Revision history for Category6BedeutungGrenzen
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{{pu przepis="Art. 222 KC"}}
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Wie bereits unter Punkt 4. dargestellt, gilt die Vertragsfreiheit nicht grenzenlos. Damit sucht die Rechtsordnung über unterschiedliche Mechanismen einen Ausgleich der ungleichen Verhältnisse, damit eine ausgewogene Ausübung der Vertragsfreiheit für möglichst viele Teilnehmer am Rechtsverkehr möglich ist. Damit sollten die Grenzen der Vertragsfreiheit aus rechtspolitischer Sicht in der Regel nicht als Mechanismen der "Freiheitsbegrenzung" verstanden werden, sondern als Mechanismen, welche die Ausübung der Freiheit auf beiden Seiten eines Rechtsverhältnisses ermöglichen.
Die wichtigsten und am deutlichsten erkennbaren Grenzen der Vertragsfreiheit werden auf den folgenden Seiten aus praktischer Sicht erläutert. Da es sich um eine Betrachtung aus dem Blickwinkel der Rechtsanwendung handelt, orientiert sich diese grundsätzlich nicht an der Systematik bzw. der bereits geschilderten Theorie der Vertragsfreiheit. Nachstehend werden weiterhin die praktischen Fragen analysiert, die bei der Rechtsanwendung auftreten und die mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Verbindung gesetzt werden können:
- [[aKontrahierungszwang Kann der Abschluss eines Vertrages erzwungen werden]]?
- [[bGesetzlicheVerbote Welche Auswirkung auf Verträge haben Grenzen der Vertragsfreiheit?]]?
- [[cWirksamkeitInhalt Welche Auswirkung auf Vertragsklauseln haben Grenzen der Vertragsfreiheit]]?
Die wichtigsten und am deutlichsten erkennbaren Grenzen der Vertragsfreiheit werden auf den folgenden Seiten aus praktischer Sicht erläutert. Da es sich um eine Betrachtung aus dem Blickwinkel der Rechtsanwendung handelt, orientiert sich diese grundsätzlich nicht an der Systematik bzw. der bereits geschilderten Theorie der Vertragsfreiheit. Nachstehend werden weiterhin die praktischen Fragen analysiert, die bei der Rechtsanwendung auftreten und die mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Verbindung gesetzt werden können:
- [[aKontrahierungszwang Kann der Abschluss eines Vertrages erzwungen werden]]?
- [[bGesetzlicheVerbote Welche Auswirkung auf Verträge haben Grenzen der Vertragsfreiheit?]]?
- [[cWirksamkeitInhalt Welche Auswirkung auf Vertragsklauseln haben Grenzen der Vertragsfreiheit]]?
Deletions:
Die wichtigsten und am deutlichsten erkennbaren Grenzen der Vertragsfreiheit werden auf den folgenden Seiten aus praktischer Sicht erläutert. Da es sich um eine Betrachtung aus dem Blickwinkel der Rechtsanwendung handelt, orientiert sich diese grundsätzlich nicht an der Systematik bzw. der bereits geschilderten Theorie der Vertragsfreiheit. Nachstehend geht es weiterhin um die praktischen Fragen, die bei der Rechtsanwendung auftauchen können und die mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Verbindung gesetzt werden können.
Frage:
Kann der Abschluss eines Vertrages erzwungen werden?
===Beispiele:===
**§ 19 AGG**
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) (...)
**§ 21 AGG:**
(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) (...)
**§ 17 EnWG - Netzanschluss**
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Erzeugungs- und Speicheranlagen zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden.
(2) (...)
**§ 20 EnWG - Zugang zu den Energieversorgungsnetzen**
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich Musterverträge, und Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) (...)
**§ 36 EnWG - Grundversorgungspflicht**
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2) (...)
