Revision history for BGHZ50s45
Additions:
- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrages vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die Parteien sich einig sind, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf C übergehen soll.
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} und {{du przepis="§ 930 BGB"}} und {{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes (Übergabe).
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} und {{du przepis="§ 930 BGB"}} und {{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes (Übergabe).
Deletions:
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;//
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} und {{du przepis="§ 930 BGB"}} und {{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
Additions:
[[FallWemGehoertFerdinand Vgl. im Weiteren auch Fallbeispiel "Ferdinand"]]
Deletions:
Additions:
[[WemgehoertFerdinand Vgl. im Weiteren auch Fallbeispiel "Ferdinand"]]
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Additions:
Hierzu folgende Struktur : http://kt-texte.de/taris/?root=956
Deletions:
Additions:
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} und {{du przepis="§ 930 BGB"}} und {{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
Zwischen C und der L. ltd. ist eine Übertragung möglich, weil C den Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der Firma H an die L.Ltd. abtritt.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, dass hier der Sicherungsnehmer, der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil dieser hier ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der {{du przepis="§ 933 BGB"}} und {{du przepis="§ 934 BGB"}} von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb reicht nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.
Ferner führt das Gericht fort, dass es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitzer zur Folge.
Ferner wird aber auch eine andere Ansicht vertreten, dass es dem Vorbehaltskäufer nur gestattet ist dem Sicherungsnehmer einen "minderwerrtigen" Nebenbesitz einzuräumen, weil dieser aufgrund des Vorbehaltsverhältnises nicht aufhört für den Eigentümer zu besitzen. Mit dieser Ansicht erwägt der BGH Anhaltspunkte, weßhalb man dem Sicherungsnehmer den gutgläubigen Erwerb verwehren sollte. Diese Ansicht ist aber nicht richtig, denn es kommt nur daruaf an, ob der Vorbehaltskäufer den Sicherungsnehmer den Besitz mitteln wollte.
**Ergebnis : Die Klägerin hat ihr Eigentum durch die Überetragung C an die L. ltd. verloren. Folglich hat diese keinen Anspruch gegen die Beklgte aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}.**
Zwischen C und der L. ltd. ist eine Übertragung möglich, weil C den Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der Firma H an die L.Ltd. abtritt.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, dass hier der Sicherungsnehmer, der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil dieser hier ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der {{du przepis="§ 933 BGB"}} und {{du przepis="§ 934 BGB"}} von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb reicht nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.
Ferner führt das Gericht fort, dass es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitzer zur Folge.
Ferner wird aber auch eine andere Ansicht vertreten, dass es dem Vorbehaltskäufer nur gestattet ist dem Sicherungsnehmer einen "minderwerrtigen" Nebenbesitz einzuräumen, weil dieser aufgrund des Vorbehaltsverhältnises nicht aufhört für den Eigentümer zu besitzen. Mit dieser Ansicht erwägt der BGH Anhaltspunkte, weßhalb man dem Sicherungsnehmer den gutgläubigen Erwerb verwehren sollte. Diese Ansicht ist aber nicht richtig, denn es kommt nur daruaf an, ob der Vorbehaltskäufer den Sicherungsnehmer den Besitz mitteln wollte.
**Ergebnis : Die Klägerin hat ihr Eigentum durch die Überetragung C an die L. ltd. verloren. Folglich hat diese keinen Anspruch gegen die Beklgte aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}.**
Deletions:
Zwischen C und der L. ltd. ist eine Übertragung möglich, weil C den Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der Firma H na die L.Ltd. abtritt.
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, das hier der Sicherungsnehmer, der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil hier dieser ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der {{du przepis="§ 933 BGB"}} und {{du przepis="§ 934 BGB"}} von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.
Ferner führt das Gericht fort, dass es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit den unmittelbaren Besitzer zur Folge.
Ferner wird aber auch eine andere Ansicht vertreten, dass es dem Vorbehaltskäufer nur gestattet ist dem Sicherungsnehmer einen "minderwerrtigen" Nebenbesitz einzuräumen, weil dieser aufgrund des Vorbehaltsverhältnisess nicht aufhört für den Eigentümer zu besitzen. Mit dieser Ansicht erwägt der BGH Anhaltspunkte, weßhalb man dem Sicherungsnehmer den gutgläubigen Erwerb verwehren sollte. Diese Ansicht ist aber nicht richtig, denn es kommt nur daruaf an, ob der Vorbehaltskäufer den Sicherungsnehmer den Besitz mitteln wollte.
