Revision history for Anfechtungsklage
Additions:
- **aufdrängende Sonderzuweisung** ist eine Zuweisung des Rechtsstreits an eine Gerichtsbarkeit, ohne nähere Überprüfung, ob die weiteren Voraussetzungen der Gerichtsbarkeit vorliegen, z.B. {{du przepis="§ 126 Abs. I BBG"}}.
- kein Vorliegen einer **abdrängenden Sonderzuweisung**, also die Zuweisung des Rechtsstreits an eine andere Gerichtsbarkeit als die Verwaltungsgerichtsbarkeit, z.B. {{du przepis="§ 40 Abs. II S.1 VwGO"}}, {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG"}}.
- kein Vorliegen einer **abdrängenden Sonderzuweisung**, also die Zuweisung des Rechtsstreits an eine andere Gerichtsbarkeit als die Verwaltungsgerichtsbarkeit, z.B. {{du przepis="§ 40 Abs. II S.1 VwGO"}}, {{du przepis="Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG"}}.
Additions:
((3)) Ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens gem. {{du przepis="§ 68 VwGO"}}
((3)) Richtiger Beklagter gem. {{du przepis="§ 78 Abs.1 VwGO"}}
((3)) Richtiger Beklagter gem. {{du przepis="§ 78 Abs.1 VwGO"}}
Deletions:
((3)) richtiger Beklagter gem. {{du przepis="§ 78 Abs.1 VwGO"}}
Additions:
(Unterfall des öffentlich-rechtlichen Folgebeseitigungsanspruchs).
Dieser ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt.
- **öffentlich-rechtliche Streitigkeit** liegt dann vor, wenn die sachentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und die Behörde gebrauch von dieser macht.
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig (statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen [[Verwaltungsakt]] darstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eine Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Moeglichkeitstheorie]]** zu beachten.
Bei einem belastenden Verwaltungsakt ist zumindest immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. {{du przepis="Art. 2 Abs.1 GG"}} betroffen.
{{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten:
Nach diesen Vorschriften muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, hierzu ist folgende Berechnung anzuwenden:
Dieses fehlt dann, wenn der Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung hat.
- formell rechtmäßig (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
- materiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmerkmale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
Dieser ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt.
- **öffentlich-rechtliche Streitigkeit** liegt dann vor, wenn die sachentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und die Behörde gebrauch von dieser macht.
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig (statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen [[Verwaltungsakt]] darstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eine Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Moeglichkeitstheorie]]** zu beachten.
Bei einem belastenden Verwaltungsakt ist zumindest immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. {{du przepis="Art. 2 Abs.1 GG"}} betroffen.
{{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten:
Nach diesen Vorschriften muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, hierzu ist folgende Berechnung anzuwenden:
Dieses fehlt dann, wenn der Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung hat.
- formell rechtmäßig (Zuständigkeit, Verfahren, Form)
- materiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmerkmale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
Deletions:
Dieser ist eröffnet, wenn eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt.
- **öffentlich-rechtliche Streitigkeit** liegt dann vor, wenn die sachentscheidende norm dem öffentlichen recht zuzuordnen ist und die Behörde gebrauch von dieser macht.
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig ( statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen [[Verwaltungsakt]] darstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Moeglichkeitstheorie]]** zu beachten.
Bei einen belastenden Verwaltungsakt ist zumindestens immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. {{du przepis="Art. 2 Abs.1 GG"}} betroffen.
{{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
Nach diesen Vorschriften muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, hierzu ist folgende Berechnung anzuwenden :
Dieses fehlt dann, wenn der Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Enscheidung hat.
- formell rechtmäßig ( Zuständigkeit, Verfahren, Form )
- martiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
((3)) Rechtsgutverletzung beim Kläger
Additions:
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Moeglichkeitstheorie]]** zu beachten.
Deletions:
Additions:
- **öffentlich-rechtliche Streitigkeit** liegt dann vor, wenn die sachentscheidende norm dem öffentlichen recht zuzuordnen ist und die Behörde gebrauch von dieser macht.
- __**nicht__ verfassungsrechtlicher Art** ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Möglichkeitstheorie]]** zu beachten.
In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen.Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. {{du przepis="§ 70 VwGO"}} eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
{{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
- martiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
- __**nicht__ verfassungsrechtlicher Art** ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Möglichkeitstheorie]]** zu beachten.
In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen.Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. {{du przepis="§ 70 VwGO"}} eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
{{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
- martiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
Deletions:
- __**nicht__ verfassungsrechtlicher Art** ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eine Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Möglichkeitstheorie]]** zu beachten.
In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen. Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. {{du przepis="§ 70 VwGO"}} eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe {{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
- marteriell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmerkmale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
Additions:
Deletions:
Additions:
vglo. folgende Struktur: [[http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=5412]]
Additions:
- **öffentlich-rechtliche Streitigkeit** liegt dann vor, wenn die sachentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und die Behörde Gebrauch von dieser macht.
