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Revision [101405]

Last edited on 2024-02-23 12:39:40 by LichtChristoph
Additions:
Die Rechtsnatur der Einwilligung war seit jeher umstritten. Unter der DS-GVO ist diese ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Sie stellt damit eine "Handlung sui generis" dar, ohne dass auf sie etwa die rechtsgeschäftlichen Grundsätze des deutschen BGB Anwendung finden würden [1]. Die unter bisherigen Vorzeichen kontrovers geführte Debatte um die Rechtsform der Einwilligung im nationalen Datenschutzrecht, welche entweder generell als rechtsgeschäftliche Erklärung, als geschäftsähnliche Handlung oder als Realakt qualifiziert bzw. in jüngerer Zeit auch ausdifferenzierend regelmäßig als einseitige Erklärung und ausnahmsweise bei einem Einsatz als Kommerzialisierungsinstrument in Gestalt einer „Schuldvertraglichen Einwilligung" verstanden wurde, dürfte unionsrechtlich keine Entsprechung finden. Nicht nur ist das unionsrechtliche Verordnungsrecht generell nicht auf eine „Einpassung" in überkommene zivilrechtliche Rechtsformen mitgliedstaatlicher Provenienz angewiesen. Vor allem besteht auch kein materielles Bedürfnis für entsprechende Abgrenzungen, da sich der Fokus auf die einzelnen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie sie durch die DS-GVO aufgestellt werden, richten muss [2].
[1] //Plath//, in: Plath DS-GVO 2023, Art. 7, Rn. 2; //Klement//, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 7, Rn. 83.
[2] //Ingolf//, in Sydow Kommentar DS-GVO, 2022, Art. 7, Rn. 13.
Deletions:
Die Rechtsnatur der Einwilligung war seit jeher umstritten. Unter der DS-GVO ist diese ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Sie stellt damit eine "Handlung sui generis" dar, ohne dass auf sie etwa die rechtsgeschäftlichen Grundsätze des deutschen BGB Anwendung finden würden //(Plath, in: Plath DS-GVO 2023, Art. 7, Rn. 2)//. Die unter bisherigen Vorzeichen kontrovers geführte Debatte um die Rechtsform der Einwilligung im nationalen Datenschutzrecht, welche entweder generell als rechtsgeschäftliche Erklärung, als geschäftsähnliche Handlung oder als Realakt qualifiziert bzw. in jüngerer Zeit auch ausdifferenzierend regelmäßig als einseitige Erklärung und ausnahmsweise bei einem Einsatz als Kommerzialisierungsinstrument in Gestalt einer „Schuldvertraglichen Einwilligung" verstanden wurde, dürfte unionsrechtlich keine Entsprechung finden. Nicht nur ist das unionsrechtliche Verordnungsrecht generell nicht auf eine „Einpassung" in überkommene zivilrechtliche Rechtsformen mitgliedstaatlicher Provenienz angewiesen. Vor allem besteht auch kein materielles Bedürfnis für entsprechende Abgrenzungen, da sich der Fokus auf die einzelnen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie sie durch die DS-GVO aufgestellt werden, richten muss //(Ingolf, in Sydow Kommentar DS-GVO, 2022, Art. 7, Rn. 13)//.


Revision [101376]

Edited on 2024-02-16 12:58:21 by LichtChristoph
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Die Rechtsnatur der Einwilligung war seit jeher umstritten. Unter der DS-GVO ist diese ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Sie stellt damit eine "Handlung sui generis" dar, ohne dass auf sie etwa die rechtsgeschäftlichen Grundsätze des deutschen BGB Anwendung finden würden //(Plath, in: Plath DS-GVO 2023, Art. 7, Rn. 2)//. Die unter bisherigen Vorzeichen kontrovers geführte Debatte um die Rechtsform der Einwilligung im nationalen Datenschutzrecht, welche entweder generell als rechtsgeschäftliche Erklärung, als geschäftsähnliche Handlung oder als Realakt qualifiziert bzw. in jüngerer Zeit auch ausdifferenzierend regelmäßig als einseitige Erklärung und ausnahmsweise bei einem Einsatz als Kommerzialisierungsinstrument in Gestalt einer „Schuldvertraglichen Einwilligung" verstanden wurde, dürfte unionsrechtlich keine Entsprechung finden. Nicht nur ist das unionsrechtliche Verordnungsrecht generell nicht auf eine „Einpassung" in überkommene zivilrechtliche Rechtsformen mitgliedstaatlicher Provenienz angewiesen. Vor allem besteht auch kein materielles Bedürfnis für entsprechende Abgrenzungen, da sich der Fokus auf die einzelnen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie sie durch die DS-GVO aufgestellt werden, richten muss //(Ingolf, in Sydow Kommentar DS-GVO, 2022, Art. 7, Rn. 13)//.
Deletions:
Die Rechtsnatur der Einwilligung war seit jeher umstritten. Unter der DS-GVO ist diese ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Sie stellt damit eine "Handlung sui generis" dar, ohne dass auf sie etwa die rechtsgeschäftlichen Grundsätze des deutschen BGB Anwendung finden würden //(Plath, in: Plath DS-GVO 2023, Art. 7, Rn. 2)//. Die unter bisherigen Vorzeichen kontrovers geführte Debatte um die Rechtsform der Einwilligung im nationalen Datenschutzrecht, welche entweder generell als rechtsgeschäftliche Erklärung, als geschäftsähnliche Handlung oder als Realakt qualifiziert bzw. in jüngerer Zeit auch ausdifferenzierend regelmäßig als einseitige Etklärung und ausnahmsweise bei einem Einsatz als Kommerzialisierungsinstrument in Gestalt einer „Schuldvertraglichen Einwilligung" verstanden wurde, dürfte unionsrechtlich keine Entsprechung finden. Nicht nur ist das unionsrechtliche Verordnungsrecht generell nicht auf eine „Einpassung" in überkommene zivilrechtliche Rechtsformen mitgliedstaatlicher Provenienz angewiesen. Vor allem besteht auch kein materielles Bedürfnis für entsprechende Abgrenzungen, da sich der Fokus auf die einzelnen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie sie durch die DS-GVO aufgestellt werden, richten muss //(Ingolf, in Sydow Kommentar DS-GVO, 2022, Art. 7, Rn. 13)//.


