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Ersatzforderung, str.!
die Zwangsvollstreckung ist auf Befriedigung der Ersatzforderung für die Hauptforderung (z.B. § 812 BGB) gerichtet - umstritten ob zulässig! - nach h.M. nicht, wenn nicht ausdrücklich durch Parteien vorgesehen
(noch keine Beschreibung vorhanden)
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