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Definitionen
Mitverschulden § 254 BGB:
Die Pflicht des anderen zum Schadensersatz wird durch Mitverschulden nicht ignoriert. Die Ersatzplicht und ihr Umfang hängen vielmehr vom Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder anderen Teil ab.
Schadensersatz § 249 BGB:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Teilungsprinzip:
Alles oder Nichts Prinzip:
Rechtsgutverletzung:
haftungsbegründende Kausalität:
Naturalrestitution:
äquivalent Kausal:
adäquat Kausal: