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Definitionen


Mitverschulden § 254 BGB:
Die Pflicht des anderen zum Schadensersatz wird durch Mitverschulden nicht ignoriert. Die Ersatzplicht und ihr Umfang hängen vielmehr vom Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder anderen Teil ab.

Schadensersatz § 249 BGB:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Teilungsprinzip:
Das Teilungsprinzip schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Jeder beteiligte hat, seines Verursachungsgrades entsprechend, Ersatz zu leisten oder muss in gegen sich anrechen lassen.

Alles oder Nichts Prinzip:
In gesetzlichen Versicherungen gibt es keine Schadenteilung. Wird anerkannt, dass durch eine Teilursache ein bestimmter Gesundheitsschaden zutrifft, dann wird der gesamten Schaden erstattet. Der Umkehrschluss ist, dass bei einer unwesentlichen Ursache nicht geleistet wird.

Rechtsgutverletzung:
Ein Rechtsgut bezeichnet ein besonders schützenswertes Interesse einer Person. So schützt zum Beispiel § 823 BGB das Leben, den Körper und die Gesundheit der Person. Eines dieser Rechtsgüter wurde verletzt.

Haftungsbegründende Kausalität:
Die haftungsbegründende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der Rechtsgutsverletzung.
Quelle: Münchener Kommentar-BGB/Wagner, Band 5, 6. Auflage München 2012, § 823, Rn. 56.

Naturalrestitution:
Eine Naturalrestitution ist die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Quelle: § 249 I BGB.

Äquivalent Kausal:
Äquivalenztheorie auch Conditio-sine-qua-non-Formel gennant. Danach ist jede Ursache kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutverletzung wegfällt.

Adäquat Kausal:
Die Handlung bzw. Pflichtverletzung muss den Erfolg nicht nur objektiv ermöglicht, sondern ihn darüber hinaus in höherem Maße wahrscheinlich gemacht haben.
Quelle: BGH NJW 1952, 537, 539.


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