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Tatbestand einer verbotenen Beihilfe

gem. Art. 87 Abs. 1 EGV

Der Tatbestand des Art. 87 I EGV enthält folgende Merkmale, bei deren (kumulativer) Erfüllung eine verbotene Beihilfe vorliegt:

A. Begünstigung
Der - weit auszulegende Begriff einer Begünstigung i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV ist zu verstehen als eine Leistung ohne angemessene - also ohne marktübliche - Gegenleistung, vgl. im Einzelnen dazu folgende Struktur. Da hierunter nicht nur Zuführung von Geldmitteln sondern auch Minderungen der Belastung eines Unternehmens fallen, ist eine Begünstigung i.S. einer Beihilfe auch in folgenden Fällen gegeben:
  • Befreiung von Soziallasten,
  • besondere Steuertarife,
  • Darlehen unter marktüblichen Zinssätzen etc.
Es kommt dabei auf die ökonomische Wirkung und nicht auf die Motivation der Maßnahme an. Darüber hinaus ist auch unerheblich, ob der Vorteil dem Unternehmen direkt oder indirekt zugeführt wird - z. B. durch staatliche Unterstützung an Verbraucher, die bestimmte Produkte erwerben.

Eine Begünstigung liegt nicht vor, wenn der Vorteil lediglich Ausgleich für Kosten der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben im Auftrag des Staates schaffen soll. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Kriterien der Altmark-Trans-Entscheidung erfüllt sind, d. h. wenn:
  • Unternehmen mit Erfüllung einer klar definierten Aufgabe des Allgemeinwohls betraut wurde,
  • die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden,
  • der Ausgleich die Kosten der Aufgabenerfüllung nicht übersteigt (Nettomehrkosten),
  • Unternehmen im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens betraut oder die Ausgleichshöhe in einer Vergleichsmarktanalyse ermittelt wurde.

B. Staatlicher Ursprung der Beihilfe
Eine Beihilfe
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