Revision history for AusnahmenImErmessenDerKommission
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((2)) Positive Ermessensentscheidung der Kommission
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dazu: [[HaratschEuropaR Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht S. 586-588]]
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Ein Teil dieser Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen werden in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst. Grundlage für diese Verordnung war der Erlass einer Ermächtigungsverordnung nach Art. 109 AEUV. Anwendbar ist diese Vorschrift für Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Dazu zählen:
CategoryEuroparecht
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Neben den Ausnahmetatbeständen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV, kann eine Beihilfe ebenso nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Hierfür reicht es nicht aus, dass einer von den folgenden genannten Fällen vorliegt, sondern muss eine positive Ermessensentscheidung durch die Kommission hinzukommen. Im Gegensatz zu Art. 107 Abs.2 haben die Ausnahmetatbeständen nach Abs. 3 eine größere praktische Bedeutung.
Liegt einer der genannten Fälle vor, so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraums darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe zulässig ist.
Der Ermessensspielraum ist sehr weit gefasst. Bei der Ermessensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. In diesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
Nach dieser Verordnung sind Beihilfen unter Berücksichtigung einiger Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar und eine Notifizierungspflicht entfällt. Einerseits ist der Mitgliedsstaat nicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission verpflichtet. Durch den Wegfall der Anmeldepflicht soll der Mitgliedsstaat dahingehend unterstützt werden, seine Fördermittel für arbeitsfördertende Maßnahmen einzusetzen. Dieser Einsatz zielt auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Europa ab. Anderseits sinkt durch die Anwendung der Verordnung auf die konkrete Beihilfe der Verwaltungsaufwand aller Beteiligten.
Liegt einer der genannten Fälle vor, so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraums darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe zulässig ist.
Der Ermessensspielraum ist sehr weit gefasst. Bei der Ermessensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. In diesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
Nach dieser Verordnung sind Beihilfen unter Berücksichtigung einiger Voraussetzungen mit dem Binnenmarkt vereinbar und eine Notifizierungspflicht entfällt. Einerseits ist der Mitgliedsstaat nicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission verpflichtet. Durch den Wegfall der Anmeldepflicht soll der Mitgliedsstaat dahingehend unterstützt werden, seine Fördermittel für arbeitsfördertende Maßnahmen einzusetzen. Dieser Einsatz zielt auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Europa ab. Anderseits sinkt durch die Anwendung der Verordnung auf die konkrete Beihilfe der Verwaltungsaufwand aller Beteiligten.
Deletions:
Liegt einer der genannten Fälle vor, so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
zulässig ist.
Der Ermessensspielraum ist sehr weit gefasst. Bei der Ermessensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. In diesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
Unterliegt die gewährte Maßnahme dem Anwendungsbereich dieser Verordnung, ist der Mitgliedsstaat einerseits nicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission verpflichtet. Durch den Wegfall der Anmeldepflicht soll der Mitgliedsstaat dahingehend unterstützt werden, seine Fördermittel für arbeitsfördeortende Maßnahmen einzusetzen. Dieser Einsatz zielt auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Europa ab. Anderseits sinkt der Verwaltungsaufwand.
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Unterliegt die gewährte Maßnahme dem Anwendungsbereich dieser Verordnung, ist der Mitgliedsstaat einerseits nicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission verpflichtet. Durch den Wegfall der Anmeldepflicht soll der Mitgliedsstaat dahingehend unterstützt werden, seine Fördermittel für arbeitsfördeortende Maßnahmen einzusetzen. Dieser Einsatz zielt auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Europa ab. Anderseits sinkt der Verwaltungsaufwand.
Diese Verordnung wirkt gem. Art. 288 Abs.1 AEUV unmittelbar und verbindlich in allen ihren Teilen gegenüber dem Mitgliedsstaat. Mehr Informationen zu dem Wesen einer Verordnung sind im Beitrag zu den [[EURechtRechtsquellen Rechtsquellen]] des Europarechts zu finden.