**Ergebnis : Die Klägerin hat ihr Eigentum durch die Überetragung C an die L. ltd. das Eigentum verloren. Folglich hat diese keinen Anspruch gegen die Beklgte aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}.**
Additions:
- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrages vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die Parteien sich einig sind, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf C übergehen soll.
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;//
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
- dingl. Einigung (+)
- Übergabeersatz {{du przepis="§ 931 BGB"}} (+)
- einig sein (+)
- Berechtigung seitens C (-), jedoch möglicher gutgläubiger Erwerb bei der Anwendung der Regelung des {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein nach {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}} (+)
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;//
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
- dingl. Einigung (+)
- Übergabeersatz {{du przepis="§ 931 BGB"}} (+)
- einig sein (+)
- Berechtigung seitens C (-), jedoch möglicher gutgläubiger Erwerb bei der Anwendung der Regelung des {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein nach {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}} (+)
Deletions:
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;// ( wie ist das zu verstehen ?)
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
- dingl. Einigung (+)
- Übergabeersatz {{du przepis="§ 931 BGB"}} (+)
- einig sein (+)
- Berechtigung seitens C (-), jedoch möglicher gutgläubiger Erwerb bei der Anwendung der Regelung des {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein nach {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}} (+)
Deletions:
Additions:
{{image url="05_Ergebnisse_29april.jpg" alt="Sachverhalt zum Fall" title="Sachverhalt zum Fall"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="hund.jpg" alt="Sachverhalt zum Fall" title="Sachverhalt zum Fall"}}
Additions:
ursprünglich (+)
((2)) Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 158 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)
((2)) Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}}
((2)) Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 158 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)
((2)) Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}}
Deletions:
** Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 158 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)**
** Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}}**
Additions:
- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrages vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die Parteien sich einig sind, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf C übergehen soll.
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;// ( wie ist das zu verstehen ?)
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;// ( wie ist das zu verstehen ?)
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
Deletions:
Parteien sich einig sind, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf C übergehen
soll.
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;// ( wie ist das zu verstehen ?)
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
Additions:
** Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}, {{du przepis="§ 158 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)**
** Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}}**
Eine Übertragung zwischen H und C ist gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}} möglich.
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
** Übertragung zwischen C und L. L. td nach {{du przepis="§ 929 BGB"}} {{du przepis="§ 931 BGB"}} {{du przepis="§ 934 BGB"}}**
** Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}}**
Eine Übertragung zwischen H und C ist gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}} möglich.
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
** Übertragung zwischen C und L. L. td nach {{du przepis="§ 929 BGB"}} {{du przepis="§ 931 BGB"}} {{du przepis="§ 934 BGB"}}**
Deletions:
** Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}},{{du przepis="§ 158 BGB"}},{{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)**
** Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}},{{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}}**
Eine Übertragung zwischen H und C ist gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}},{{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}} möglich.
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
//zu kurz!//
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
** Übertragung zwischen C und L. L. td nach {{du przepis="§ 929 BGB"}}{{du przepis="§ 931 BGB"}}{{du przepis="§ 934 BGB"}}**
Additions:
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}
Deletions:
Additions:
Ferner führt das Gericht fort, dass es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit den unmittelbaren Besitzer zur Folge.
Deletions:
Additions:
Keine Übertragung zwischen der Klägerin und H weil diese Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. Damit ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmaschine.
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}} //wieso hier schon Ergebnis?//
Damit hat C kein Eigentum von H gutgläubig erworben. Folglich bleibt die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmachine.
** Übertragung zwischen C und L. L. td nach {{du przepis="§ 929 BGB"}}{{du przepis="§ 931 BGB"}}{{du przepis="§ 934 BGB"}}**
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}} //wieso hier schon Ergebnis?//
Damit hat C kein Eigentum von H gutgläubig erworben. Folglich bleibt die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmachine.
** Übertragung zwischen C und L. L. td nach {{du przepis="§ 929 BGB"}}{{du przepis="§ 931 BGB"}}{{du przepis="§ 934 BGB"}}**
Deletions:
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}(-) //wieso hier schon Ergebnis?//
Damit hat C kein Eigentum von H gutglüäubig erworben. Folglich bleibt die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmachine.