- __**nicht__ verfassungsrechtlicher Art** ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eine Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Möglichkeitstheorie]]** zu beachten.
In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen. Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. {{du przepis="§ 70 VwGO"}} eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe {{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
- __**nicht__ verfassungsrechtlicher Art** ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eine Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Möglichkeitstheorie]]** zu beachten.
In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen. Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. {{du przepis="§ 70 VwGO"}} eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe {{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
Deletions:
- __**nicht__ verfassungsrechtlicher Art** ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Möglichkeitstheorie]]** zu beachten.
In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen.Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. {{du przepis="§ 70 VwGO"}} eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
{{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
Additions:
- marteriell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmerkmale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
Deletions:
Additions:
- marteriell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
Deletions:
Additions:
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **[[Adressatentheorie]]** und die **[[Möglichkeitstheorie]]** zu beachten.
Deletions:
Additions:
CategoryVerwaltungsrechtImStudium
Deletions:
Additions:
----
CategoryVerwaltungsrecht
CategoryVerwaltungsrecht
Additions:
- **öffentlich-rechtliche Streitigkeit** liegt dann vor, wenn die sachentscheidende norm dem öffentlichen recht zuzuordnen ist und die Behörde gebrauch von dieser macht.
- __**nicht__ verfassungsrechtlicher Art** ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
- __**nicht__ verfassungsrechtlicher Art** ist diese Streitigkeit dann, wenn keine Verfassungsorgane sich über Rechte streiten, welche sich unmittelbar aus der Verfassung ergeben.
Additions:
Dieser ist eröffnet, wenn eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt.
Deletions:
Additions:
((1)) **Bedeutung der Anfechtungsklage :**
==((1)) Prüfung der Anfechtungsklage :==
==((1)) Prüfung der Anfechtungsklage :==
Deletions:
((1)) **Prüfung der Anfechtungsklage**
Additions:
Mit der Anfechtungsklage wird gem. {{du przepis="§ 42 Abs.1 VwGO"}} die gerichtliche Aufhebung eines [[Verwaltungsakt]] begehrt.
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig ( statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen [[Verwaltungsakt]] darstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig ( statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen [[Verwaltungsakt]] darstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.
Deletions:
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig ( statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen Verwaltungsakt dartstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.
Additions:
**Rechtsmittel gegen Verwaltungsakt**
((1)) **Bedeutung der Anfechtungsklage**
((1)) **Prüfung der Anfechtungsklage**
((2)) Zulässigkeit der Anfechtungsklage
((3)) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}}
((3)) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 1VwGO"}}
((3)) Klagebefugnis gem. {{du przepis="§ 42 Abs.2 VwGO"}}
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **Adressatentheorie** und die **Möglichkeitstheorie** zu beachten.
Bei einen belastenden Verwaltungsakt ist zumindestens immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. {{du przepis="Art. 2 Abs.1 GG"}} betroffen.
((3)) ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens gem. {{du przepis="§ 68 VwGO"}}
((3)) Form und Frist wurden gem. {{du przepis="§ 74 Abs.1 VwGO "}} und gem. {{du przepis="§ 58 VwGO"}} beachtet
((3)) Rechtsschutzbedürfnis
((2)) Begründetheit gem. {{du przepis="§ 113 Abs. 1 VwGO"}}
((3)) richtiger Beklagter gem. {{du przepis="§ 78 Abs.1 VwGO"}}
((3)) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
- formell rechtmäßig ( Zuständigkeit, Verfahren, Form )
- martiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
((3)) Rechtsgutverletzung beim Kläger
((1)) **Bedeutung der Anfechtungsklage**
((1)) **Prüfung der Anfechtungsklage**
((2)) Zulässigkeit der Anfechtungsklage
((3)) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}}
((3)) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 1VwGO"}}
((3)) Klagebefugnis gem. {{du przepis="§ 42 Abs.2 VwGO"}}
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint. Hier ist die sog. **Adressatentheorie** und die **Möglichkeitstheorie** zu beachten.
Bei einen belastenden Verwaltungsakt ist zumindestens immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. {{du przepis="Art. 2 Abs.1 GG"}} betroffen.
((3)) ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens gem. {{du przepis="§ 68 VwGO"}}
((3)) Form und Frist wurden gem. {{du przepis="§ 74 Abs.1 VwGO "}} und gem. {{du przepis="§ 58 VwGO"}} beachtet
((3)) Rechtsschutzbedürfnis
((2)) Begründetheit gem. {{du przepis="§ 113 Abs. 1 VwGO"}}
((3)) richtiger Beklagter gem. {{du przepis="§ 78 Abs.1 VwGO"}}
((3)) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
- formell rechtmäßig ( Zuständigkeit, Verfahren, Form )
- martiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
((3)) Rechtsgutverletzung beim Kläger
Deletions:
**Prüfung der Anfechtungsklage**
((1)) Zulässigkeit der Anfechtungsklage
((2)) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}}
((2)) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 1VwGO"}}
((2)) Klagebefugnis gem. {{du przepis="§ 42 Abs.2 VwGO"}}
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint.Bei einen belastenden Verwaltungsakt ist zumindestens immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. {{du przepis="Art. 2 Abs.1 GG"}} betroffen.