CategoryEuroparecht
Diese Verordnung wirkt gem. Art. 288 Abs.1 AEUV unmittelbar und verbindlich in allen ihren Teilen gegenüber dem Mitgliedsstaat. Mehr Informationen zu dem Wesen einer Verordnung sind im Beitrag zu den [[EURechtRechtsquellen Rechtsquellen]] des Europarechts zu finden.
CategoryEuroparecht
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Neben den Ausnahmetatbeständen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV, kann eine Beihilfe ebenso nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Hierfür reicht es nicht aus, dass einer von den im folgenden genannten Fällen vorliegt. Vielmehr muss eine positive Ermessensentscheidung durch die Kommission hinzukommen.Gegenüber von Art. 107 Abs.2 kommt den Ausnahmetatbeständen nach Abs. 3 eine größere praktische Bedeutung zu.
Ein Teil dieser Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen werden in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst. Grundlage für diese Verordnung war der Erlass einer Ermächtigungsverordnung nach Art. 109 AEUV. Anwendbar ist diese Vorschrift für Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Hierzu zählen:
Ein Teil dieser Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen werden in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst. Grundlage für diese Verordnung war der Erlass einer Ermächtigungsverordnung nach Art. 109 AEUV. Anwendbar ist diese Vorschrift für Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Hierzu zählen:
Deletions:
Ein Teil dieser Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen werden in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst. Grundlage für diese Verordnung war der Erlass einer Ermächtigungsverordnung nach Art. 109 AEUV. Anwendbar ist diese Vorschrift für Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen. Hierzu zählen:
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CategoryEuroparecht
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======Ausnahmen im Ermessen der Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV======
Neben den Ausnahmetatbeständen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV, kann eine Beihilfe ebenso nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Hierfżr reicht es nicht aus, dass einer von den im folgenden genannten Fällen vorliegt. Vielmehr muss eine positive Ermessensentscheidung durch die Kommission hinzukommen.Gegenüber von Art. 107 Abs.2 kommt den Ausnahmetatbeständen nach Abs. 3 eine größere praktische Bedeutung zu.
Liegt einer der genannten Fälle vor, so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
Mitteilungen beziehen sich hingegen immer auf den Grundtatbestand nach Abs. 1.
((2)) Erfassung von den Gruppenfreistellungsverordnungen
Ein Teil dieser Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen werden in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst. Grundlage für diese Verordnung war der Erlass einer Ermächtigungsverordnung nach Art. 109 AEUV. Anwendbar ist diese Vorschrift für Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen. Hierzu zählen:
- Forschungs-, Entwicklungs-und Innovationsbeihilfen
- Ausbildungs-und Beschäftigungsbeihilfen
- Risikokapitalbeihilfen
- Umweltschutzbeihilfen
- Beihilfen zur Förderung des Unternehmertums
- Beihilfen für junge, innovative Unternehmen
- Beihilfen für neugegründete, kleine Unternehmen in Fördergebieten
Neben den Ausnahmetatbeständen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV, kann eine Beihilfe ebenso nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Hierfżr reicht es nicht aus, dass einer von den im folgenden genannten Fällen vorliegt. Vielmehr muss eine positive Ermessensentscheidung durch die Kommission hinzukommen.Gegenüber von Art. 107 Abs.2 kommt den Ausnahmetatbeständen nach Abs. 3 eine größere praktische Bedeutung zu.
Liegt einer der genannten Fälle vor, so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
Mitteilungen beziehen sich hingegen immer auf den Grundtatbestand nach Abs. 1.
