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A


Def. Angebot:
„Das Vertragsangebot (die Offerte; der Antrag; gem. § 145 BGB) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

Def. Annahme:
„Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

Def. Anspruch:
„Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen (gem. § 194 BGB).“
Aus: Jost Jung – BGB Allgemeiner Teil, 1. Auflage 2008.

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Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

B

C

D

E

Def. Einwilligung:
"Die Einwilligung ist die Zustimmung, die dem zustimmungsbedürftigen Geschäft zeitlich vorausgeht (=vorherige Zustimmung; § 183 S.1 BGB)."
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

Def. Erklärung:
„Die Erklärung ist ein Mittel des Erklärenden, seinen Willen zu äußern (= äußerer Tatbestand der Willenserklärung).
Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Bei einer ausdrücklichen (direkten, unmittelbaren) Willenserklärung kommt der Geschäftswille des Erklärenden unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck.
Eine konkludente (indirekte, mittelbare) Willenserklärung ist ein Verhalten, aus dem der verständige Teilnehmer am Rechtsverkehr auf die Willensäußerung des Erklärenden schließen darf.
Grundsätzlich ist Schweigen ist keine Willenserklärung. Nur dann gilt Schweigen als Willenserklärung, wenn die Parteien es vereinbart haben oder das Gesetz es bestimmt.“
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/BGBLexikon/WE.jpg)
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

F

G

Def. Genehmigung:
"Die Genehmigung ist die Zustimmung, die dem zustimmungsbedürftigen Geschäft zeitlich nachfolgt (=nachträgliche Zustimmung; § 184 I BGB)."
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

Def. Geschäftsfähigkeit:
„Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen. Die Privatautonomie ermöglicht es dem Einzelnen, Rechtsgeschäfte nach seinem eigenen Willen abzuschließen.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/BGBLexikon/GU.jpg)

H

I

J

K

Def. Konsens:
„Unter dem Begriff Konsens (>consensus<) versteht man die Übereinstimmung der Willenserklärungen der Vertragsschließenden. Nur wenn Angebot und Annahme übereinstimmen, kommt ein Vertrag zustande; dagegen hindert eine Nichtübereinstimmung (Dissens) den Vetragsschluss.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

L

M

N

O

P

Q

R

Def. Rechtsgeschäft:
„Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
Das Rechtsgeschäft muss mindestens eine Willenserklärung, also eine auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung, enthalten. Weiterhin müssen oft noch andere Tatbestandsmerkmale hinzutreten. Wenn die Rechtsordnung den gewollten Rechtserfolg anerkennt, tritt diese ein.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

S

T

Def. Trennungs- und Abstraktionsprinzip:
„Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind zwei verschiedene Rechtsgeschäfte und daher getrennt zu beurteilen (Trennungsgrundsatz).
Unter einem Verpflichtungsgeschäft versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
Der Abstraktionsgrundgrundsatz bedeutet, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft rechtlich voneinander unabhängig sind. Deswegen können Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft unterschiedliche Fehlerquellen aufweisen. Das Verpflichtungsgeschäft kann unwirksam sein, das Verfügungsgeschäft wirksam oder umgekehrt. Natürlich können auch beide wirksam oder unwirksam sein.“
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/BGBLexikon/RG.jpg)
Aus: Jost Jung – BGB Allgemeiner Teil, 1. Auflage 2008.

U

V

Def. Vertrag:
„Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Voraussetzungen sind Willenserklärungen von mindestens zwei Personen.
Die zeitlich erste Erklärung ist der Antrag (oder Angebot) § 145 BGB und die spätere ist die Annahme § 146 BGB.
Die Willenserklärungen müssen inhaltlich übereinstimmen. Sie müssen mit Bezug aufeinander abgegeben werden.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.

W

Def. Willenserklärung:
„Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus zwei Elementen, dem inneren Willen und der Äußerung dieses Willens.
Der innere Wille gliedert sich in Handlungswille, Erklärungswille und Geschäftswille.
Der Handlungswille ist das Bewusstsein zu handeln. Gemeint ist der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.
Beim Erklärungswillen (oder Erklärungsbewusstsein) geht es um das Bewusstsein des Handelnden, dass seine Handlung irgendeine rechtserhebliche Erklärung darstellt. Dieser Wille ist gegeben, wenn der Erklärende sich bewusst ist, dass sein Verhalten als eine rechtserhebliche Erklärung aufgefasst werden kann. Das Erklärungsbewusstsein wird heute nicht mehr als notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung angesehen.
Als Geschäftswillen bezeichnet man den Willen, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Im Gegensatz zum Erklärungsbewusstsein geht es beim Geschäftswillen nicht darum, irgendeine, sondern eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Der Geschäftswille verwirklicht sich in seiner Äußerung. Sie ist ein äußerlich erkennbares Verhalten, das den Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Eine solche Äußerung liegt nur dann vor, wenn man von dem erkennbaren Verhalten auf einen dadurch ausgedrückten Geschäftswillen des Erklärenden zu schließen vermag ( siehe Erklärung).“
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/BGBLexikon/WE.jpg)

„Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert hat. Regelmäßig ist eine solche Erklärung mit der Abgabe bereits wirksam. Bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung reicht es für die Abgabe nicht aus, dass der Erklärende sich der Erklärung entäußert. Dazu gehört vielmehr, dass der Erklärende die Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung setzt und er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf ( siehe Zugang).“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.


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Y

Z

Def. Zugang:
„Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird nach § 130 I 1 BGB mit dem Zugang beim abwesenden Erklärungsempfänger wirksam.
Zugang ist nach hM dann gegeben, wenn die Willenserklärung so in den Bereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.“
Aus: Brox / Walker – Allgemeiner Teil des BGB, 36. Auflage, München 2012.
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