Revision history for BetreiberVonEnergieversorgungsnetzen
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Vgl. auch:
- [[EnRFernleitungsnetz Fernleitungsnetz und Betreiber von Fernleitungsnetzen]]
- [[EnRUebertragungsnetz Übertragungsnetz und Betreiber von Übertragungsnetzen]]
- [[EnRVerteilernetz Verteilernetz und Betreiber eines Verteilernetzes]]
- [[EnRFernleitungsnetz Fernleitungsnetz und Betreiber von Fernleitungsnetzen]]
- [[EnRUebertragungsnetz Übertragungsnetz und Betreiber von Übertragungsnetzen]]
- [[EnRVerteilernetz Verteilernetz und Betreiber eines Verteilernetzes]]
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Eine Legaldefinition des Begriffs //Netzbetreiber// hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 27 EnWG aufgenommen. Dabei wird auf die Nummern 2 bis 7 und auf die Nr. 10 in der Vorschrift verwiesen, wo unter anderem (§ 3 Nr. 4 EnWG) auch der Begriff des //Betreibers von Energieversorgungsnetzen// legaldefiniert wurde. Betreiber von Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 4 EnWG sind dabei dem Wortlaut nach __Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen__. Die zahlreichen Verweisungen in den Normen ergeben dabei folgende Systematik:
Der Netzbetreiber (als Oberbegriff für den Betreiber der o. g. Netzbereiche) ist jeweils derjenige, dem das Recht zusteht, das jeweilige Netz auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu nutzen. Der Netzbetreiber entscheidet über alle Aspekte des Netzbetriebs - Schaltung, Wartung, Investitionen etc. Er hat insofern bestimmenden Einfluss auf den Netzbetrieb, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Der Netzbetreiber sorgt lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Kunden.
Die Rechtsform des Rechtssubjektes ist dabei irrelevant, weil der Gesetzgeber die Eigenschaft des Netzbetreibers bei jeder Rechtsform - natürliche oder juristische Personen bzw. auch rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens - vorsieht, sofern die betroffene Einheit nur für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich ist.
Der Netzbetreiber (als Oberbegriff für den Betreiber der o. g. Netzbereiche) ist jeweils derjenige, dem das Recht zusteht, das jeweilige Netz auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu nutzen. Der Netzbetreiber entscheidet über alle Aspekte des Netzbetriebs - Schaltung, Wartung, Investitionen etc. Er hat insofern bestimmenden Einfluss auf den Netzbetrieb, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Der Netzbetreiber sorgt lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Kunden.
Die Rechtsform des Rechtssubjektes ist dabei irrelevant, weil der Gesetzgeber die Eigenschaft des Netzbetreibers bei jeder Rechtsform - natürliche oder juristische Personen bzw. auch rechtlich unselbstständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens - vorsieht, sofern die betroffene Einheit nur für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich ist.
Deletions:
Der Netzbetreiber (als Oberbegriff für den Betreiber der o. g. Netzbereiche) ist jeweils derjenige, dem das Recht zusteht, das jeweilige Netz auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu nutzen. Der Netzbetreiber entscheidet über alle Aspekte des Netzbetriebs - Schaltung, Wartung, Investitionen etc. Die Rechtsform des Rechtssubjektes ist dabei irrelevant.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 4 EnWG sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Betreiber sind zusammengefasst als: natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich sind.
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
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Kategorie: [[CategoryEnergierechtLexikon Lexikon des Energierechts]]
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Betreiber von Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 4 EnWG sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen. Betreiber sind zusammengefasst als: natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die für Betrieb, Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des jeweiligen Netzes verantwortlich sind.
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
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Kategorie: [[CategoryEnergierechtKexikon Lexikon des Energierechts]]
Sie haben also bestimmenden Einfluss, sei es durch rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt, über das Netz. Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung dient. Sie sorgen lediglich für die physikalische Bereitstellung von Energie beim Haushaltskunden.
