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Einsicht- u Urteilsfähigkeit
Nach autonomer europarechtlicher Auslegung genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsicht- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Es muss also die kognitive und voluntative Komponente der Einwilligung und die Fähigkeit, den eigenen Willen und die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu bestimmen und zu handeln, entwickelt sein (Taeger, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116). Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr [1] gegeben (Schaffland/Holthaus, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130).
[1] Ab dem 16 Lebensjahr, so Taeger, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.