(Notizen:)
Erste Ausnahme v. Grundsatz d. Vertragsfreiheit:
(>> Folie)
Anspruch auf Abschluss eines Vertrages = Abschluss- oder Kontrahierungszwang (>> Abschlusszwang)
Rechtstechnisch 2 Gruppen: unmittelbar (Gesetz = Anspruchsgrundlage) + mittelbar (Beseitigungs- o. SEA)
(>> unmittelbar / mittelbar)
Unmittelbare: einige Beispiele (unvollständig!)
Besprechung (>> Liste unmittelbare)
Mittelbare: einige Beispiel / § 826 = Ursprung (unvollst.!)
Besprechung (>> Liste mittelbare)
Beispiele (>> AGG und EnWG samt Vorschriften)
(Literaturhinweis - mehr: Palandt)
Indizien, für Spezialregelung / zugleich Gemeinsamkeit:
Stärke des Einen, Schwäche des Anderen
Monopolstellung des Einen, Abhängigkeit des Anderen
Frage:
Welche Auswirkung auf Verträge haben Grenzen der Vertragsfreiheit?
===Beispiel:===
**§ 4a Kriegswaffenkontrollgesetz - Auslandsgeschäfte**
(1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, abschließen will.
(3) (...)
(Folie)
1. Aufbau wie immer: VS, VI, VW (erscheint)
2. Wie oben: VS und VI können Parteien machen, wie sie wollen – wo sind die Grenzen? (2x grün)
3. Wirksamkeit (+), wenn kein Hindernis oder § 140
(Ebene)
4. Hindernisse: (Hindernisse – ablesen)
die meisten = Grenzen d. Vertragsfreiheit (Beschreibung)
5. Eine besonders umfangreich - § 134 (erscheint - ablesen)
6. Was passiert in der Praxis?
Stellen Sie sich vor: Waffenhersteller - Abnehmer verspricht gute Bezahlung – schnell – Verkauf ohne § 4a I KwaffKontrG zu beachten.
(§ 4a erscheint)
(Subsumtion – mehrere Schritte)
7. Ergebnis: Vertrag unwirksam, begründet keine Ansprüche.
Sonstige Wirksamkeitshindernisse – z. B.:
- Bedingung
- Zustimmung Dritter und vieles mehr
Additions:
Die wichtigsten und am deutlichsten erkennbaren Grenzen der Vertragsfreiheit werden auf den folgenden Seiten aus praktischer Sicht erläutert. Da es sich um eine Betrachtung aus dem Blickwinkel der Rechtsanwendung handelt, orientiert sich diese grundsätzlich nicht an der Systematik bzw. der bereits geschilderten Theorie der Vertragsfreiheit. Nachstehend geht es weiterhin um die praktischen Fragen, die bei der Rechtsanwendung auftauchen können und die mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Verbindung gesetzt werden können.
Deletions:
1) Abschlussfreiheit
Die (sehr einschneidenden) Grenzen der Abschlussfreiheit liegen in den Verpflichtungen, einen Vertrag abzuschließen, auch wenn der Betroffene dies nicht aus eigenem Willen tun würde. Es ist der **Abschlusszwang** (Kontrahierungszwang) in zwei Formen:
1) Unmittelbarer Abschlusszwang
- §§ 17, 20 und 36 EnWG, Netzanschluss und Grundversorgung durch Netzbetreiber und Energieversorger
- § 8 PostG
- nicht aber AGG wegen § 15 VI AGG
1) Mittelbarer Abschlusszwang = aufgrund eines Schadensersatzanspruchs (oder eines Anspruchs anderer Natur) entstehender Anspruch auf Abschluss eines Vertrages
- §§ 19 IV, 20 II GWB - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Die oben geschilderte Einteilung (unmittelbarer und mittelbarer Abschlusszwang) ist praktisch nicht zwingend wichtig:
1) die Stützung des Anspruchs auf Abschluss auf die Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB LESEN!!!) ist nicht notwendig - wenn Ablehnung des Abschlusses verboten ist, ist ein Abschluss geboten. Daraus könnte eigentlich auch direkt ein Anspruch auf Abschluss abgeleitet werden.
