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Netzbetreiber

Begriff Netzbetreiber sowie Betreiber von Energieversorgungsnetzen im Energierecht

Eine Legaldefinition des Begriffs Netzbetreiber hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 27 EnWG aufgenommen. Dabei wird auf die Nummern 2 bis 7 und auf die Nr. 10 in der Vorschrift verwiesen, wo unter anderem (§ 3 Nr. 4 EnWG) auch der Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen legaldefiniert wurde. Die zahlreichen Verweisungen in den Normen ergeben dabei folgende Systematik:
  • der Begriff des Netzbetreibers kann mit dem Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 4 EnWG gleichgesetzt werden;
  • gem. § 3 Nr. 4 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen in Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen (§ 3 Nr. 3 EnWG) und von Gasversorgungsnetzen (§ 3 Nr. 6 EnWG) einzuteilen;
  • die Elektrizitätsversorgungsnetze sind in Elektrizitätsverteilernetze sowie Übertragungsnetze einzuteilen; dies gilt entsprechend auch für die Betreiber dieser Netze (vgl. § 3 Nr. 3 und Nr. 10 EnWG);
  • die Gasversorgungsnetze hingegen sind in die Gasverteilernetze sowie in Fernleitungsnetze einzuteilen (für Betreiber dieser Netzbereiche vgl. § 3 Nr. 7 und 5 EnWG).

Der Netzbetreiber (als Oberbegriff für den Betreiber der o. g. Netzbereiche) ist jeweils derjenige, dem das Recht zusteht, das jeweilige Netz auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu nutzen. Der Netzbetreiber entscheidet über alle Aspekte des Netzbetriebs - Schaltung, Wartung, Investitionen etc. Die Rechtsform des Rechtssubjektes ist dabei irrelevant.
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