Revision history for Category5BedeutungVertragsfreiheit
Additions:
Die Antwort auf diese Frage zeigt, dass auch bei der Einzelfallprüfung die Vertragsfreiheit eine wichtige Grundlage darstellt: die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs (oder jeder anderen vertraglichen Verpflichtung / eines Rechts) wird allgemein an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- wenn wir die Frage prüfen, ob der **Vertrag wirksam** ist, reicht die Vertragsfreiheit auch hierher, weil der Vertrag grundsätzlich als wirksam anzusehen ist, es sei denn - und hier können wir mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Berührung kommen - ein **Wirksamkeitshindernis** greift und führt zur Unwirksamkeit des Vertrages (oder der betroffenen Klausel).
- wenn wir die Frage prüfen, ob der **Vertrag wirksam** ist, reicht die Vertragsfreiheit auch hierher, weil der Vertrag grundsätzlich als wirksam anzusehen ist, es sei denn - und hier können wir mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Berührung kommen - ein **Wirksamkeitshindernis** greift und führt zur Unwirksamkeit des Vertrages (oder der betroffenen Klausel).
Deletions:
- wenn wir die Frage prüfen, ob der **Vertrag wirksam** ist, reicht die Vertragsfreiheit auch hierher, weil der Vertrag grundsätzlich als wirksam anzusehen ist, es sei denn - und hier können wir bereits mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Berührung kommen - ein **Wirksamkeitshindernis** greift und führt zur Unwirksamkeit des Vertrages (oder der betroffenen Klausel).
Additions:
**Frage: Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?**
Deletions:
Additions:
Aus Sicht eines Praktikers viel interessanter als der Begriff (bzw. die Definition) oder die Systematik der Vertragsfreiheit ist die Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung. Deshalb werden nachstehend die Vertragsfreiheit selbst wie auch ihre Grenzen anhand von einigen Fragen in den praktischen Zusammenhang gestellt und erläutert.
**Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?**
Die Antwort auf diese Frage zeigt, dass auch bei der Einzelfallprüfung die Vertragsfreiheit als Grundlage dient: die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs (oder jeder anderen vertraglichen Verpflichtung / eines Rechts) wird allgemein an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- ordnungsgemäßer Abschluss des Vertrages
- ein mit dem in Frage stehenden Recht korrespondierender Inhalt
- Wirksamkeit der Vereinbarung und der die entsprechenden Rechte begründenden Klausel
Stellen wir das vorliegen der o. g. Voraussetzungen fest, benötigen wir nichts weiter, um vertraglich ein Recht / einen Anspruch zu begründen.
In allen der oben genannten Voraussetzungen spiegelt sich die Vertragsfreiheit wie folgt wieder:
- bei der Frage des **Vertragsschlusses** (d. h. der 2 übereinstimmenden Willenserklärungen) entscheiden gerade die Parteien **frei** darüber, **ob** sie die entsprechenden Handlungen vornehmen oder nicht;
- bei der Bestimmung des **Vertragsinhalts** genießen die Parteien ihre **Gestaltungsfreiheit** - sie können im Prinzip jeden Inhalt vereinbaren;
- wenn wir die Frage prüfen, ob der **Vertrag wirksam** ist, reicht die Vertragsfreiheit auch hierher, weil der Vertrag grundsätzlich als wirksam anzusehen ist, es sei denn - und hier können wir bereits mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Berührung kommen - ein **Wirksamkeitshindernis** greift und führt zur Unwirksamkeit des Vertrages (oder der betroffenen Klausel).
**Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?**
Die Antwort auf diese Frage zeigt, dass auch bei der Einzelfallprüfung die Vertragsfreiheit als Grundlage dient: die Entstehung eines vertraglichen Anspruchs (oder jeder anderen vertraglichen Verpflichtung / eines Rechts) wird allgemein an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- ordnungsgemäßer Abschluss des Vertrages
- ein mit dem in Frage stehenden Recht korrespondierender Inhalt
- Wirksamkeit der Vereinbarung und der die entsprechenden Rechte begründenden Klausel
Stellen wir das vorliegen der o. g. Voraussetzungen fest, benötigen wir nichts weiter, um vertraglich ein Recht / einen Anspruch zu begründen.
