Revision history for AnspruchsaufbauVertretung
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Das Innenverhältnis, besagt, dass der Vertreter für den Vertretenen handeln darf. Als Grundlage dient meiste eine Vollmacht i.S.d. {{du przepis="§ 167 BGB"}} I, {{du przepis="§ 166 BGB"}} II 1. Oftmals beruht das Innenverhältnis auf einem Auftrag gem. {{du przepis="§ 662 BGB"}}.
====Die Stellvertretung i.S.d. §{{du przepis="§ 164 BGB"}} ff. BGB====
Die Erklärung wird vom Vertreter selbstständig formuliert. Allein er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ das Rechtsgeschäft durchgeführt werden soll. Es genügt wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig i.S.d. {{du przepis="§ 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 106 BGB"}}
Mit der Erklärung gegenüber des Vertragspartners, muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen (den Vertretenen) treffen sollen. Tritt der Wille für einen anderen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Erklärende selbst verpflichtet ({{du przepis="§ 164 BGB"}} II).
Wird die Vollmacht i.S.d. {{du przepis="§ 166 BGB"}} II 1 gegenüber dem Vertreter erteilt, spricht man von der __Innnenvollmacht__.
Wird die Vollmacht i.S.d. {{du przepis="§ 167 BGB"}} I gegenüber dem Vertragspartner erteilt, handelt es sich um eine__ Außenvollmacht__.
Die Vollmacht erlischt durch **Widerruf gem. {{du przepis="§ 168 BGB"}} **oder durch das Grundgeschäft.
Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht unterscheidet man zwischen den Eltern gem. {{du przepis="§ 1626 BGB"}} I, {{du przepis="§ 1629 BGB"}}, dem Vormund {{du przepis="§ 1793 BGB"}} I 1, dem Betreuer {{du przepis="§ 1896 BGB"}}, {{du przepis="§ 1902 BGB"}} und dem Pfleger {{du przepis="§ 1909 BGB"}}, {{du przepis="§ 1915 BGB"}}, {{du przepis="§ 1793 BGB"}} I 1.
Die Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen i.S.d. {{du przepis="§ 164 BGB"}} I 1. Dieser kann alle Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen und die Forderungen erfüllen.
Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Vollmacht und schließt einen Vertrag ab, so ist das Geschäft gem. {{du przepis="§ 177 BGB"}} I schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft kann durch Genehmigung ({{du przepis="§ 184 BGB"}} I) rückwirkend wirksam werden.
====Die Stellvertretung i.S.d. §{{du przepis="§ 164 BGB"}} ff. BGB====
Die Erklärung wird vom Vertreter selbstständig formuliert. Allein er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ das Rechtsgeschäft durchgeführt werden soll. Es genügt wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig i.S.d. {{du przepis="§ 2 BGB"}}, {{du przepis="§ 106 BGB"}}
Mit der Erklärung gegenüber des Vertragspartners, muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen (den Vertretenen) treffen sollen. Tritt der Wille für einen anderen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Erklärende selbst verpflichtet ({{du przepis="§ 164 BGB"}} II).
Wird die Vollmacht i.S.d. {{du przepis="§ 166 BGB"}} II 1 gegenüber dem Vertreter erteilt, spricht man von der __Innnenvollmacht__.
Wird die Vollmacht i.S.d. {{du przepis="§ 167 BGB"}} I gegenüber dem Vertragspartner erteilt, handelt es sich um eine__ Außenvollmacht__.
Die Vollmacht erlischt durch **Widerruf gem. {{du przepis="§ 168 BGB"}} **oder durch das Grundgeschäft.
Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht unterscheidet man zwischen den Eltern gem. {{du przepis="§ 1626 BGB"}} I, {{du przepis="§ 1629 BGB"}}, dem Vormund {{du przepis="§ 1793 BGB"}} I 1, dem Betreuer {{du przepis="§ 1896 BGB"}}, {{du przepis="§ 1902 BGB"}} und dem Pfleger {{du przepis="§ 1909 BGB"}}, {{du przepis="§ 1915 BGB"}}, {{du przepis="§ 1793 BGB"}} I 1.
Die Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen i.S.d. {{du przepis="§ 164 BGB"}} I 1. Dieser kann alle Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen und die Forderungen erfüllen.
Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Vollmacht und schließt einen Vertrag ab, so ist das Geschäft gem. {{du przepis="§ 177 BGB"}} I schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft kann durch Genehmigung ({{du przepis="§ 184 BGB"}} I) rückwirkend wirksam werden.
Deletions:
====Die Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB====
Die Erklärung wird vom Vertreter selbstständig formuliert. Allein er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ das Rechtsgeschäft durchgeführt werden soll. Es genügt wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig i.S.d. §§ 2, 106
Mit der Erklärung gegenüber des Vertragspartners, muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen (den Vertretenen) treffen sollen. Tritt der Wille für einen anderen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Erklärende selbst verpflichtet (§ 164 II).
Wird die Vollmacht i.S.d. §166 II 1 gegenüber dem Vertreter erteilt, spricht man von der __Innnenvollmacht__.
Wird die Vollmacht i.S.d. §167 I gegenüber dem Vertragspartner erteilt, handelt es sich um eine__ Außenvollmacht__.
Die Vollmacht erlischt durch **Widerruf gem. §168 **oder durch das Grundgeschäft.
Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht unterscheidet man zwischen den Eltern gem. §§ 1626 I, 1629, dem Vormund § 1793 I 1, dem Betreuer §§ 1896, 1902 und dem Pfleger §§ 1909, 1915, 1793 I 1.
Die Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen i.S.d. § 164 I 1. Dieser kann alle Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen und die Forderungen erfüllen.
Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht oder Vollmacht und schließt einen Vertrag ab, so ist das Geschäft gem. § 177 I schwebend unwirksam. Das Rechtsgeschäft kann durch Genehmigung (§ 184 I) rückwirkend wirksam werden.
Additions:
====Die Stellvertretung i.S.d. §§ 164 ff. BGB====
**Weiterführende Links:**
**Fälle zur Vertretung**
**Weiterführende Links:**
**Fälle zur Vertretung**
Deletions:
Fälle:
Additions:
Die Stellvertretung ist bei allen Rechtsgeschäften zulässig, es sei denn, es handelt sich um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft z.B. die Eheschließung
((2))Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben (Abgrenzung zum Boten, der einen Fremde Willenserklärung nur übermittelt)
Die Erklärung wird vom Vertreter selbstständig formuliert. Allein er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ das Rechtsgeschäft durchgeführt werden soll. Es genügt wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig i.S.d. §§ 2, 106
((2))Die Willenserklärung muss ofenkundig und im Namen des Vertretenen abgegeben werden
Mit der Erklärung gegenüber des Vertragspartners, muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen (den Vertretenen) treffen sollen. Tritt der Wille für einen anderen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Erklärende selbst verpflichtet (§ 164 II).
((2))Die Willenserklärung muss innerhalb der zustehenden Vertretungsmacht abgegeben werden
((3)) durch Rechtsgeschäft
Zu unterscheiden sind die Innen- und die Außenvollmacht.
Wird die Vollmacht i.S.d. §166 II 1 gegenüber dem Vertreter erteilt, spricht man von der __Innnenvollmacht__.
Wird die Vollmacht i.S.d. §167 I gegenüber dem Vertragspartner erteilt, handelt es sich um eine__ Außenvollmacht__.
In beiden Fällen handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Geschäftsherrn. Es bedarf weder einer Annahmeerklärung des Bevollmächtigten noch einer vorgeschriebenen Form.
Die Vollmacht erlischt durch **Widerruf gem. §168 **oder durch das Grundgeschäft.
((3))durch Gesetz
Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht unterscheidet man zwischen den Eltern gem. §§ 1626 I, 1629, dem Vormund § 1793 I 1, dem Betreuer §§ 1896, 1902 und dem Pfleger §§ 1909, 1915, 1793 I 1.
Zudem regelt das BGB noch eine organschaftliche Stellvertretung bei juristischen Personen (dazu in höheren Semestern mehr).
((3)) Rechtsschein
Der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht muss in diesem Fall bestehen, zudem wird Gutgläubigkeit des Vertragspartners gegeben sein. Er muss darauf vertraut haben, dass der „Vertreter“ Vollmacht hatte.
Man unterscheidet zwischen der **Anscheins- und Duldungsvollmacht.**
__Anscheinsvollmacht__: „Der Vertretene hätte das Verhalten seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Durch eine gewisse Häufigkeit und Dauer des Auftretens des angeblichen Vertreters ist der Anschein entstanden, dass der Vertretene dieses Auftreten kennt und duldet.“
__Duldungsvollmacht__: „Der Vertretene kennt das Verhalten des für ihn handelnden tatsächlich und duldet es.“
((1)) Rechtsfolgen
((1)) Der Vertreter ohne Vertretungsmacht
((2))Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben (Abgrenzung zum Boten, der einen Fremde Willenserklärung nur übermittelt)
Die Erklärung wird vom Vertreter selbstständig formuliert. Allein er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ das Rechtsgeschäft durchgeführt werden soll. Es genügt wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig i.S.d. §§ 2, 106
((2))Die Willenserklärung muss ofenkundig und im Namen des Vertretenen abgegeben werden
Mit der Erklärung gegenüber des Vertragspartners, muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen (den Vertretenen) treffen sollen. Tritt der Wille für einen anderen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Erklärende selbst verpflichtet (§ 164 II).
((2))Die Willenserklärung muss innerhalb der zustehenden Vertretungsmacht abgegeben werden
((3)) durch Rechtsgeschäft
Zu unterscheiden sind die Innen- und die Außenvollmacht.
Wird die Vollmacht i.S.d. §166 II 1 gegenüber dem Vertreter erteilt, spricht man von der __Innnenvollmacht__.
Wird die Vollmacht i.S.d. §167 I gegenüber dem Vertragspartner erteilt, handelt es sich um eine__ Außenvollmacht__.
In beiden Fällen handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Geschäftsherrn. Es bedarf weder einer Annahmeerklärung des Bevollmächtigten noch einer vorgeschriebenen Form.
Die Vollmacht erlischt durch **Widerruf gem. §168 **oder durch das Grundgeschäft.
((3))durch Gesetz
Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht unterscheidet man zwischen den Eltern gem. §§ 1626 I, 1629, dem Vormund § 1793 I 1, dem Betreuer §§ 1896, 1902 und dem Pfleger §§ 1909, 1915, 1793 I 1.
Zudem regelt das BGB noch eine organschaftliche Stellvertretung bei juristischen Personen (dazu in höheren Semestern mehr).
((3)) Rechtsschein
Der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht muss in diesem Fall bestehen, zudem wird Gutgläubigkeit des Vertragspartners gegeben sein. Er muss darauf vertraut haben, dass der „Vertreter“ Vollmacht hatte.
Man unterscheidet zwischen der **Anscheins- und Duldungsvollmacht.**
__Anscheinsvollmacht__: „Der Vertretene hätte das Verhalten seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Durch eine gewisse Häufigkeit und Dauer des Auftretens des angeblichen Vertreters ist der Anschein entstanden, dass der Vertretene dieses Auftreten kennt und duldet.“
__Duldungsvollmacht__: „Der Vertretene kennt das Verhalten des für ihn handelnden tatsächlich und duldet es.“
((1)) Rechtsfolgen
((1)) Der Vertreter ohne Vertretungsmacht
Deletions:
a. Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben (Abgrenzung zum Boten, der einen Fremde Willenserklärung nur übermittelt)
(Die Erklärung wird vom Vertreter selbstständig formuliert. Allein er entscheidet über das „Ob“ und „Wie“ das Rechtsgeschäft durchgeführt werden soll. Es genügt wenn der Vertreter beschränkt geschäftsfähig i.S.d. §§ 2, 106)
b. Die Willenserklärung muss ofenkundig und im Namen des Vertretenen abgegeben werden
(Mit der Erklärung gegenüber des Vertragspartners, muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen (den Vertretenen) treffen sollen. Tritt der Wille für einen anderen zu handeln, nicht erkennbar hervor, wird der Erklärende selbst verpflichtet (§ 164 II).
c. Die Willenserklärung muss innerhalb der zustehenden Vertretungsmacht abgegeben werden
(aa) durch Rechtsgeschäft
Zu unterscheiden sind die Innen- und die Außenvollmacht.
Wird die Vollmacht i.S.d. §166 II 1 gegenüber dem Vertreter erteilt, spricht man von der Innnenvollmacht.
Wird die Vollmacht i.S.d. §167 I gegenüber dem Vertragspartner erteilt, handelt es sich um eine Außenvollmacht.
In beiden Fällen handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Geschäftsherrn. Es bedarf weder einer Annahmeerklärung des Bevollmächtigten noch einer vorgeschriebenen Form.
Die Vollmacht erlischt durch Widerruf gem. §168 oder durch das Grundgeschäft.
bb) durch Gesetz
Bei der gesetzlichen Vertretungsmacht unterscheidet man zwischen den Eltern gem. §§ 1626 I, 1629, dem Vormund § 1793 I 1, dem Betreuer §§ 1896, 1902 und dem Pfleger §§ 1909, 1915, 1793 I 1.
Zudem regelt das BGB noch eine organschaftliche Stellvertretung bei juristischen Personen (dazu in höheren Semestern mehr).
cc) Rechtsschein
Der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht muss in diesem Fall bestehen, zudem wird Gutgläubigkeit des Vertragspartners gegeben sein. Er muss darauf vertraut haben, dass der „Vertreter“ Vollmacht hatte.
Man unterscheidet zwischen der Anscheins- und Duldungsvollmacht.
Anscheinsvollmacht: „Der Vertretene hätte das Verhalten seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können. Durch eine gewisse Häufigkeit und Dauer des Auftretens des angeblichen Vertreters ist der Anschein entstanden, dass der Vertretene dieses Auftreten kennt und duldet.“
Duldungsvollmacht: „Der Vertretene kennt das Verhalten des für ihn handelnden tatsächlich und duldet es.“
3. Rechtsfolgen
4. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht
Additions:
=====Die Stellvertretung i.S.d. §164 ff.=====
((1)) Die Stellvertretung muss zulässig sein
((1)) Voraussetzungen
((1)) Die Stellvertretung muss zulässig sein
((1)) Voraussetzungen
Deletions:
1. Die Stellvertretung muss zulässig sein
2. Voraussetzungen
Additions:
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