Revision [101375]

Edited on 2024-02-16 12:57:24 by LichtChristoph
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Die Rechtsnatur der Einwilligung war seit jeher umstritten. Unter der DS-GVO ist diese ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Sie stellt damit eine "Handlung sui generis" dar, ohne dass auf sie etwa die rechtsgeschäftlichen Grundsätze des deutschen BGB Anwendung finden würden //(Plath, in: Plath DS-GVO 2023, Art. 7, Rn. 2)//. Die unter bisherigen Vorzeichen kontrovers geführte Debatte um die Rechtsform der Einwilligung im nationalen Datenschutzrecht, welche entweder generell als rechtsgeschäftliche Erklärung, als geschäftsähnliche Handlung oder als Realakt qualifiziert bzw. in jüngerer Zeit auch ausdifferenzierend regelmäßig als einseitige Etklärung und ausnahmsweise bei einem Einsatz als Kommerzialisierungsinstrument in Gestalt einer „Schuldvertraglichen Einwilligung" verstanden wurde, dürfte unionsrechtlich keine Entsprechung finden. Nicht nur ist das unionsrechtliche Verordnungsrecht generell nicht auf eine „Einpassung" in überkommene zivilrechtliche Rechtsformen mitgliedstaatlicher Provenienz angewiesen. Vor allem besteht auch kein materielles Bedürfnis für entsprechende Abgrenzungen, da sich der Fokus auf die einzelnen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie sie durch die DS-GVO aufgestellt werden, richten muss //(Ingolf, in Sydow Kommentar DS-GVO, 2022, Art. 7, Rn. 13)//.
Deletions:
Die Rechtsnatur der Einwilligung war seit jeher umstritten. Unter der DS-GVO ist diese ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Sie stellt damit eine "Handlung sui generis" dar, ohne dass auf sie etwa die rechtsgeschäftlichen Grundsätze des deutschen BGB Anwendung finden würden //(Plath, in: Plath DS-GVO 2023, Art. 7, Rn. 2)//. Die unter bisherigen Vorzeichen kontrovers geführte Debatte um die Rechtsform der Einwilligung im nationalen Datenschutzrecht, welche entweder generell als rechtsgeschäftliche Erklärung, als geschäftsähnliche Handlung! oder als Realakt qualifiziert bzw. in jüngerer Zeit auch ausdifferenzierend regelmäßig als einseitige Etklärung und ausnahmsweise bei einem Einsatz als Kommerzialisierungsinstrument in Gestalt einer „Schuldvertraglichen Einwilligung" verstanden wurde, dürfte unionsrechtlich keine Entsprechung finden. Nicht nur ist das unionsrechtliche Verordnungsrecht generell nicht auf eine „Einpassung" in überkommene zivilrechtliche Rechtsformen mitgliedstaatlicher Provenienz angewiesen. Vor allem besteht auch kein materielles Bedürfnis für entsprechende Abgrenzungen, da sich der Fokus auf die einzelnen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie sie durch die DS-GVO aufgestellt werden, richten muss //(Ingolf, in Sydow Kommentar DS-GVO, 2022, Art. 7, Rn. 13)//.