** Übertragung zwischen C und L. L. td nach § 929 S,. 1, 931, 934 BGB**
Additions:
Nichtberechtigten nach {{du przepis="§ 934 BGB"}} relevant, speziell bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein (hinreichender) Rechtsschein für die Annahme, dass der Veräußerer Eigentümer ist, gegeben ist.
Deletions:
Additions:
**Ergebnis : Die Klägerin hat ihr Eigentum durch die Überetragung C an die L. ltd. das Eigentum verloren. Folglich hat diese keinen Anspruch gegen die Beklgte aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}.**
Deletions:
Additions:
**Erläuterung zum Sachverhalt:**
Die Klägerin verkaufte unter Eigentumsvorbehalt im Jahre 1960 an die H eine Fräsmaschine. H nahm die Fräsmaschine in Benutzung und vereinbarte mit C zur Sicherung eines Darlehns, dass das eigentum an einer reihe von Maschinen auf C übergehen soll, aber H diese Maschinen weiterhin benutzen darf.
Später trat C seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der H zur Sicherung einer Forderung an die L.ltd. ab. Diese trat wiederum zur Übertragung des Eigentums ihrewRechte aus dem mit C geschlossenen Vertrag an die Beklagte ab.
__VSS:__
Eine Übertragung zwischen H und C ist gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}},{{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}} möglich.
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;// ( wie ist das zu verstehen ?)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
** Übertragung zwischen C und L. L. td nach § 929 S,. 1, 931, 934 BGB**
Zwischen C und der L. ltd. ist eine Übertragung möglich, weil C den Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der Firma H na die L.Ltd. abtritt.
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der {{du przepis="§ 933 BGB"}} und {{du przepis="§ 934 BGB"}} von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.
Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit den unmittelbaren Besitzer zur Folge.
Die Klägerin verkaufte unter Eigentumsvorbehalt im Jahre 1960 an die H eine Fräsmaschine. H nahm die Fräsmaschine in Benutzung und vereinbarte mit C zur Sicherung eines Darlehns, dass das eigentum an einer reihe von Maschinen auf C übergehen soll, aber H diese Maschinen weiterhin benutzen darf.
Später trat C seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der H zur Sicherung einer Forderung an die L.ltd. ab. Diese trat wiederum zur Übertragung des Eigentums ihrewRechte aus dem mit C geschlossenen Vertrag an die Beklagte ab.
__VSS:__
Eine Übertragung zwischen H und C ist gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}},{{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}} möglich.
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;// ( wie ist das zu verstehen ?)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. Dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
** Übertragung zwischen C und L. L. td nach § 929 S,. 1, 931, 934 BGB**
Zwischen C und der L. ltd. ist eine Übertragung möglich, weil C den Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der Firma H na die L.Ltd. abtritt.
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der {{du przepis="§ 933 BGB"}} und {{du przepis="§ 934 BGB"}} von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.
Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit den unmittelbaren Besitzer zur Folge.
Deletions:
__VSS :__
//Hier bitte mit vollen Sätzen - die Skizze kann ich mir im Baum anschauen. Sie müssen hier dem Leser auch zumindest kurz erläutern, damit seine eventuellen Fragen beantwortet sind.//
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;//
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
** Übertragung zwixschen C und L. L. td nach § 929 S,. 1, 931, 934 BGB**
Zwischen C und der L. ltd. ist eine Übertragung möglich, weil C den Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der Firma H abtritt.
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der {{du przepis="§ 933 BGB"}} und {{du przepis="§ 934 BGB"}} von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.
Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit den unmittelbaren Besitzer zur Folge.
Additions:
**Erläuterung zum Sachverhalt :**
** Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}},{{du przepis="§ 158 BGB"}},{{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)**
Keine Übertragung zwischen der Klägerin und H weil diese eigentumsvorbehalt vereinbart haben. Damit ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmaschine.
** Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}},{{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}}**
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}(-) //wieso hier schon Ergebnis?//
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
Damit hat C kein Eigentum von H gutglüäubig erworben. Folglich bleibt die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmachine.
** Übertragung zwixschen C und L. L. td nach § 929 S,. 1, 931, 934 BGB**
Zwischen C und der L. ltd. ist eine Übertragung möglich, weil C den Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der Firma H abtritt.