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Kategorie: [[CategoryEnergierechtKexikon Lexikon des Energierechts]]
Additions:
== Begriff //Netzbetreiber// sowie //Betreiber von Energieversorgungsnetzen// im Energierecht ==
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- der Begriff des Netzbetreibers kann mit dem Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 4 EnWG gleichgesetzt werden;
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- der Begriff des Netzbetreibers kann mit dem Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen gleichgesetzt werden;
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== Begriff //Betreiber von Energieversorgungsnetzen// im Energierecht ==
Eine Legaldefinition des Begriffs //Netzbetreiber// hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 27 EnWG aufgenommen. Dabei wird auf die Nummern 2 bis 7 und auf die Nr. 10 in der Vorschrift verwiesen, wo unter anderem (§ 3 Nr. 4 EnWG) auch der Begriff des //Betreibers von Energieversorgungsnetzen// legaldefiniert wurde. Die zahlreichen Verweisungen in den Normen ergeben dabei folgende Systematik:
- den Netzbetreiber kann man in etwa mit dem Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen gleichsetzen;
- gem. § 3 Nr. 4 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen in Betreiber von **Elektrizitätsversorgungsnetzen** (§ 3 Nr. 3 EnWG) und von **Gasversorgungsnetzen** (§ 3 Nr. 6 EnWG) einzuteilen;
- die Elektrizitätsversorgungsnetze sind in Elektrizitätsverteilernetze sowie Übertragungsnetze einzuteilen; dies gilt entsprechend auch für die Betreiber dieser Netze (vgl. § 3 Nr. 3 und Nr. 10 EnWG);
- die Gasversorgungsnetze hingegen sind in die Gasverteilernetze sowie in Fernleitungsnetze einzuteilen (für Betreiber dieser Netzbereiche vgl. § 3 Nr. 7 und 5 EnWG).
Der Netzbetreiber (als Oberbegriff für den Betreiber der o. g. Netzbereiche) ist jeweils derjenige, dem das Recht zusteht, das jeweilige Netz auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu nutzen. Der Netzbetreiber entscheidet über alle Aspekte des Netzbetriebs - Schaltung, Wartung, Investitionen etc. Die Rechtsform des Rechtssubjektes ist dabei irrelevant.
Eine Legaldefinition des Begriffs //Netzbetreiber// hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 27 EnWG aufgenommen. Dabei wird auf die Nummern 2 bis 7 und auf die Nr. 10 in der Vorschrift verwiesen, wo unter anderem (§ 3 Nr. 4 EnWG) auch der Begriff des //Betreibers von Energieversorgungsnetzen// legaldefiniert wurde. Die zahlreichen Verweisungen in den Normen ergeben dabei folgende Systematik:
- den Netzbetreiber kann man in etwa mit dem Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen gleichsetzen;
- gem. § 3 Nr. 4 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen in Betreiber von **Elektrizitätsversorgungsnetzen** (§ 3 Nr. 3 EnWG) und von **Gasversorgungsnetzen** (§ 3 Nr. 6 EnWG) einzuteilen;
- die Elektrizitätsversorgungsnetze sind in Elektrizitätsverteilernetze sowie Übertragungsnetze einzuteilen; dies gilt entsprechend auch für die Betreiber dieser Netze (vgl. § 3 Nr. 3 und Nr. 10 EnWG);
- die Gasversorgungsnetze hingegen sind in die Gasverteilernetze sowie in Fernleitungsnetze einzuteilen (für Betreiber dieser Netzbereiche vgl. § 3 Nr. 7 und 5 EnWG).
Der Netzbetreiber (als Oberbegriff für den Betreiber der o. g. Netzbereiche) ist jeweils derjenige, dem das Recht zusteht, das jeweilige Netz auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu nutzen. Der Netzbetreiber entscheidet über alle Aspekte des Netzbetriebs - Schaltung, Wartung, Investitionen etc. Die Rechtsform des Rechtssubjektes ist dabei irrelevant.
Deletions:
{{du przepis="§ 3 Abs. 27 EnWG"}} stellt eine Verweisungsnorm dar. Der Begriff des Netzbetreibers ist dabei der Oberbegriff. Netzbetreiber ist derjenige, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Die Norm verweist weiter auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in {{du przepis="§ 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG"}} definiert sind.
Adressiert werden: Betreiber von Elektrizitätsunternehmen {{du przepis="§ 3 Nr. 2 EnWG"}}, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 3 EnWG"}}, Betreiber von Energieversorgungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 4 EnWG"}}, Betreiber von Fernleitungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 5 EnWG"}}, Betreiber von Gasversorgungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 6 EnWG"}}, Betreiber von Gasverteilernetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 7 EnWG"}}, und Betreiber von Übertragungsnetzen {{du przepis="§ 3 Nr. 10 EnWG"}}.
die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt.
Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt. Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.