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Revision [711]

Last edited on 2009-06-06 11:45:39 by WojciechLisiewicz
Additions:
Ausnahmegerichte, die demnach unzulässig sind, zeichnen sich dadurch aus, dass sie für einzelne konkrete oder individuell bestimmte Fälle errichtet sind (*)>>(*) Pieroth, Kommentar GG, Art. 101 Rn. 8>>.
Deletions:
Ausnahmegerichte, die demnach unzulässig sind, zeichnen sich dadurch aus, dass sie für einzelne konkrete oder individuell bestimmte Fälle errichtet sind (*)>>Pieroth, Kommentar GG, Art. 101 Rn. 8>>.


Revision [710]

Edited on 2009-06-06 11:44:50 by WojciechLisiewicz
Additions:

Sofern eine Regelung die Zuständigkeit von Richtern und Gerichten betrifft, so muss sie nach {{du przepis="Art. 101 GG"}} eine unbestimmte Zahl von Fällen in Zukunft betrffen - auch im Falle einer Änderung der bestehenden Zuständigkeiten.

Ausnahmegerichte, die demnach unzulässig sind, zeichnen sich dadurch aus, dass sie für einzelne konkrete oder individuell bestimmte Fälle errichtet sind (*)>>Pieroth, Kommentar GG, Art. 101 Rn. 8>>.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


Revision [709]

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