Version [82414]
Dies ist eine alte Version von Dritte erstellt von SebastianEuring am 2017-08-08 20:34:32.
Zurechnung durch Mitverschulden Dritter
Das Mitverschulden kann nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auch durch ein unterlassen des Hinweises auf einen ungewöhnlich hohen Schaden entstehen. Solange der Schuldner davon keine Kenntnis hatte oder haben hätte müssen.
Nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB in Verbindung mit § 278 BGB, muss der Geschädigte auch für das Mitverschulden seiner Erfüllungsgehilfen oder Personen die der Geschädigte als Rechtsgüterschutz einsetzt haften, wenn sie an der Schadensentstehung schuldhaft beteiligt sind.
Jedoch lässt die Formulierung: „Die Vorschrift des § 278 findet entsprechend Anwendung“, einige Streitfragen zu, da nicht klar definiert wird auf was sich dieser Satz bezieht. Nach Wortlaut würde sich der Satz auf den § 254 BGB Abs. 2 S. 1 beziehen. Jedoch nach allgemeiner Meinung wird der § 254 Abs. 2 S. 2 als eigener Absatz 3 gelesen der sich sowohl auf Absatz 1 und 2 bezieht.