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Im Falle, wenn eine geschäftsunfähige oder eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person handelt, führt der Schutz des Minderjährigen dazu, dass im Hinblick auf das Bestehen der Geschäftsfähigkeit kein Gutglaubensschutz besteht. Es ist somit unerheblich, ob der Geschäftspartner darauf vertraut hat, dass
- kein Mangel der Geschäftsfähigkeit gegeben ist,
- eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

Deletions:
//(noch keine Beschreibung vorhanden)//


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