungen, durch die punktuelle Vertragsänderungen vorgenommen werden können. Dies wird auch als autonome Vertragsänderung bezeichnet.
- es handelt sich um Handlungen, bei der Aufstellung von Programmen
Diese Wirkung wird, wie bei der Richtlinie, vom EuGH nicht angenommen. Diese Ablehnung wird damit begründet, dass aufgrund der mangelnden Adressierung an Private, sich für dieses Rechtsverhältnis keine direkten Verpflichtungen herleiten lassen, sodass eine Berufung auf einen Beschluss in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privaten ausgeschlossen ist.
Diese Herleitung steht jedoch im Widerspruch mit der Auffassung des EuGH, wonach es den Mitgliedsstaaten nicht möglich sein soll, nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen.
Die europäische supranationale Rechtsordnung unterschiedet zwischen dem **Primärrecht** und dem **Sekundärrecht**. Das vertragliche Primärrecht wird von den Mitgliedsstaaten geschaffen aber auch durch autonome Handlungen der Organe. Beim Sekundärrecht hingegen handelt es sich um solches Recht, welches auf der Grundlage des primären Rechts durch die Organe erlassen wird. Dieses wird auch organschaffenes- oder abgeleitetes Recht genannt. Diese Einteilung hat allerdings auch in der Praxis dahingehend eine enorme Bedeutung, weil das Primärrecht in der unioinsrechtlichen Normenpyramide über dem Sekundärrecht steht und den Maßstab sowohl für die Rechtmäßigkeit aber auch für die Auslegung des Sekundärrechts bildet.
Eine Antwort auf diese Frage steht im engen Zusammenhang mit der Rolle der natürlichen und juristischen Personen, die neben den Mitgliedsstaaten und der europäischen Union, Rechtssubjekte der Unionsrechtsordnung sind. Es sind die Einzelnen, die bei der Durchsetzung und bei der Verwirklichung des Unionsrechts eine Rolle spielen.
Für die Bezeichnung der unmittelbaren Anwendbarkeit wird auch oft die Bezeichnung der **unmittelbaren Wirkung** verwendet. Jedoch tritt diese Bezeichnung eher im Zusammenhang mit Richtlinien auf. Hinter dieser Beschreibung verbirgt sich je nach Sichtweise eine zusätzliche Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit oder eine Einschränkung dieser Normeigenschaft. Diese terminologischen Unklarheiten können ungeachtet bleiben, weil es im Kern immer um die Frage geht, in welcher personellen Konstellation einer rechtlichen Auseinandersetzung das supranationale Unionsrecht, Rechtswirkung entfaltet. Für diese Frage spielt die Rechtsquelle keine Rolle. Sondern es ist zunächst immer eine Frage der Regelungsverhältnisse der betreffenden Norm oder Rechteaktes des Unionsrechts. Unter Regelungsverhältnis wird jenes Verhältnis verstanden, welches Auskunft darüber gibt, gegenüber und zwischen welchen Rechtssubjekten der Unionsrechtsordnung unmittelbar anwendbares Unionsrecht beabsichtigt wird.
Bei einer Verordnung handelt es sich um einen Rechtsakt, der in all seinen Teilen für die Mitgliedsstaaten verbindlich ist und allgemeine Geltung hat. Unter der allg. Geltung der Verordnung wird verstanden, dass diese wie ein innerstaatliches Gesetz, abstrakt-generelle Wirkung entfaltet . Diese wird mit der Anwendbarkeit der Verordnung begründet.
Grundsätzlich gelten Verordnungen für die gesamte Union. Doch kann sich die Verordnung auch auf einen Einzelfall beschränken. Für diese Beschränkung ist es aber erforderlich, dass sachliche Gründe vorliegen, weil sonst ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angenommen werden kann.
Diese Abgrenzung führt dazu, dass die Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens von den Mitgliedssaaten und deren Gerichte, ohne eine entsprechende Umsetzung, anzuwenden ist. Allerdings kann es auch vorkommen, dass eine unmittelbar geltende Verordnung eine Ergänzung durch das nationale Recht braucht. Demzufolge ist die unmittelbare Geltung von der unmittelbaren Anwendbarkeit ebenfalls zu unterscheiden. Bei der unmittelbaren Anwendbarkeit ist jeder Einzelfall zu betrachten. Für eine unmittelbare Anwendbarkeit muss die Verordnung klare und unbedingte Verpflichtungen begründen und für diese Verpflichtungen ist keine weitere Maßnahme der Mitgliedsstaaten und der Organe der EU erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird dieses Gebot von einem nationalen Spielraum abhängig gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Worten: " im Rahmen **seiner Zuständigkeit**, unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm **sein Recht einräumt**, seine Auslegung soweit wie möglich an der Richtlinie auszurichten". Mit dieser Rechtsprechung akzeptiert der EuGH die innerstaatlichen Grenzen. Allerdings verlangt der EuGH von den Mitgliedsstaaten, dass diese alle Maßnahmen, nach ihrem Recht, ergreifen um diesem Gebot nachzukommen. Für diese Maßnahmen haben die Mitgliedsstaaten dann auch die gleichen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ,wie die bei der nationalen autonomen Auslegung. Dies wird auch als **Grundsatz der methodischen Gleichbehandlung** bezeichnet.