Revision [101374]

Edited on 2024-02-16 12:51:12 by LichtChristoph
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Die Rechtsnatur der Einwilligung war seit jeher umstritten. Unter der DS-GVO ist diese ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Sie stellt damit eine "Handlung sui generis" dar, ohne dass auf sie etwa die rechtsgeschäftlichen Grundsätze des deutschen BGB Anwendung finden würden //(Plath, in: Plath DS-GVO 2023, Art. 7, Rn. 2)//. Die unter bisherigen Vorzeichen kontrovers geführte Debatte um die Rechtsform der Einwilligung im nationalen Datenschutzrecht, welche entweder generell als rechtsgeschäftliche Erklärung, als geschäftsähnliche Handlung! oder als Realakt qualifiziert bzw. in jüngerer Zeit auch ausdifferenzierend regelmäßig als einseitige Etklärung und ausnahmsweise bei einem Einsatz als Kommerzialisierungsinstrument in Gestalt einer „Schuldvertraglichen Einwilligung" verstanden wurde, dürfte unionsrechtlich keine Entsprechung finden. Nicht nur ist das unionsrechtliche Verordnungsrecht generell nicht auf eine „Einpassung" in überkommene zivilrechtliche Rechtsformen mitgliedstaatlicher Provenienz angewiesen. Vor allem besteht auch kein materielles Bedürfnis für entsprechende Abgrenzungen, da sich der Fokus auf die einzelnen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie sie durch die DS-GVO aufgestellt werden, richten muss //(Ingolf, in Sydow Kommentar DS-GVO, 2022, Art. 7, Rn. 13)//.
Deletions:
Die Rechtsnatur der Einwilligung war seit jeher umstritten. Unter der DS-GVO ist diese ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Sie stellt damit eine "Handlung sui generis" dar, ohne dass auf sie etwa die rechtsgeschäftlich Grundsätze des deutschen BGB Anwendung finden würden //(Plath, in: Plath DS-GVO 2023, Art. 7, Rn. 2)//. Die unter bisherigen Vorzeichen kontrovers geführte Debatte um die Rechtsform der Einwilligung im nationalen Datenschutzrecht, welche entweder generell als rechtsgeschäftliche Erklärung, als geschäftsähnliche Handlung! oder als Realakt qualifiziert bzw. in jüngerer Zeit auch ausdifferenzierend regelmäßig als einseitige Etklärung und ausnahmsweise bei einem Einsatz als Kommerzialisierungsinstrument in Gestalt einer „Schuldvertraglichen Einwilligung" verstanden wurde, dürfte unionsrechtlich keine Entsprechung finden. Nicht nur ist das unionsrechtliche Verordnungsrecht generell nicht auf eine „Einpassung" in überkommene zivilrechtliche Rechtsformen mitgliedstaatlicher Provenienz angewiesen. Vor allem besteht auch kein materielles Bedürfnis für entsprechende Abgrenzungen, da sich der Fokus auf die einzelnen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie sie durch die DS-GVO aufgestellt werden, richten muss //(Ingolf, in Sydow Kommentar DS-GVO, 2022, Art. 7, Rn. 13)//.


Revision [101346]

Edited on 2024-02-15 07:50:41 by LichtChristoph
Additions:
== Zulässigkeit einer Datenverarbeitung von pbD aufgrund einer Einwilligung (DS-GVO) ==

Die Rechtsnatur der Einwilligung war seit jeher umstritten. Unter der DS-GVO ist diese ausschließlich nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen. Sie stellt damit eine "Handlung sui generis" dar, ohne dass auf sie etwa die rechtsgeschäftlich Grundsätze des deutschen BGB Anwendung finden würden //(Plath, in: Plath DS-GVO 2023, Art. 7, Rn. 2)//. Die unter bisherigen Vorzeichen kontrovers geführte Debatte um die Rechtsform der Einwilligung im nationalen Datenschutzrecht, welche entweder generell als rechtsgeschäftliche Erklärung, als geschäftsähnliche Handlung! oder als Realakt qualifiziert bzw. in jüngerer Zeit auch ausdifferenzierend regelmäßig als einseitige Etklärung und ausnahmsweise bei einem Einsatz als Kommerzialisierungsinstrument in Gestalt einer „Schuldvertraglichen Einwilligung" verstanden wurde, dürfte unionsrechtlich keine Entsprechung finden. Nicht nur ist das unionsrechtliche Verordnungsrecht generell nicht auf eine „Einpassung" in überkommene zivilrechtliche Rechtsformen mitgliedstaatlicher Provenienz angewiesen. Vor allem besteht auch kein materielles Bedürfnis für entsprechende Abgrenzungen, da sich der Fokus auf die einzelnen materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen, wie sie durch die DS-GVO aufgestellt werden, richten muss //(Ingolf, in Sydow Kommentar DS-GVO, 2022, Art. 7, Rn. 13)//.
Deletions:
== Zulässigkeit einer Datenverarbeitung von pbD aufgrund einer Einwilligung ==
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [101328]

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