wegen Genehmigung der Verfügung
Erwerb vom Nichtberechtigten erfolgt, weil der Berechtigte der Verfügung nachträglich zustimmt
Im Falle einer Genehmigung (nachträglich) der Verfügung durch einen Nichtberechtigten kann von einer nachträglichen Herstellung eines Verfügungsrechts nicht die Rede sein, weil andernfalls die Genehmigung die Anwendung des § 816 BGB verhindern würde.