ich war hier: EUBeihilfeRAusnahmen

Revision history for EUBeihilfeRAusnahmen


Revision [14444]

Last edited on 2012-03-06 10:53:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) [[AusnahmenImErmessenDerKommission Ausnahmen im Ermessen der Kommission gem. Art. 107 Abs. 3 AEV ]]
Deletions:
((1)) Ausnahmen im Ermessen der Kommission gem. Art. 107 Abs. 3 AEV


Revision [14437]

Edited on 2012-03-05 16:58:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Sofern eine staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, ist zu prüfen, inwiefern die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein Fall des Art. 107 II bzw. III AEUV oder wenn die Vorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV über Daseinsvorsorge anzuwenden ist.
Deletions:
Sofern eine staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, ist zu prüfen, inwiefern die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein Fall des Art. 107 II bzw. III AEUV oder wenn die Vorschrift des Art. 107 Abs. 2 AEUV über Daseinsvorsorge anzuwenden ist.


Revision [14436]

Edited on 2012-03-05 16:53:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Sofern eine staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, ist zu prüfen, inwiefern die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein Fall des Art. 107 II bzw. III AEUV oder wenn die Vorschrift des Art. 107 Abs. 2 AEUV über Daseinsvorsorge anzuwenden ist.
Deletions:
Sofern eine staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, ist zu prüfen, inwiefern die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein Fall des Art. 107 II bzw. III AEUV oder wenn die Vorschrift des Art. 107 Abs. 2 AEUV über Daseinsvorsorge anzuwenden ist.


Revision [9006]

Edited on 2010-12-09 19:18:36 by WojciechLisiewicz
Additions:
((2)) Art. 107 II c) AEUV
((1)) Ausnahmen im Ermessen der Kommission gem. Art. 107 Abs. 3 AEV
Die Kommission kann in den Fällen des Art. 107 Abs. 3 AEUV Beihilfen der Mitgliedstaaten ausnahmsweise zulassen. Dabei steht der Kommission ein vergleichsweise weiter Ermessensspielraum zu. Diesen hat die Kommission zum Teil in die Gruppenfreistellungsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:214:0003:01:DE:HTML VO Nr. 800/2008]]) einfließen lassen, so dass die in der Verordnung geregelten Fälle nunmehr in jedem Fall zugelassen sind (solange die Verordnung nicht im förmlichen Verfahren geändert wird). In den durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung vorgesehenen Fällen sind die Mitgliedstaaten von der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ebenfalls freigestellt.
((1)) Ausnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge, Art. 106 II AEUV
Gemäß Art. 106 II AEUV sind die Regelungen über Wettbewerb - insbesondere auch die über staatliche Beihilfen - auf Fälle nicht anwendbar, in denen dies der Wahrnehmung der Aufgaben der Daseinsvorsorge im Wege stünde. Die den Wortlaut des Art. 106 II AEUV aufweichende Rechtsprechung des EuGH sowie die Rechtsetzung der Kommission i. S. d. Maßnahmenpaketes aus dem Jahre 2005 (vgl. insb. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:312:0067:0073:DE:PDF Entscheidung der Kommission vom 28. 11. 2005]], //Freistellungsentscheidung//) führen dazu, dass die Bestimmung der in dieser Hinsicht geltenden Rechtslage schwierig ist. Sofern die durch den EuGH aufgestellten Kriterien des Art. 106 II AEUV erfüllt sind, ist die Notifizierung einer Beihilfe im Bereich der Daseinsvorsorge nicht erforderlich.
Deletions:
((2)) Art. 87 II c) EGV
((1)) Ausnahmen im Ermessen der Kommission gem. Art. 87 Abs. 3 EGV
Die Kommission kann in den Fällen des Art. 87 Abs. 3 EGV Beihilfen der Mitgliedstaaten ausnahmsweise zulassen. Dabei steht der Kommission ein vergleichsweise weiter Ermessensspielraum zu. Diesen hat die Kommission zum Teil in die Gruppenfreistellungsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:214:0003:01:DE:HTML VO Nr. 800/2008]]) einfließen lassen, so dass die in der Verordnung geregelten Fälle nunmehr in jedem Fall zugelassen sind (solange die Verordnung nicht im förmlichen Verfahren geändert wird). In den durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung vorgesehenen Fällen sind die Mitgliedstaaten von der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EGV ebenfalls freigestellt.
((1)) Ausnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge, Art. 86 II EGV
Gemäß Art. 86 II EGV sind die Regelungen über Wettbewerb - insbesondere auch die über staatliche Beihilfen - auf Fälle nicht anwendbar, in denen dies der Wahrnehmung der Aufgaben der Daseinsvorsorge im Wege stünde. Die den Wortlaut des Art. 86 II EGV aufweichende Rechtsprechung des EuGH sowie die Rechtsetzung der Kommission i. S. d. Maßnahmenpaketes aus dem Jahre 2005 (vgl. insb. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:312:0067:0073:DE:PDF Entscheidung der Kommission vom 28. 11. 2005]], //Freistellungsentscheidung//) führen dazu, dass die Bestimmung der in dieser Hinsicht geltenden Rechtslage schwierig ist. Sofern die durch den EuGH aufgestellten Kriterien des Art. 86 II EGV erfüllt sind, ist die Notifizierung einer Beihilfe im Bereich der Daseinsvorsorge nicht erforderlich.


