an Netz angeschlossen
der Haushaltskunde ist an das Netz des Grundversorgers angeschlossen
Ohne Netzanschluss besteht keine Versorgungspflicht nach § 36 Abs. 1 EnWG. Damit ist der Anschluss an das Strom- bzw. Gasnetz eine zwingende Voraussetzung, damit die Grundversorgungspflicht überhaupt entstehen kann (Hellermann, in Britz/Hellermann/Hermes, § 36, Rn. 24a).