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Tatbestand einer verbotenen Beihilfe

gem. Art. 87 Abs. 1 EGV

Der Tatbestand des Art. 87 I EGV enthält folgende Merkmale, bei deren (kumulativer) Erfüllung eine verbotene Beihilfe vorliegt:

A. Begünstigung
Der - weit auszulegende Begriff einer Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu verstehen als eine Leistung ohne angemessene - also ohne marktübliche - Gegenleistung, vgl. im Einzelnen dazu folgende Struktur. Da hierunter nicht nur Zuführung von Geldmitteln sondern auch Minderungen der Belastung eines Unternehmens fallen, ist eine Begünstigung i.S. einer Beihilfe auch in folgenden Fällen gegeben:
  • Befreiung von Soziallasten,
  • besondere Steuertarife,
  • Darlehen unter marktüblichen Zinssätzen etc.
Es kommt dabei auf die ökonomische Wirkung und nicht auf die Motivation der Maßnahme an. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Vorteil dem Unternehmen direkt oder indirekt zugeführt wird - z. B. durch staatliche Unterstützung an Verbraucher, die bestimmte Produkte erwerben.

Eine Begünstigung liegt nicht vor, wenn der Vorteil lediglich Ausgleich für Kosten der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben im Auftrag des Staates schaffen soll. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Kriterien der Altmark-Trans-Entscheidung erfüllt sind, d. h. wenn:
  • Unternehmen mit Erfüllung einer klar definierten Aufgabe des Allgemeinwohls betraut wurde,
  • die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
  • der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
  • Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.

B. Staatlicher Ursprung der Begünstigung
Eine Beihilfe ist nicht nur dann gegeben, wenn die Begünstigung direkt durch den Staat oder eine seiner Untergliederungen gewährt wird. Bereits der Wortlaut des Art. 87 Abs. 1 EGV sieht vor, dass die Beihilfe staatlich sein kann, dass aber auch ausreichend ist, wenn die Beihilfe "aus staatlichen Mitteln" gewährt wird.

Eine Begünstigung wurde "aus staatlichen Mitteln" gewährt, wenn sie durch eine staatlich benannte Einrichtung gewährt wurde. Auf die Frage der Abhängigkeit der gewährenden Stelle vom Staatsapparat kommt es dabei weniger an, als auf die Frage, inwiefern die gewährten Mittel der staatlichen (behördlichen) Kontrolle unterliegen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Begünstigung auch den öffentlichen Haushalt belastet. Hierfür ist wiederum erforderlich, dass der jeweils belastete Haushalt dem Staat zuzurechnen ist. Indizien für diese Zurechnung sind Eingliederung der gewährenden Stelle in die staatliche Verwaltung oder Beteiligung der Staatsverwaltung an der Zuweisung der Mittel.

C. Bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige
Eine Beihilfe ist von der allgemeinen Förderung abzugrenzen. Damit liegt keine Beihilfe i. S. d. Art. 87 Abs. 1 EGV vor, wenn rein unterschiedslose Maßnahmen zugunsten der gesamten Wirtschaft getroffen werden. In folgenden Fällen ist die Bestimmtheit i. S. d. Art. 87 Abs. 1 EGV jedoch anzunehmen:
  • wenn eine an sich unterschiedslose Regelung den Behörden einen Ermessensspielraum einräumt, der stets zugunsten eines Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen genutzt wird;
  • wenn Abgaben (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) abweichend von den allgemein anwendbaren Regeln des Steuer-/Abgabensystems erhoben werden, ohne dass derartige Ausnahmen von der Systematik der Rechtsordnung her gerechtfertigt wären.



CategoryInternationalesRecht
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