- dingl. Einigung (+)
- Übergabeersatz {{du przepis="§ 931 BGB"}} (+)
- einig sein (+)
- Berechtigung seitens C (-), jedoch möglicher gutgläubiger Erwerb bei der Anwendung der Regelung des {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein nach {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}} (+)
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit den unmittelbaren Besitzer zur Folge.
Ferner wird aber auch eine andere Ansicht vertreten, dass es dem Vorbehaltskäufer nur gestattet ist dem Sicherungsnehmer einen "minderwerrtigen" Nebenbesitz einzuräumen, weil dieser aufgrund des Vorbehaltsverhältnisess nicht aufhört für den Eigentümer zu besitzen. Mit dieser Ansicht erwägt der BGH Anhaltspunkte, weßhalb man dem Sicherungsnehmer den gutgläubigen Erwerb verwehren sollte. Diese Ansicht ist aber nicht richtig, denn es kommt nur daruaf an, ob der Vorbehaltskäufer den Sicherungsnehmer den Besitz mitteln wollte.
Die sonstigen Vorraussetzungen aus {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}} sind im vorliegenden Fall unproblematisch.
**Ergebnis : Die Klägerin hat ihr Eigentum durch die Überetragung C an die L. ltd. das Eigentum verloren. folglich hat diese keinen Anspruch gegen die Beklgte aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}.**
** Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}},{{du przepis="§ 158 BGB"}},{{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)**
Keine Übertragung zwischen der Klägerin und H weil diese eigentumsvorbehalt vereinbart haben. Damit ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmaschine.
** Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}},{{du przepis="§ 930 BGB"}},{{du przepis="§ 933 BGB"}}**
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}}(-) //wieso hier schon Ergebnis?//
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}}und{{du przepis="§ 930 BGB"}}und{{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden. Dies ergibt sich insbesoneres aus der Regelung des {{du przepis="§ 933 BGB"}}. dies knüpft beim Rechtsschein an die Verschaffung des Besitzes ( Übergabe ).
Damit hat C kein Eigentum von H gutglüäubig erworben. Folglich bleibt die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Fräßmachine.
** Übertragung zwixschen C und L. L. td nach § 929 S,. 1, 931, 934 BGB**
Zwischen C und der L. ltd. ist eine Übertragung möglich, weil C den Herausgabeanspruch nach {{du przepis="§ 931 BGB"}} aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit der Firma H abtritt.
- dingl. Einigung (+)
- Übergabeersatz {{du przepis="§ 931 BGB"}} (+)
- einig sein (+)
- Berechtigung seitens C (-), jedoch möglicher gutgläubiger Erwerb bei der Anwendung der Regelung des {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}}
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein nach {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}} (+)
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst. Dies hat eine Gleichstellung des mittelbaren mit den unmittelbaren Besitzer zur Folge.
Ferner wird aber auch eine andere Ansicht vertreten, dass es dem Vorbehaltskäufer nur gestattet ist dem Sicherungsnehmer einen "minderwerrtigen" Nebenbesitz einzuräumen, weil dieser aufgrund des Vorbehaltsverhältnisess nicht aufhört für den Eigentümer zu besitzen. Mit dieser Ansicht erwägt der BGH Anhaltspunkte, weßhalb man dem Sicherungsnehmer den gutgläubigen Erwerb verwehren sollte. Diese Ansicht ist aber nicht richtig, denn es kommt nur daruaf an, ob der Vorbehaltskäufer den Sicherungsnehmer den Besitz mitteln wollte.
Die sonstigen Vorraussetzungen aus {{du przepis="§ 934Halbs.1 BGB"}} sind im vorliegenden Fall unproblematisch.
**Ergebnis : Die Klägerin hat ihr Eigentum durch die Überetragung C an die L. ltd. das Eigentum verloren. folglich hat diese keinen Anspruch gegen die Beklgte aus {{du przepis="§ 985 BGB"}}.**
Deletions:
**2.1 Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} , {{du przepis="§ 158 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)**
- bedingte Einigung (+), da die Klägerin mit der H Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.
- Übergabe (+)
- Berechtigung (+)
**Zwischenergebnis** H hat kein Eigentum erworben. Folglich ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Maschine.