((2)) Erfassung von den Gruppenfreistellungsverordnungen
Ein Teil dieser Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen werden in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst. Grundlage für diese Verordnung war der Erlass einer Ermächtigungsverordnung nach Art. 109 AEUV. Anwendbar ist diese Vorschrift für Beihilfen, die kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen. Hierzu zählen:
- Forschungs-, Entwicklungs-und Innovationsbeihilfen
- Ausbildungs-und Beschäftigungsbeihilfen
- Risikokapitalbeihilfen
- Umweltschutzbeihilfen
- Beihilfen zur Förderung des Unternehmertums
- Beihilfen für junge, innovative Unternehmen
- Beihilfen für neugegründete, kleine Unternehmen in Fördergebieten
Deletions:
Neben den Ausnahmetatbeständen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV, kann eine Beihilfe ebenso nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Hierfżr reicht es nicht aus, dass einer von den im folgenden genannten Fällen vorliegt. Vielmehr muss eine postive Ermessensentscheidung durch die Kommission hinzu kommen.Gegenüber von Art. 107 Abs.2 kommt den Ausnahmetatbeständen nach Abs. 3 eine größere praktische Bedeutung zu.
Liegt einer der genannten Fälle vor,so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
Demgegenüber beziehen sich Mitteilungen immer auf den Grundtatbestand nach Abs.1.
((2)) Erfassung von der Gruppenfreistellungsverordnung
Additions:
Neben den Ausnahmetatbeständen nach Art. 107 Abs. 2 AEUV, kann eine Beihilfe ebenso nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Hierfżr reicht es nicht aus, dass einer von den im folgenden genannten Fällen vorliegt. Vielmehr muss eine postive Ermessensentscheidung durch die Kommission hinzu kommen.Gegenüber von Art. 107 Abs.2 kommt den Ausnahmetatbeständen nach Abs. 3 eine größere praktische Bedeutung zu.
((2)) Ausnahmetatbestände nach Abs.3
zulässig ist.
((2)) positive Ermessensentscheidung der Kommission
Der Ermessensspielraum ist sehr weit gefasst. Bei der Ermessensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. In diesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Abwägungsvorgänge in zahlreichen Bereichen durch Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilungen und Gruppenfreistellungsverordnungen vereinheitlicht. Hiermit soll ein bestimmtes Maß an **Vorhersehbarkeit **und **Transparenz **gewahrt werden.
((2)) Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilung
Leitlinien und Gemeischaftsrahmen betreffen die Ermessenstatbestände des Abs.3 .
Diese werden normalerweise in folgende Vorschriften unterteilt:
{{image url="UnterteilungLeitlinien.png"}}
Demgegenüber beziehen sich Mitteilungen immer auf den Grundtatbestand nach Abs.1.
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{{files}}
((2)) Ausnahmetatbestände nach Abs.3
zulässig ist.
((2)) positive Ermessensentscheidung der Kommission
Der Ermessensspielraum ist sehr weit gefasst. Bei der Ermessensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. In diesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Abwägungsvorgänge in zahlreichen Bereichen durch Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilungen und Gruppenfreistellungsverordnungen vereinheitlicht. Hiermit soll ein bestimmtes Maß an **Vorhersehbarkeit **und **Transparenz **gewahrt werden.
((2)) Leitlinien, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilung
Leitlinien und Gemeischaftsrahmen betreffen die Ermessenstatbestände des Abs.3 .
Diese werden normalerweise in folgende Vorschriften unterteilt:
{{image url="UnterteilungLeitlinien.png"}}
Demgegenüber beziehen sich Mitteilungen immer auf den Grundtatbestand nach Abs.1.
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Deletions:
zulässig ist. hierbei ist der Ermessensspielraum sehr weit gefasst. Bei der Ermesensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. I ndiesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
((2)) Leitfaden, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilung
Additions:
Neben den Ausnahmetatbeständen des Art. 107 Abs.2 AEUV, kann eine Beihilfe nach Art. 107 Abs.3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Bei dieser Möglichkeit reicht es nicht aus, dass einer von den im folgenden genannten Fällen vorliegt. Vielmehr muss eine postive Emessensentscheidung durch die Kommission hinzu kommen.Gegenüber von Art. 107 Abs.2 kommt den Ausnahmetatbeständen nach Abs. 3 eine größere praktische Bedeutung zu.
