kein Verweigerungsgrund, § 20 II
es liegt kein Grund zur Verweigerung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber gem. § 20 II EnWG vor
Der häufigste Grund der Verweigerung des Netzzugangs ist ein Mangel an Kapazität im Netz. Allerdings kann dieser Grund nur dann den Zugang versperren, wenn es sich nicht um einen rein potenziellen Kapazitätsmangel handelt. Insbesondere ist eine Kapazitätsbevorratung unzulässig.
Sonstige Gründe der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit sind in der Praxis beispielsweise:
A. Bestehende gültige Lieferverträge
Ein bestehender Liefervertrag des zu beliefernden Kunden kann zur Verweigerung berechtigen, wenn der neue Energieanbieter einen noch anderweitig gebunden Kunden beliefern will und ihm der Zugang vom Netzbetreiber verwehrt wird, weil zwischen einer eigenen Liefergesellschaft und demselben Kunden ein langfristiger Vertrag noch besteht. Dies ist mit der Verbindlichkeit von Verträgen (= pacta sunt servanda) zu begründen.
B. Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers
Des Weiteren kann auch die Zahlungsunfähigkeit des Anspruchstellers zur Verweigerung berechtigen. Dem Netzbetreiber ist es nicht zuzumuten, einem Nutzer Zugang zu gewähren, der nicht im Stande ist, das entsprechende Entgelt zu entrichten. Das ist besonders dann der Fall, wenn in der Vergangenheit diesbezüglich schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden und Wiederholungsgefahr besteht.