//Logik!!!! Alle VSS nennen Sie als erfüllt (+) und am Ende sagen Sie kein Eigentum erworben? Das kann nicht richtig sein. Wenn Sie 3 Worte Erläuterung verlieren, wird Ihnen klar, dass das falsch ist und dann ändern Sie auch an der richtigen Stelle das Zeichen.//
**2.2 Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}}**
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}} (-) //wieso hier schon Ergebnis?//
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} und {{du przepis="§ 930 BGB"}} und {{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden
//genauere Beschreibung aus welcher Vorschrift sich das ergibt?//
**Zwischenergebnis : C hat als Nichteigentümer über die Fräßmaschine verfügt.**
//Hier müsste es weiter gehen - hat nun der nächste in der Kette Eigentum erworben? Die Ausführungen weiter unten sind sinnlos, weil sie sich nicht damit beschäftigen, was eigentliches Problem ist. Das eigentliche Problem ist erst sichtbar, wenn Sie die nächste Transaktion bearbeiten!//
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
**Zwischenergebnis : Diese Ansicht ist im vorliegenden Fall zu verneinen, aus dem Grund, dass zw. C und L ein wirksamer Vertrag, vom 28. Aug. 1962 vorliegt.**
**Zwischenergebnis: die sonstigen VSS an den {{du przepis="§ 934 Halbsatz 1 BGB"}} liegen im konkreten Fall vor.**
Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst.
**Zwischenergebnis: Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz.**
Additions:
//Was noch nicht klar ist: aus der Beschreibung und aus dem Bild geht nicht hervor, wer Beklagte ist. Eine kurze schriftliche Darstellung des Sachverhaltes ist noch notwendig, damit das klar ist.//
//Hier bitte mit vollen Sätzen - die Skizze kann ich mir im Baum anschauen. Sie müssen hier dem Leser auch zumindest kurz erläutern, damit seine eventuellen Fragen beantwortet sind.//
**Zwischenergebnis** H hat kein Eigentum erworben. Folglich ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Maschine.
//Logik!!!! Alle VSS nennen Sie als erfüllt (+) und am Ende sagen Sie kein Eigentum erworben? Das kann nicht richtig sein. Wenn Sie 3 Worte Erläuterung verlieren, wird Ihnen klar, dass das falsch ist und dann ändern Sie auch an der richtigen Stelle das Zeichen.//
- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrages vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;//
//zu kurz!//
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}} (-) //wieso hier schon Ergebnis?//
//genauere Beschreibung aus welcher Vorschrift sich das ergibt?//
//Hier müsste es weiter gehen - hat nun der nächste in der Kette Eigentum erworben? Die Ausführungen weiter unten sind sinnlos, weil sie sich nicht damit beschäftigen, was eigentliches Problem ist. Das eigentliche Problem ist erst sichtbar, wenn Sie die nächste Transaktion bearbeiten!//
//Hier bitte mit vollen Sätzen - die Skizze kann ich mir im Baum anschauen. Sie müssen hier dem Leser auch zumindest kurz erläutern, damit seine eventuellen Fragen beantwortet sind.//
**Zwischenergebnis** H hat kein Eigentum erworben. Folglich ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin der Maschine.
//Logik!!!! Alle VSS nennen Sie als erfüllt (+) und am Ende sagen Sie kein Eigentum erworben? Das kann nicht richtig sein. Wenn Sie 3 Worte Erläuterung verlieren, wird Ihnen klar, dass das falsch ist und dann ändern Sie auch an der richtigen Stelle das Zeichen.//
- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrages vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die
//diese Formatierungen sind nicht schön; bitte keine Formatierung mit Leertaste, weil dies nicht OK ist;//
//zu kurz!//
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgrund des Gutglaubentatbestandes nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}} (-) //wieso hier schon Ergebnis?//
//genauere Beschreibung aus welcher Vorschrift sich das ergibt?//
//Hier müsste es weiter gehen - hat nun der nächste in der Kette Eigentum erworben? Die Ausführungen weiter unten sind sinnlos, weil sie sich nicht damit beschäftigen, was eigentliches Problem ist. Das eigentliche Problem ist erst sichtbar, wenn Sie die nächste Transaktion bearbeiten!//
Deletions:
der Maschine.
- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrag vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgund des Gutglaubentatbestand nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}} (-)
Additions:
Das Urteil ist in der Fallprüfung bei der Frage der **Berechtigung**, insbesondere beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen vom
Nichtberechtigten nach {{du przepis="§ 934 BGB"}} relevant, speziell bei der Frage, an unter welchen Voraussetzungen ein (hinreichender) Rechtsschein für die Annahme, dass der Veräußerer Eigentümer ist, gegeben ist.