In allen der oben genannten Voraussetzungen spiegelt sich die Vertragsfreiheit wie folgt wieder:
- bei der Frage des **Vertragsschlusses** (d. h. der 2 übereinstimmenden Willenserklärungen) entscheiden gerade die Parteien **frei** darüber, **ob** sie die entsprechenden Handlungen vornehmen oder nicht;
- bei der Bestimmung des **Vertragsinhalts** genießen die Parteien ihre **Gestaltungsfreiheit** - sie können im Prinzip jeden Inhalt vereinbaren;
- wenn wir die Frage prüfen, ob der **Vertrag wirksam** ist, reicht die Vertragsfreiheit auch hierher, weil der Vertrag grundsätzlich als wirksam anzusehen ist, es sei denn - und hier können wir bereits mit den Grenzen der Vertragsfreiheit in Berührung kommen - ein **Wirksamkeitshindernis** greift und führt zur Unwirksamkeit des Vertrages (oder der betroffenen Klausel).
Deletions:
**Frage 1:
Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?**
Die Antwort auf diese Frage zeigt, dass auch bei der Einzelfallprüfung die Vertragsfreiheit als Grundlage dient:
hängt maßgeblich davon ab, ob die Parteien in der Vertragsbegründung macht deutlich, dassAn sich nahezu trivial, weil als selbstverständlich vorausgesetzt, ermöglicht die Vertragsfreiheit überhaupt den Rechtsverkehr erst
(Folie erscheint)
Sie spiegelt sich auch darin wider, wie wir die Frage prüfen, ob ein Recht oder Anspruch mit einem Vertrag begründet wurde. Dazu werden 3 Punkte benötigt:
(VSS erscheinen)
Vertragsschluss = Parteien entscheiden, OB (Abschlussfreiheit) (Beschr. 1)
Vertragsinhalt = Parteien entscheiden, WIE (Gestaltungsfreiheit) (Beschr. 2)
Vertragswirksamkeit = einige Regeln und Grenzen der Vertragsfreiheit sind einzuhalten
(Beschr. 3)
MEHR benötigen wir nicht, um vertraglich ein Recht / einen Anspruch zu begründen. (Rest erscheint)
Additions:
====5. Auswirkungen der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung====
Deletions:
Additions:
====5. Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung====
Aus Sicht eines Praktikers viel interessanter als der Begriff, die Definition oder die Systematik der Vertragsfreiheit ist die Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung. Deshalb werden nachstehend die Vertragsfreiheit selbst wie auch ihre Grenzen anhand von einigen Fragen in den praktischen Zusammenhang gestellt und erläutert.
**Frage 1:
Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?**
Die Antwort auf diese Frage zeigt, dass auch bei der Einzelfallprüfung die Vertragsfreiheit als Grundlage dient:
hängt maßgeblich davon ab, ob die Parteien in der Vertragsbegründung macht deutlich, dassAn sich nahezu trivial, weil als selbstverständlich vorausgesetzt, ermöglicht die Vertragsfreiheit überhaupt den Rechtsverkehr erst
Aus Sicht eines Praktikers viel interessanter als der Begriff, die Definition oder die Systematik der Vertragsfreiheit ist die Auswirkung der Vertragsfreiheit auf die Rechtsanwendung. Deshalb werden nachstehend die Vertragsfreiheit selbst wie auch ihre Grenzen anhand von einigen Fragen in den praktischen Zusammenhang gestellt und erläutert.
**Frage 1:
Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?**
Die Antwort auf diese Frage zeigt, dass auch bei der Einzelfallprüfung die Vertragsfreiheit als Grundlage dient:
hängt maßgeblich davon ab, ob die Parteien in der Vertragsbegründung macht deutlich, dassAn sich nahezu trivial, weil als selbstverständlich vorausgesetzt, ermöglicht die Vertragsfreiheit überhaupt den Rechtsverkehr erst
Deletions:
Frage:
Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?
An sich nahezu trivial, weil als selbstverständlich vorausgesetzt, ermöglicht die Vertragsfreiheit überhaupt den Rechtsverkehr erst
Additions:
Frage:
Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?
Was ist notwendig, um ein Recht (einen Anspruch) durch Vertrag zu begründen?
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