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Statthaftigkeit der Klage
Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gem. § 246
AktG
in analoger Anwendung für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer
GmbH
(VSS der Analogie - 1) planwidrige + 2) Regelungslücke + 3) vergleichbare Interessenlage)
(noch keine Beschreibung vorhanden)
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