Nichtberechtigten nach {{du przepis="§ 934 BGB"}} relevant, speziell bei der Frage, an unter welchen Voraussetzungen ein (hinreichender) Rechtsschein für die Annahme, dass der Veräußerer Eigentümer ist, gegeben ist.
Deletions:
Nichtberechtigten nach {{du przepis="§ 934 BGB"}} relevant, speziell bei der Frage, an welches Kriterium der Rechtsschein anknüpft.
Additions:
**Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. {{du przepis="§ 985 BGB"}}**
__VSS :__
Klägerin = Eigentümerin
1. ursprünglich (+)
2. nicht verloren
**2.1 Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} , {{du przepis="§ 158 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)**
- bedingte Einigung (+), da die Klägerin mit der H Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.
- Übergabe (+)
- Berechtigung (+)
**Zwischenergebnis** H hat kein Eigentum erworben. Folglich ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin
der Maschine.
**2.2 Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}}**
- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrag vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die
Parteien sich einig sind, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf C übergehen
soll.
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgund des Gutglaubentatbestand nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}} (-)
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} und {{du przepis="§ 930 BGB"}} und {{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden
__VSS :__
Klägerin = Eigentümerin
1. ursprünglich (+)
2. nicht verloren
**2.1 Übertragung zwischen der Klägerin und der H gem. {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} , {{du przepis="§ 158 BGB"}}, {{du przepis="§ 854 BGB"}} (-)**
- bedingte Einigung (+), da die Klägerin mit der H Eigentumsvorbehalt vereinbart hat.
- Übergabe (+)
- Berechtigung (+)
**Zwischenergebnis** H hat kein Eigentum erworben. Folglich ist die Klägerin weiterhin Eigentümerin
der Maschine.
**2.2 Übertragung zwischen H und C gem. {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}}, {{du przepis="§ 933 BGB"}}**
- dingliche Einigung (+), aufgrund des Vertrag vom 28. Sept. 1961, dieser hat zum Inhalt, dass die
Parteien sich einig sind, dass das Eigentum am Sicherungsgut auf C übergehen
soll.
- Übergabeersatz gem. {{du przepis="§ 930 BGB"}} (+), da die Maschinen in den Geschäftsräumen der H verbleiben
- Berechtigung seitens H (-), aufgrund das H mit der Klägerin Eigentumsvorbehalt vereinbart hat
- Jedoch möglicher Erwerb trotz fehlender Berechtigung aufgund des Gutglaubentatbestand nach {{du przepis="§ 932 ff. BGB"}} (-)
- Anwendbarkeit (+)
- Rechtsschein (-), da C nur im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt hat aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} und {{du przepis="§ 930 BGB"}} und {{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden
Deletions:
Additions:
{{image url="Sachverhalt.jpg" alt="Sachverhalt zum Fall" title="Sachverhalt zum Fall"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Sachverhalt.jpg" alt="Sachverhalt zum Fall"}}
Deletions:
Additions:
{{image url="Sachverhalt.jpg" text="Sachverhalt zum Fall"}}
Deletions:
Additions:
Der Fall wurde durch den BGH in der Entscheidung [[http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz50_45.htm BGHZ 50, 45]] entschieden.
{{image url="sachverhalt.jpg" text="Sachverhalt zum Fall"}}
{{files}}
{{image url="sachverhalt.jpg" text="Sachverhalt zum Fall"}}
{{files}}
Additions:
Nichtberechtigten nach {{du przepis="§ 934 BGB"}} relevant, speziell bei der Frage, an welches Kriterium der Rechtsschein anknüpft.
