ich war hier: Category6BedeutungGrenzen

Version [165]

Dies ist eine alte Version von Category6BedeutungGrenzen erstellt von WojciechLisiewicz am 2008-06-10 20:56:50.

 

6. Grenzen der Vertragsfreiheit in der Praxis


This page contains no attachment.



Frage:
Kann der Abschluss eines Vertrages erzwungen werden?


Beispiele:

§ 19 AGG
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) (...)

§ 21 AGG:
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) (...)

§ 17 EnWG - Netzanschluss
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.
(2) (...)

§ 20 EnWG - Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich Musterverträge, und Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) (...)

§ 36 EnWG - Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) (...)


(Notizen:)
Erste Ausnahme v. Grundsatz d. Vertragsfreiheit:
(
Folie)
Anspruch auf Abschluss eines Vertrages = Abschluss- oder Kontrahierungszwang (
Abschlusszwang)

Rechtstechnisch 2 Gruppen: unmittelbar (Gesetz = Anspruchsgrundlage) + mittelbar (Beseitigungs- o. SEA)
(
unmittelbar / mittelbar)

Unmittelbare: einige Beispiele (unvollständig!)
Besprechung (
Liste unmittelbare)
Mittelbare: einige Beispiel / § 826 = Ursprung (unvollst.!)
Besprechung (
Liste mittelbare)

Beispiele (
AGG und EnWG samt Vorschriften)
(Literaturhinweis - mehr: Palandt)

Indizien, für Spezialregelung / zugleich Gemeinsamkeit:
Stärke des Einen, Schwäche des Anderen
Monopolstellung des Einen, Abhängigkeit des Anderen




Frage:
Welche Auswirkung auf Verträge haben Grenzen der Vertragsfreiheit?

Beispiel:


§ 4a Kriegswaffenkontrollgesetz - Auslandsgeschäfte
(1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, abschließen will.
(3) (...)



(Folie)
1. Aufbau wie immer: VS, VI, VW (erscheint)

2. Wie oben: VS und VI können Parteien machen, wie sie wollen – wo sind die Grenzen? (2x grün)

3. Wirksamkeit (+), wenn kein Hindernis oder § 140
(Ebene)
4. Hindernisse: (Hindernisse – ablesen)
die meisten = Grenzen d. Vertragsfreiheit (Beschreibung)

5. Eine besonders umfangreich - § 134 (erscheint - ablesen)

6. Was passiert in der Praxis?
Stellen Sie sich vor: Waffenhersteller - Abnehmer verspricht gute Bezahlung – schnell – Verkauf ohne § 4a I KwaffKontrG zu beachten.
(§ 4a erscheint)
(Subsumtion – mehrere Schritte)

7. Ergebnis: Vertrag unwirksam, begründet keine Ansprüche.

Sonstige Wirksamkeitshindernisse – z. B.:
- Bedingung
- Zustimmung Dritter und vieles mehr


Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki