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Bei der Prüfung des {{du przepis="Art. 2 Abs. 1 GG"}} als Auffanggrundrecht für andere spezielle besondere Freiheitsgrundrechte ist zu beachten, dass es vom persönlichen Schutzbereich her auch dann herangezogen werden kann, wenn ein anderes (spezielleres) Grundrecht mangels deutscher Staatsangehörigkeit nicht angewendet werden kann. Im Rahmen des Art. 2 I GG werden Ausländer in den Fällen zumindest größtenteils geschützt, in denen sich Deutsche z. B. auf {{du przepis="Art. 12 GG"}} oder {{du przepis="Art. 9 GG"}} berufen können.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


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