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Netzbetreiber
Begriff des Betreibers von Energieversorgungsnetzen im Energierecht
§ 3 Abs. 27 EnWG stellt eine Verweisungsnorm dar. Der Begriff des Netzbetreibers ist dabei der Oberbegriff. Netzbetreiber ist derjenige, dem das Recht zusteht, die Anlage auf eigene Rechnung zu nutzen. Die Norm verweist weiter auf die einzelnen Arten von Netzbetreibern, die wiederum in § 3 Nr. 2 bis 7 und 10 EnWG definiert sind.
Adressiert werden: Betreiber von Elektrizitätsunternehmen § 3 Nr. 2 EnWG, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen § 3 Nr. 3 EnWG, Betreiber von Energieversorgungsnetzen § 3 Nr. 4 EnWG, Betreiber von Fernleitungsnetzen § 3 Nr. 5 EnWG, Betreiber von Gasversorgungsnetzen § 3 Nr. 6 EnWG, Betreiber von Gasverteilernetzen § 3 Nr. 7 EnWG, und Betreiber von Übertragungsnetzen § 3 Nr. 10 EnWG.
die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht über die Netzanlagen hat und eigenverantwortlich ausübt.
Daraus folgt, dass der Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung arbeitet und die erforderlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den Netzbetrieb mitbringt. Somit können also auch Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als potenzielle Netzbetreiber in Betracht kommen, soweit sie im deutschen Recht den juristischen Personen gleichgestellt sind.