Deletions:
Additions:
**Zwischenergebnis: Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz.**
Deletions:
Additions:
**Zwischenergebnis : C hat als Nichteigentümer über die Fräßmaschine verfügt.**
**Zwischenergebnis : Diese Ansicht ist im vorliegenden Fall zu verneinen, aus dem Grund, dass zw. C und L ein wirksamer Vertrag, vom 28. Aug. 1962 vorliegt.**
**Zwischenergebnis: die sonstigen VSS an den {{du przepis="§ 934 Halbsatz 1 BGB"}} liegen im konkreten Fall vor.**
**Zwischenergebnis: Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz**
**Zwischenergebnis : Diese Ansicht ist im vorliegenden Fall zu verneinen, aus dem Grund, dass zw. C und L ein wirksamer Vertrag, vom 28. Aug. 1962 vorliegt.**
**Zwischenergebnis: die sonstigen VSS an den {{du przepis="§ 934 Halbsatz 1 BGB"}} liegen im konkreten Fall vor.**
**Zwischenergebnis: Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz**
Deletions:
**ZE : Diese Ansicht ist im vorliegenden Fall zu verneinen, aus dem Grund, dass zw. C und L ein wirksamer Vertrag, vom 28. Aug. 1962 **
**vorliegt.**
**ZE : die sonstigen VSS an den {{du przepis="§ 934 Halbsatz 1 BGB"}} liegen im konkreten Fall vor.**
**ZE : Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz**
Additions:
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, das hier der Sicherungsnehmer, der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil hier dieser ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
Deletions:
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, das ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
Additions:
((1)) Lösung ( Entscheidung des Gerichts )
Gründe für die Entscheidung sind folgende :
C hat zwar im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} und {{du przepis="§ 930 BGB"}} und {{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden
**ZE : C hat als Nichteigentümer über die Fräßmaschine verfügt.**
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, das hier der Sicherungsnehmer , der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil hier dieser ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, das ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
**ZE : Diese Ansicht ist im vorliegenden Fall zu verneinen, aus dem Grund, dass zw. C und L ein wirksamer Vertrag, vom 28. Aug. 1962 **
**vorliegt.**
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der {{du przepis="§ 933 BGB"}} und {{du przepis="§ 934 BGB"}} von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.
**ZE : die sonstigen VSS an den {{du przepis="§ 934 Halbsatz 1 BGB"}} liegen im konkreten Fall vor.**
Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst.
**ZE : Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz**
Gründe für die Entscheidung sind folgende :
C hat zwar im Wege des Besitzkonstituts mittelbaren Besitz erlangt aber zu keinen Zeitpunkt unmittelbaren Besitz -> C ist somit kein Eigentümer nach {{du przepis="§ 929 S.1 BGB"}} und {{du przepis="§ 930 BGB"}} und {{du przepis="§ 933 BGB"}} geworden
**ZE : C hat als Nichteigentümer über die Fräßmaschine verfügt.**
Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Aufassung, das hier der Sicherungsnehmer , der C nicht mittelbarer Besitzer wird, weil hier dieser ein Besitzmittlungsverhältnis mt einen Nichteigentümer vereinbart hat.
Des Weiteren wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, das ein gutgläubiger Erwerber vom Nichteigentümer nicht nur kein Eigentum, sondern auch keinen mittelbaren Besitz erlangt. Diese Ansicht bezieht sich auf {{du przepis="§ 139 BGB"}}.
**ZE : Diese Ansicht ist im vorliegenden Fall zu verneinen, aus dem Grund, dass zw. C und L ein wirksamer Vertrag, vom 28. Aug. 1962 **
**vorliegt.**
Des Weiteren führt das Gericht aus, dass die Bestimmungen der {{du przepis="§ 933 BGB"}} und {{du przepis="§ 934 BGB"}} von dem Prinzip beherrscht werden : Schaffung des mittelbaren Besitzes zum gutgläubigen Erwerb nicht ausreicht aber zu dessen Übertragung.
**ZE : die sonstigen VSS an den {{du przepis="§ 934 Halbsatz 1 BGB"}} liegen im konkreten Fall vor.**
Ferner führt das Gericht fort, das es dem Willen dem Gesetzgebers entspricht , den gutgläubigen Erwerber, welcher im Wege eines Besitzkonstituts mittelbaren Besitz an der Sache erlangt hat genauso zu schützen wie das Vertrauen auf den unmitelbaren Besitz selbst.
**ZE : Gleichstellung des mittelbaren Besitzes mit den unmittelbaren Besitz**
Deletions:
Additions:
Das Urteil ist im Prüfungsaufbau, bei der Frage der Berechtigung, insbesondere beim gutgläubigen Ererb vom
Nichtberechtigten nach {{du przepis="§ 934 BGB"}} relevant.
Hierzu folgende Struktur : http://80.237.160.189/taris/?root=956
Nichtberechtigten nach {{du przepis="§ 934 BGB"}} relevant.
Hierzu folgende Struktur : http://80.237.160.189/taris/?root=956