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5. Auswirkungen der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung
Aus Sicht eines Praktikers viel interessanter als der Begriff (bzw. die Definition) oder die Systematik der Vertragsfreiheit ist die Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung. Deshalb werden nachstehend die Vertragsfreiheit selbst wie auch ihre Grenzen anhand von einigen Fragen in den praktischen Zusammenhang gestellt und erläutert.
Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?
Die Antwort auf diese Frage zeigt, dass auch bei der Einzelfallprüfung die Vertragsfreiheit als Grundlage dient: die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs (oder jeder anderen vertraglichen Verpflichtung / eines Rechts) wird allgemein an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- ordnungsgemäßer Abschluss des Vertrages
- ein mit dem in Frage stehenden Recht korrespondierender Inhalt
- Wirksamkeit der Vereinbarung und der die entsprechenden Rechte begründenden Klausel
Stellen wir das vorliegen der o. g. Voraussetzungen fest, benötigen wir nichts weiter, um vertraglich ein Recht / einen Anspruch zu begründen.
In allen der oben genannten Voraussetzungen spiegelt sich die Vertragsfreiheit wie folgt wieder:
- bei der Frage des Vertragsschlusses (d. h. der 2 übereinstimmenden Willenserklärungen) entscheiden gerade die Parteien frei darüber, ob sie die entsprechenden Handlungen vornehmen oder nicht;
- bei der Bestimmung des Vertragsinhalts genießen die Parteien ihre Gestaltungsfreiheit - sie können im Prinzip jeden Inhalt vereinbaren;
- wenn wir die Frage prüfen, ob der Vertrag wirksam ist, reicht die Vertragsfreiheit auch hierher, weil der Vertrag grundsätzlich als wirksam anzusehen ist, es sei denn - und hier können wir bereits mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Berührung kommen - ein Wirksamkeitshindernis greift und führt zur Unwirksamkeit des Vertrages (oder der betroffenen Klausel).
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