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betr. inländ. Konsum o. Produktion

die Maßnahme betrifft die inländische Produktion oder den inländischen Konsum

Die Voraussetzung bedeutet in erster Linie die Notwendigkeit, die ausländischen und inländischen Waren unparteiisch zu behandeln.

Im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung des Art. XX (g) GATT wird aber auch die Frage gestellt, inwiefern ein Staat durch Maßnahmen in seinem Markt die Nutzung von Ressourcen im anderen Land beeinflussen darf. Dem Wortlaut der Vorschrift ist diesbezüglich keine Restriktion zu entnehmen, also könnte Land X z.B. Importverbot von im weitesten Sinne bedrohten Tierarten zu Konsumzwecken verhängen. Aus dem Bezug der Vorschrift zum einheimischen Markt des die Maßnahmen ergreifenden Landes wird teilweise ausgelesen, dass eine Maßnahme in einem Land nicht dazu dienen darf, die Umweltpolitik in einem anderen Land zu beeinflussen. Vgl. dazu Fall 12, S. 163 ff. bei Kunig/Uerpmann-Wittzack.
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