Revision [9005]

Edited on 2010-12-09 19:17:05 by WojciechLisiewicz
Additions:
== i. S. d. Art. 107 Abs. 1 AEUV ==
Sofern eine staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt, ist zu prüfen, inwiefern die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein Fall des Art. 107 II bzw. III AEUV oder wenn die Vorschrift des Art. 107 Abs. 2 AEUV über Daseinsvorsorge anzuwenden ist.
((1)) Legalausnahmen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV
Die praktische Relevanz der exakt umschriebenen Fälle in Art. 107 Abs. 2 AEUV ist vergleichsweise gering.
Deletions:
== i. S. d. Art. 87 Abs. 1 EGV ==
Sofern eine staatliche Maßnahme den Tatbestand des Art. 87 Abs. 1 EGV erfüllt, ist zu prüfen, inwiefern die Ausnahmen vom Beihilfeverbot nicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn entweder ein Fall des Art. 87 II bzw. III EGV oder wenn die Vorschrift des Art. 86 Abs. 2 EGV über Daseinsvorsorge anzuwenden ist.
((1)) Legalausnahmen nach Art. 87 Abs. 2 EGV
Die praktische Relevanz der exakt umschriebenen Fälle in Art. 87 Abs. 2 EGV ist vergleichsweise gering.


Revision [4446]

Edited on 2009-11-30 21:13:25 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Ausnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge, Art. 86 II EGV
Gemäß Art. 86 II EGV sind die Regelungen über Wettbewerb - insbesondere auch die über staatliche Beihilfen - auf Fälle nicht anwendbar, in denen dies der Wahrnehmung der Aufgaben der Daseinsvorsorge im Wege stünde. Die den Wortlaut des Art. 86 II EGV aufweichende Rechtsprechung des EuGH sowie die Rechtsetzung der Kommission i. S. d. Maßnahmenpaketes aus dem Jahre 2005 (vgl. insb. [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:312:0067:0073:DE:PDF Entscheidung der Kommission vom 28. 11. 2005]], //Freistellungsentscheidung//) führen dazu, dass die Bestimmung der in dieser Hinsicht geltenden Rechtslage schwierig ist. Sofern die durch den EuGH aufgestellten Kriterien des Art. 86 II EGV erfüllt sind, ist die Notifizierung einer Beihilfe im Bereich der Daseinsvorsorge nicht erforderlich.
Jedoch auch, wenn die Kriterien des Maßnahmenpaketes der Kommission erfüllt sind, ist die Notifizierung teilweise nicht erforderlich, teilweise kann die Kommission die jeweilige Maßnahme im Notifizierungsverfahren bestätigen.
Vgl. dazu auch [[http://80.237.160.189/taris/?path=0-2&subsumsession=0&root=2648 folgende Struktur]].


Revision [4420]

Edited on 2009-11-30 16:37:37 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die praktische Relevanz der exakt umschriebenen Fälle in Art. 87 Abs. 2 EGV ist vergleichsweise gering.
((2)) Art. 87 II c) EGV
Bei der Teilungsklausel (Beseitigung der Nachteile aus Teilung Deutschlands) ist die Kausalität zwischen der Teilung und dem auszugleichenden Nachteil zu beachten. Allerdings ist dabei entgegen der früheren Auffassung der Kommission nicht nur der Zeitraum vor Wiedervereinigung betroffen. Die Vorschrift ist auch auf Förderungsmaßnahmen nach 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR anzuwenden, sofern die übrigen Voraussetzungen (insb. die oben erwähnte Kausalität) erfüllt sind.
Deletions:
Die praktische Relevanz der exakt umschriebenen Fälle in Art. 87 Abs. 2 EGV ist vergleichsweise gering. Bei der Teilungsklausel (Beseitigung der Nachteile aus Teilung Deutschlands) ist die Kausalität zwischen der Teilung und dem auszugleichenden Nachteil zu beachten.


Revision [4411]

Edited on 2009-11-30 15:58:20 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die praktische Relevanz der exakt umschriebenen Fälle in Art. 87 Abs. 2 EGV ist vergleichsweise gering. Bei der Teilungsklausel (Beseitigung der Nachteile aus Teilung Deutschlands) ist die Kausalität zwischen der Teilung und dem auszugleichenden Nachteil zu beachten.
Deletions:
DIe praktische Relevanz der exakt umschriebenen Fälle in Art. 87 Abs. 2 EGV ist vergleichsweise gering. Bei der Teilungsklausel (Beseitigung der Nachteile aus Teilung Deutschlands) ist die Kausalität zwischen der Teilung und dem auszugleichenden Nachteil zu beachten.


Revision [4203]

Edited on 2009-11-23 15:45:54 by WojciechLisiewicz
Additions:
((1)) Legalausnahmen nach Art. 87 Abs. 2 EGV
DIe praktische Relevanz der exakt umschriebenen Fälle in Art. 87 Abs. 2 EGV ist vergleichsweise gering. Bei der Teilungsklausel (Beseitigung der Nachteile aus Teilung Deutschlands) ist die Kausalität zwischen der Teilung und dem auszugleichenden Nachteil zu beachten.
((1)) Ausnahmen im Ermessen der Kommission gem. Art. 87 Abs. 3 EGV
Die Kommission kann in den Fällen des Art. 87 Abs. 3 EGV Beihilfen der Mitgliedstaaten ausnahmsweise zulassen. Dabei steht der Kommission ein vergleichsweise weiter Ermessensspielraum zu. Diesen hat die Kommission zum Teil in die Gruppenfreistellungsverordnung ([[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:214:0003:01:DE:HTML VO Nr. 800/2008]]) einfließen lassen, so dass die in der Verordnung geregelten Fälle nunmehr in jedem Fall zugelassen sind (solange die Verordnung nicht im förmlichen Verfahren geändert wird). In den durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung vorgesehenen Fällen sind die Mitgliedstaaten von der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EGV ebenfalls freigestellt.
Im Übrigen - also in den nicht durch die Gruppenfreistellungsverordnung erfassten Fällen - muss das Notifizierungsverfahren durchgeführt werden, jedoch kann die Kommission in dessen Rahmen eine Beihilfe zulassen.


Revision [4198]

The oldest known version of this page was created on 2009-11-23 14:20:43 by WojciechLisiewicz
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki