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gem. dem objektiven Erklärungsgehalt

die Erklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) sind gemäß der objektiven Betrachtung als inhaltlich gleich zu betrachten

Stimmt der wirkliche Wille der Parteien überein, dann kommt es nicht darauf an, wie die Erklärungen der Parteien für den außenstehenden und rein objektiv zu verstehen waren. Die eventuell falsche Bezeichnung des Gegenstandes oder der sonstigen Inhalte des Vertrages schadet nicht - falsa demonstratio non nocet.

Fehlt es an der inneren Einigung, kommt es auf den objektiven Erklärungsgehalt an. Ist dieser ermittelbar und kann auf dieser Grundlage Übereinstimmung festgestellt werden, sind die Parteien durch diesen objektiven Inhalt gebunden.
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