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bei Erwerb nach § 929 S.1
Rechtsschein bei Eigentumserwerb nach § 929 S.1 BGB
Nach h. M. ist bei Übergabe nach § 929 S. 1 BGB keine weitere Prüfung des Rechtsscheins, weil die Besitzverschaffungsmacht damit ausreichend erwiesen ist.