Zu den Fällen des Art. 107 Abs.3 AEUV zählen folgende:
Liegt einer der genannten Fälle vor,so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
zulässig ist. hierbei ist der Ermessensspielraum sehr weit gefasst. Bei der Ermesensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. I ndiesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
Zu den Fällen des Art. 107 Abs.3 AEUV zählen folgende:
Liegt einer der genannten Fälle vor,so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
zulässig ist. hierbei ist der Ermessensspielraum sehr weit gefasst. Bei der Ermesensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. I ndiesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
Deletions:
liegt einer der genannten Fälle vor,so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
zulässig ist. hierbei ist der Ermessensspielraum sehr weit gefasst. Bei der Ermesensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. I ndiesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
Additions:
Neben den Ausnahmetatbeständen des Art. 107 Abs.2 AEUV, kann eine Beihilfe nach Art. 107 Abs.3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. Bei dieser Möglichkeit reicht es nicht aus, dass einer von den im folgenden genannten Fällen vorliegt. Vielmehr muss eine postive Emessensentscheidung durch die Kommission hinzu kommen. Zu den Fällen des Art. 107 Abs.3 AEUV zählen folgende:
- regionale Beihilfen für erheblich unterentwickelte Gebiete, Art. 107 Abs.3 lit. a AEUV
- Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamen eurpäischen Interesse, Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV
- sektorale Beihilfen, (bestimmte Wirtschaftszweige), Art. 107 Abs. 3 lit. c 1. Alt AEUV
- regionale Beihilfen, (bestimmte Wirtschaftsgebiete), Art. 107 Abs. 3 lit. c 2. Alt. AEUV
- Kulturförderung, Art. 107 Abs. 3 lit. d AEUV
liegt einer der genannten Fälle vor,so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
zulässig ist. hierbei ist der Ermessensspielraum sehr weit gefasst. Bei der Ermesensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. I ndiesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
((1)) Einflussfaktoren auf das Ermessen
- regionale Beihilfen für erheblich unterentwickelte Gebiete, Art. 107 Abs.3 lit. a AEUV
- Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamen eurpäischen Interesse, Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV
- sektorale Beihilfen, (bestimmte Wirtschaftszweige), Art. 107 Abs. 3 lit. c 1. Alt AEUV
- regionale Beihilfen, (bestimmte Wirtschaftsgebiete), Art. 107 Abs. 3 lit. c 2. Alt. AEUV
- Kulturförderung, Art. 107 Abs. 3 lit. d AEUV
liegt einer der genannten Fälle vor,so hat die Kommission innerhalb ihres Ermessensspielraum darüber zu entscheiden, ob die Beihilfe
zulässig ist. hierbei ist der Ermessensspielraum sehr weit gefasst. Bei der Ermesensausübung wird die Kommission künftig verstärkt ökonomische Parameter mit berücksichtigen. Insbesondere wird eine Abwägung zwischen den **negativen Wettbewerbsverzerrungseffekten** und dem **Grad der Zielgenauigkeit** der Fördermaßnahme zum Ausgleich eines Marktversagens stattfinden. I ndiesem Zusammenhang wird auch die Marktanalyse im Bereich des Beihilferechts an Bedeutung gewinnen.
((1)) Einflussfaktoren auf das Ermessen
Deletions:
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((2)) Erfassung von der Gruppenfreistellungsverordnung
((3)) Erleichterungen durch die Anwendung der Verordnung
((3)) Wirkung der Verordnung
((3)) Erleichterungen durch die Anwendung der Verordnung
((3)) Wirkung der Verordnung
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((3)) Abgrenzung zu Leitfaeden
((1)) Rechtsschutz
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((1)) Einflussfaktoren fuer das Ermessen
((2)) Leitfaden, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilung
((2)) Einbindung in die Gruppenfreistellungsverordnung
((3)) Allgemeines
((3)) Abgrenzung zu Leitfaeden
((1)) Rechtsschutz
((2)) Leitfaden, Gemeinschaftsrahmen, Mitteilung
((2)) Einbindung in die Gruppenfreistellungsverordnung
((3)) Allgemeines
((3)) Abgrenzung zu Leitfaeden
((1)) Rechtsschutz