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Die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ist gem. § 2 Nr. 1 EEG auch vom Regelungsbereich des Gesetzes erfasst. Der Begriff der AWZ ist aus dem Völkerrecht zu erklären und auf das [[http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20040579/index.html Seerechtsübereinkommen (SRÜ)]] zurückzuführen. Sie umfasst in der Regel einen Seestreifen von 200 Meilen ab sog. Basislinie der Küstengewässer.