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Schockschaden ersatzfähig?


Sachverhalt


Der Ehemann der A wird durch den PKW des B tödlich verletzt. A erleidet, durch die Benachrichtigung vom Unfalltod ihres Ehemannes, einen schweren seelischen Schock. Dies hat zur Folge, dass A ihrer beruflichen Tätigkeit als Haushaltshilfe nicht mehr nachgehen kann. Hat A einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber B?

NJW 1971, 1883: Das komplette Urteil

Rechtsnormen


§ 823 Abs. 1 BGB
§ 846 BGB
§ 254 BGB
§ 242 BGB

Lösungsskizze


A könnte gegenüber B einen Anspruch auf Schadensersatz der Gesundheitsschäden gem. § 823 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass A den Anspruch erworben diesen nicht verloren hat und er durchsetzbar ist.

A. Anspruchserwerb
A könnte den Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB gegenüber B erworben haben. Dies ist der Fall, wenn A den Anspruch dem Grunde und dem Umfang nach erworben hat.


I. Dem Grunde nach

1. Tatbestand

a) Handlung (+)
Eine Verletzungshandlung liegt vor, wenn sie auf ein Tun oder auf ein Unterlassen
zurückzuführen sind.

        • positives Tun des B durch Verursachung des Unfalls mit seinem PKW

b) Rechtsgutsverletzung ()
A müsste in eines ihrer in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter verletzt sein.

        • A hat aufgrund der Unfallnachricht einen seelischen Schock erlitten. Damit liegt eine Gesundheitsverletzung vor.

aa) das Wohlbefinden ist betroffen (+)
Das körperliche oder seelische Wohlbefinden des Geschädigten betroffen.

          • Der seelische Schock von A betrifft das psychische Wohlbefinden.

bb) Beeinträchtigung aus medizinischer Sicht


cc) erheblich (+)
Die Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist auch erheblich.

          • Der Schockschaden ist so groß, dass A ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann.

c) Haftungsbegründete Kausalität











Links
Paul Kuhn, SVR 2012, 288-290 (Aufsatz)

BGH 6. Zivilsenat, Entscheidung vom 20.03.2012, Aktenzeichen VI ZR 114/11

Dirk Dahm, Kompass/BBG 2009, Nr. 1/2, 20-21 (Aufsatz)

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