1)
Additions:
Wie bereits unter Punkt 4. dargestellt, die Vertragsfreiheit gilt nicht grenzenlos. Damit sucht die Rechtsordnung über unterschiedliche Mechanismen einen Ausgleich der ungleichen Verhältnisse, damit eine ausgewogene Ausübung der Vertragsfreiheit für möglichst viele Teilnehmer am Rechtsverkehr möglich ist. Damit sollten die Grenzen der Vertragsfreiheit aus rechtspolitischer Sicht in der Regel nicht als Mechanismen der "Freiheitsbegrenzung" verstanden werden, sondern als Mechanismen, welche die Ausübung der Freiheit auf beiden Seiten eines Rechtsverhältnisses ermöglichen.
Die Grenzen der Vertragsfreiheit können ihren bereits erläuterten, einzelnen systematischen Bestandteilen zugeordnet werden und sollen nachstehend auch in diesem Sinne dargestellt werden:
1) Abschlussfreiheit
Die (sehr einschneidenden) Grenzen der Abschlussfreiheit liegen in den Verpflichtungen, einen Vertrag abzuschließen, auch wenn der Betroffene dies nicht aus eigenem Willen tun würde. Es ist der **Abschlusszwang** (Kontrahierungszwang) in zwei Formen:
1) Unmittelbarer Abschlusszwang
- §§ 17, 20 und 36 EnWG, Netzanschluss und Grundversorgung durch Netzbetreiber und Energieversorger
- § 8 PostG
- nicht aber AGG wegen § 15 VI AGG
1) Mittelbarer Abschlusszwang = aufgrund eines Schadensersatzanspruchs (oder eines Anspruchs anderer Natur) entstehender Anspruch auf Abschluss eines Vertrages
- §§ 19 IV, 20 II GWB - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Die oben geschilderte Einteilung (unmittelbarer und mittelbarer Abschlusszwang) ist praktisch nicht zwingend wichtig:
1) die Stützung des Anspruchs auf Abschluss auf die Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB LESEN!!!) ist nicht notwendig - wenn Ablehnung des Abschlusses verboten ist, ist ein Abschluss geboten. Daraus könnte eigentlich auch direkt ein Anspruch auf Abschluss abgeleitet werden.
1)
Die Grenzen der Vertragsfreiheit können ihren bereits erläuterten, einzelnen systematischen Bestandteilen zugeordnet werden und sollen nachstehend auch in diesem Sinne dargestellt werden:
1) Abschlussfreiheit
Die (sehr einschneidenden) Grenzen der Abschlussfreiheit liegen in den Verpflichtungen, einen Vertrag abzuschließen, auch wenn der Betroffene dies nicht aus eigenem Willen tun würde. Es ist der **Abschlusszwang** (Kontrahierungszwang) in zwei Formen:
1) Unmittelbarer Abschlusszwang
- §§ 17, 20 und 36 EnWG, Netzanschluss und Grundversorgung durch Netzbetreiber und Energieversorger
- § 8 PostG
- nicht aber AGG wegen § 15 VI AGG
1) Mittelbarer Abschlusszwang = aufgrund eines Schadensersatzanspruchs (oder eines Anspruchs anderer Natur) entstehender Anspruch auf Abschluss eines Vertrages
- §§ 19 IV, 20 II GWB - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Die oben geschilderte Einteilung (unmittelbarer und mittelbarer Abschlusszwang) ist praktisch nicht zwingend wichtig:
1) die Stützung des Anspruchs auf Abschluss auf die Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB LESEN!!!) ist nicht notwendig - wenn Ablehnung des Abschlusses verboten ist, ist ein Abschluss geboten. Daraus könnte eigentlich auch direkt ein Anspruch auf Abschluss abgeleitet werden.
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