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Eigentumserwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten


Für den Erwerb an dem Eigentum einer beweglicher Sache ist eine der Tatbestandsvoraussetzungen immer die Berechtigung des Veräußerers, egal bei welcher Art des Eigentumserwerbs. Berechtigt ist der Veräußerer immer dann, wenn er selbst der Eigentümer der Sache ist oder wenn er vom wirklichen Eigentümer eine Einwilligung für die Übereignung gemäß § 185 I erhalten hat. Liegt einer der beiden Fälle nicht vor, veräußert er das Eigentum an der Sache ohne Berechtigung an einen Dritten, d.h. die Übereignung wäre eigentlich unwirksam. Es gibt jedoch einige Ausnahme, die eine wirksame Übereignung trotzdem möglich machen.

A. Gutgläubiger Erwerb
Veräußert ein Nichtberechtigter eine bewegliche Sache an einen Dritten, weiß dieser Dritte im Regelfall nichts über die Eigentumsverhältnisse der Sache. Nach § 1006 BGB wird vermutet, dass der Besitzer zugleich auch der Eigentümer der Sache ist. Davon geht in der Regel auch ein Dritter aus, es sei denn, er wüsste über die Eigentumsverhältnisse Bescheid. Deshalb muss der Dritte im Hinblick auf den Eigentumserwerb geschützt werden. Dies geschieht durch den sog. gutgläubigen Erwerb. Weil für den Eigentumserwerb an beweglichen Sachen vier Erwerbsformen unterschieden werden, gibt es auch vier Arten des Gutglaubenserwerbs. Alle haben jedoch folgendes Grundschema:


1. Erwerbstatbestand der jeweiligen Erwerbsform (z.B. § 929 S. 1 BGB)
2. Bei dem Rechtsgeschäft handelt es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts
3. Spezielle Voraussetzungen der Norm über den jeweiligen Gutglaubenserwerb
4. Gutgläubigkeit des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers
5. Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 BGB

Folgende Merkmale sind bei allen Erwerbsformen gleich:

Ein Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts: ist grundsätzlich immer anzunnehmen, es sei denn es handelt sich um gesetzliche Erwerbsformen oder es würde eine Personenidentität von Erwerber und Veräußerer vorliegen. Bei diesen zwei Fällen ist der Gutglaubenserwerb nicht anwendbar, da kein Rechtsschein über die falschen Eigentumsverhältnisse entstanden sein kann.

Die Gutgläubigkeit an das Eigentum des Veräußerers: Was Gutgläubigkeit ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 932 II BGB. Demnach ist der Dritte gutgläubig, wenn er keine positive Kenntnis über die Nichtberechtigung des Veräußerers hat und diese Nichtberechtigung ihm auch nicht durch grobe Fahrlässigkeit hätte bekannt sein müssen.

Kein Abhandenkommen: Bei der erworbenen Sache darf es sich nicht um eine abhandengekommene Sache im Sinne des § 935 I BGB handeln. Das Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des Besitzers durch den unmittelbaren Besitzer und liegt insbesondere dann vor, wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, er sie verloren hat oder aus einem sonstigen Grund abhanden gekommen ist, s. § 935 I 1 BGB. Eine Ausnahme stellt hier jedoch § 935 II dar. Demnach kann Geld oder andere im Absatz 2 aufgelistete Sachen trotz Abhandenkommens wirksam durch Gutglaubenserwerb übereignet werden.

Im folgenden sehen Sie nun die einzelnen Schemata für die jeweilige Erwerbsform:


1. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.1, 932 I 1 BGB

1. Einigung und Übergabe gem. §§ 929 S. 1 BGB
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 932 I 1 BGB: Übergabe
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB


2. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S.2, 932 I 2 BGB

1. Erwerbstatbestand nach § 929 S. 2 BGB
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 932 I 2 BGB: Erwerb des Besitzes vom Veräußerer
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB


3. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 930, 933 BGB

1. Erwerbstatbestand nach §§ 929 S. 1, 930 BGB
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 933 BGB: Übergabe der Sache an den gutgläubigen Erwerber
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB


4. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 931, 934 BGB

1. Erwerbstatbestand nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
2. Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
3. Voraussetzungen des § 934 BGB:
      • § 934 1. Alt. BGB: Veräußerer ist mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Abtretung Eigentümer
      • § 934 2. Alt. BGB: Veräußerer ist nicht mittelbarer Besitzer, dann: Erwerber mit Übergabe durch den Dritten Eigentümer
4. Gutgläubigkeit, § 932 II BGB
5. Kein Abhandenkommen, § 935 BGB


B. Wirksame Verfügung nach § 185 II BGB
Der Dritte kann das Eigentum auch nach den Vorschriften des § 185 II BGB wirksam erwerben. Absatz 2 unterscheidet dabei drei mögliche Formen:
  • 1. Alternative: Der Berechtigte genehmigt die Verfügung. Eine Genehmigung ist gemäß § 184 I eine nachträgliche Zustimmung.
  • 2. Alternative: Der Verfügende (=Veräußerer) erwirbt die Sache vom Berchtigten. Dadurch wird er selbst zum Eigentümer und erlang so auch die Berechtigung zur Verfügung.
  • 3. Alternative: Der Verfügende erbt die Sache vom Berechtigten und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.

Liegt eine der drei Alternativen vor, kann der Erwerber das Eigentum wirksam erwerben.
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