Diese sind in all ihren Teilen verbindlich, Art. 288 Abs.4 AEUV und besitzen **unmittelbare Geltung**. Adressaten dieser Rechtsakte können sowohl Individuen wie aber auch Mitgliedsstaaten sein. Diese ergeben sich aus dem Inhalt des individual- gerichteten Beschlusses, dadurch, dass diese **klar benannt** werden oder der Beschluss **hinreichend individualsierbar** ist, sodass die Zahl der Adressaten oder die Personen im Zeitpunkt des Erlasses feststellbar sind.
Zudem ergibt sich aus Art. 288 Abs. 4 AEUV, dass ein Beschluss nicht immer an einen bestimmten Adressaten gerichtet sein muss. Demzufolge werden nicht nur individual- gerichtete oder staaten- gerichtete Beschlüsse von dem Begriff erfasst, sondern es wird auch die alte Rechtsform,(Entscheidung) in diesen Kreis mit einbezogen. Aber auch alle Rechtsakte, die über den Katalog des Art. 288 AEUV hinausgehen sind nunmehr unter diesem Begriff erfasst. Es besteht aber auch die Möglichkeit der sog. **interorgan- oder interinstitutionelle Vereinbarung**. Nach dieser haben die Organe die Möglichkeit, ihre innere Struktur durch Satzungen, Verordnungen oder Geschäftsordnung zu regeln. Dieser Rechtsakt ist auch als Beschluss zu definieren.
Anfangs ist für die Feststellung der Wirkung eine Interpretation der jeweiligen Bestimmung erforderlich. So werden im Rahmen der GASP die Bezeichnungen ( Entscheidungen, Leitlinien) beibehalten. Jedoch werden diese Rechtsakte nunmehr durchgängig als Beschlüsse bezeichnet.
Eine andere Wirkung des Beschlusses ist darin zu sehen, dass bestimmte Rechtshandlungen, durch die punktuelle Vertragsänderungen vorgenommen werden können. Dies wird auch als autonome Vertragsänderung bezeichnet.
- es handelt sich um Handlungen, bei der Aufstellung von Programmen
Diese Wirkung wird, wie bei der Richtlinie, vom EuGH nicht angenommen. Diese Ablehnung wird damit begründet, dass aufgrund der mangelnden Adressierung an Private, sich für dieses Rechtsverhältnis keine direkten Verpflichtungen herleiten lassen, sodass eine Berufung auf einen Beschluss in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privaten ausgeschlossen ist.
Deletions:
Diese Herleitung sthet jedoch im Widerspruch mit der Auffassung des EuGH, wonach es den Mitgliedsstaaten nicht möglich sein soll, nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen.
Die europäische supranationale Rechtsordnung unterschiedet zwischen dem **Primärrecht** und dem **Sekundärrecht**. Das vertragliche Primärrecht wird von den Mitgliedsstaaten geschaffen aber auch durch autonome Handlungen der Organe. Beim Sekundärrecht hingegen handelt es sich um solches Recht, welches auf der Grundlage des primären Rechts durch die Organe erlassen wird. Dieses wird auch organschaffenes- oder abgeleitetes Recht genannt. Diese Einteilung hat allerdings auch in der Praxis dahingehend eine enorme Bedeutung, weil das Primärrecht in der unioinsrechtlichen Normenpyramide über dem Sekundärrecht steht und den Maßstab sowohl für die Rechtmäßigkeit aber auch für die Auslegung des Sekundärrechts festlegt.
Eine Antwort auf diese Frage steht im engen Zusammenhang mit der Rolle der natürlichen und juristischen Personen, die neben den Mitgliedsstaaten und der europäischen Union tretende Rechtssubjekte der Unionsrechtsordnung sind. Es sind die Einzelnen, die bei der Durchsetzung und bei der Verwirklichung des Unionsrechts eine Rolle spielen.
Für die Bezeichnung der unmittelbaren Anwendbarkeit wird oft auch die Bezeichnung der **unmittelbaren Wirkung** verwendet. Jedoch tritt diese Bezeichnung eher im Zusammenhang mit Richtlinien auf. Hinter dieser Beschreibung verbirgt sich je nach Sichtweise eine zusätzliche Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit oder eine Einschränkung dieser Normeigenschaft. Diese terminologischen Unklarheiten können ungeachtet bleiben, weil es im Kern immer um die Frage geht, in welcher personellen Konstellation einer rechtlichen Auseinandersetzung das supranationale Unionsrecht, Rechtswirkung entfaltet. Für diese Frage spielt die Rechtsquelle keine Rolle. Sondern es ist zunächst immer eine Frage der Regelungsverhältnisse der betreffenden Norm oder Rechteaktes des Unionsrechts. Unter Regelungsverhältnis wird jenes Verhältnis verstanden, welches Auskunft darüber gibt, gegenüber und zwischen welchen Rechtssubjekten der Unionsrechtsordnung unmittelbar anwendbares Unionsrecht beabsichtigt wird.
Bei einer Verordnung handelt es sich um einen Rechtsakt, der in all seinen Teilen für die Mitgliedsstaaten verbindlich ist und allgemeine Geltung hat. Unter der allg. Geltung der Verordnung wird verstanden, dass diese wie ein innerstaatliches Gesetz, abstrakt-generelle Wirkung hat. Diese wird mit der Anwendbarkeit der Verordnung begründet.
Vorwiegend gelten Verordnungen für die gesamte Union. Doch kann sich die Verordnung auch auf einen Einzelfall beschränken. Für diese Beschränkung ist es aber erforderlich, dass sachliche Gründe vorliegen, weil sonst ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angenommen werden kann.
Diese Abgrenzung führt dazu, dass die Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens von den Mitgliedssaaten und deren Gerichte, ohne eine entsprechende Umsetzung, anzuwenden ist. Allerdings kann es auch vorkommen, dass eine unmittelbar geltende Verordnung eine Ergänzung durch das nationale Recht braucht. Demzufolge ist die unmittelbare Geltung von der unmittelbaren Anwendbarkeit ebenfalls zu unterscheiden. Bei der unmittelbaren Anwendbarkeit ist jeder Einzelfall zu betrachten. Allerdings muss die Verordnung klare und unbedingte Verpflichtungen begründen und für diese Verpflichtungen ist kein eweitere Maßnahme der Mitgliedsstaaten und der Organe der EU erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird dieses Gebot von einem nationalen Spielraum abhängig gemacht. Dies ergibt sich aus folgenden Worten: " im Rahmen **seiner Zuständigkeit**, unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, dem ihm **sein Recht einräumt**, seine Auslegung soweit wie möglich an der Richtlinie auszurichten". Mit dieser Rechtsprechung akzeptiert der EuGH die innerstaatlichen Grenzen. Allerdings verlangt der EuGH von den Mitgliedsstaaten, dass diese alle Maßnahmen, nach ihrem Recht, ergreifen um diesem Gebot nachzukommen. Für diese Maßnahmen haben die Mitgliedsstaaten die gleichen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ,wie die bei der nationalen autonomen Auslegung. Dies wird auch als **Grundsatz der methodischen Gleichbehandlung** bezeichnet.
Diese sind in all ihren Teilen verbindlich, Art. 288 Abs.4 AEUV und besitzen **unmittelbare Geltung**. Adressaten dieser Rechtsakte können sowohl Individuen wie aber auch Mitgliedsstaaten sein. Diese ergeben sich aus dem Inhalt des individual- gerichteten Beschlusses, dadurch, dass diese **klar benannt** werden oder der Beschluss **hinreichend individualsierbar** ist, sodass die Zahl oder die Personen im Zeitpunkt des Erlasses feststellbar sind.
Zudem ergibt sich aus Art. 288 Abs. 4 AEUV, dass ein Beschluss nicht immer an einen bestimmten Adressaten gerichtet sein muss. Demzufolge werden nicht nur individual- gerichtete oder staaten- gerichtete Beschlüsse von dem Begriff erfasst, sondern es wird auch die alte Rechtsform,(Entscheidung) in diesen Kreis mit einbezogen. Aber auch alle Rechtsakte, die über den Katalog des Art. 288 AEUV hinausgehen sind unter diesem Begriff erfasst. Es besteht aber auch die Möglichkeit der sog. **interorgan- oder interinstitutionelle Vereinbarung**. Nach dieser haben die Organe die Möglichkeit, ihre innere Struktur durch Satzungen, Verordnungen oder Geschäftsordnung zu regeln. Dieser Rechtsakt ist auch als Beschluss zu definieren..
Anfangs ist für die Feststellung der Wirkung eine Interpretation der jeweiligen Bestimmung erforderlich ist. So werden im Rahmen der GASP die Bezeichnungen ( Entscheidungen, Leitlinien) beibehalten. Jedoch werden diese Rechtsakte nunmehr durchgängig als Beschlüsse bezeichnet. (weitere Infos)
Eine andere Wirkung des Beschlusses ist darin zu sehen, dass bestimmte Rechtshandlungen durch die punktuellen Vertragsänderungen vorgenommen werden können. Dies wird auch als autonome Vertragsänderung bezeichnet.
- handelt sich um Handlungen, bei der Aufstellung von Programmen
Diese Wirkung wird, wie bei der Richtlinie vom EuGH nicht angenommen. Diese Ablehnung wird damit begründet, dass aufgrund der mangelnden Adressierung an Private, sich für dieses Rechtsverhältnis keine direkten Verpflichtungen herleiten lassen, sodass eine Berufung auf einen Beschluss in einem Rechtsstreit zwischen zwei Privaten ausgeschlossen ist.
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