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Wenn man das BGB und sein Inhaltsverzeichnis liest, fällt auf, dass die Themen für den Laien meist nicht zusammenhängend dargestellt sind.
Das Gesetz kann nur in einer gewissen, seiner eigenen Logik folgenden Reihenfolge angeordnet sein.
Die Notwendigkeit, verschiedene Abschnitte des Gesetzes zur Lösung eines Einzelfalles miteinander zu kombinieren, stellt eines der Hauptprobleme bei der Einarbeitung in das Zivilrecht dar.
Nach der Regel lex specialis derogat legi generali gilt ein allgemeiner Rechtssatz nur, wenn kein speziellerer greift.
Denn die speziellere Norm wird meist genauer auf die Bedürfnisse einer Fallgruppe zugeschnitten als die Allgemeine.
So gelten beispielsweise die kaufrechtlichen Bestimmungen über Mängel der Kaufsache (§ 437 BGB) vor dem Leistungsstörungsrecht des Allgemeinen Schuldrechts (§ 280 BGB).
Bei den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufrechts gelten vorrangig vor dem allgemeinen Kaufrecht des BGB.
Nur wenn die spezielle Norm in Betracht kommt (einen Kaufvertrag schließt man wie jeden anderen auch),
kann auf das allgemeine Schuldrecht (2.Buch) oder den Allgemeinen Teil (1.Buch) des BGB zurückgegriffen werden.
Dieses Schema zieht sich auch durch die anderen Bücher.
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