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Auf die Gewährung diplomatischen Schutzes können Private nicht verzichten, weil die geltend gemachten Rechten nicht ihre Rechte sind. Hier treten rechtlich erheblich nur Völkerrechtssubjekte auf und machen ihre Rechte geltend. Auf diese Rechte können die aus völkerrechtlicher Sicht nicht beteiligten Privaten **nicht verzichten**.
Damit ist deutlich, dass in Fällen des diplomatischen Schutzes keine "Völkerrechtssubjektivität durch die Hintertür" entsteht, sondern dass allein die Staaten auf der Bühne des Völkerrechts Rechte und Pflichten haben. Dies drückt sich auch damit aus, dass der Staat berechtigt **aber nicht verpflichtet ist**, diplomatischen Schutz zu gewähren.
Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


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