Kein Ungleichgewicht
Zwischen Verantwortlichen und einwilligender Person darf kein Ungleichgewicht bestehen.
Die privatautonome Entscheidung setzt ähnlich wie im Verbraucherrecht ein Gleichgewicht zwischen den Beteiligten voraus. Ein Ungleichgewicht beeinträchtigt das Gleichgewicht und damit die Freiwilligkeit. [1][1] Kramer, in: Eßer/Kramer/von Lewinski Auernhammer DSGVO 2024, Art. 6, Rn. 22a.