((2)) ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens gem. {{du przepis="§ 68 VwGO"}}
((2)) Form und Frist wurden gem. {{du przepis="§ 74 Abs.1 VwGO "}} und gem. {{du przepis="§ 58 VwGO"}} beachtet
((2)) Rechtsschutzbedürfnis
((1)) Begründetheit gem. {{du przepis="§ 113 Abs. 1 VwGO"}}
((2)) richtiger Beklagter gem. {{du przepis="§ 78 Abs.1 VwGO"}}
((2)) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
formell rechtmäßig ( Zuständigkeit, Verfahren, Form )
martiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
((2)) Rechtsgutverletzung beim Kläger
Additions:
=====Anfechtungsklage=====
**Bedeutung der Anfechtungsklage**
Mit der Anfechtungsklage wird gem. {{du przepis="§ 42 Abs.1 VwGO"}} die gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsakt begehrt.
Die Anfechtungsklage stellt somit eine auf unmittelbare gerichtliche Umgestaltung der Rechtslage gerichtete prozessuale Gestaltungsklage dar, mit welcher der Kläger,
(Adressat des VA oder Dritter) einen ihn marteriellrechtlichen zustehenden Anspruch auf Aufhebung des ihm gegenüber erlassenden Verwaltungsakt geltend macht.
( Unterfall des öffentlich-rechtlichen Folgebeseitigungsanspruchs ).
**Prüfung der Anfechtungsklage**
Diese wird in den folgenden **zwei Stufen** geprüft :
((1)) Zulässigkeit der Anfechtungsklage
((2)) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}}
Dieser ist eröffnet, wenn eine öffentlich- rechtliche Stretigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt.
((2)) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 1VwGO"}}
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig ( statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen Verwaltungsakt dartstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.
((2)) Klagebefugnis gem. {{du przepis="§ 42 Abs.2 VwGO"}}
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint.Bei einen belastenden Verwaltungsakt ist zumindestens immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. {{du przepis="Art. 2 Abs.1 GG"}} betroffen.
((2)) ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens gem. {{du przepis="§ 68 VwGO"}}
In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen.Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. {{du przepis="§ 70 VwGO"}} eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
{{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
Für den **Fristbeginn** ist {{du przepis="§ 31 Abs.1 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 187 BGB"}} zu beachten.
Für das **Fristende** ist {{du przepis="§ 31 Abs.1 VwVfG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 187 BGB"}} zu beachten.
((2)) Form und Frist wurden gem. {{du przepis="§ 74 Abs.1 VwGO "}} und gem. {{du przepis="§ 58 VwGO"}} beachtet
Nach diesen Vorschriften muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, hierzu ist folgende Berechnung anzuwenden :
Für den **Fristbeginn** ist {{du przepis="§ 57 Abs.1 VwGO"}} i. V. m. {{du przepis="§ 122 ZPO"}} i.V.m. {{du przepis="§ 187 BGB"}} zu beachten.
Für das **Fristende** ist {{du przepis="§ 57 Abs.1 VwGO"}} i. V. m. {{du przepis="§ 122 ZPO"}} i.V.m. {{du przepis="§ 188 Abs.2 BGB"}} zu beachten.
((2)) Rechtsschutzbedürfnis
Dieses fehlt dann, wenn der Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Enscheidung hat.
((1)) Begründetheit gem. {{du przepis="§ 113 Abs. 1 VwGO"}}
((2)) richtiger Beklagter gem. {{du przepis="§ 78 Abs.1 VwGO"}}
Die Klage wendet sich gegen den richtigen Beklagten.
((2)) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
formell rechtmäßig ( Zuständigkeit, Verfahren, Form )
martiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
((2)) Rechtsgutverletzung beim Kläger
**Bedeutung der Anfechtungsklage**
Mit der Anfechtungsklage wird gem. {{du przepis="§ 42 Abs.1 VwGO"}} die gerichtliche Aufhebung eines Verwaltungsakt begehrt.
Die Anfechtungsklage stellt somit eine auf unmittelbare gerichtliche Umgestaltung der Rechtslage gerichtete prozessuale Gestaltungsklage dar, mit welcher der Kläger,
(Adressat des VA oder Dritter) einen ihn marteriellrechtlichen zustehenden Anspruch auf Aufhebung des ihm gegenüber erlassenden Verwaltungsakt geltend macht.
( Unterfall des öffentlich-rechtlichen Folgebeseitigungsanspruchs ).
**Prüfung der Anfechtungsklage**
Diese wird in den folgenden **zwei Stufen** geprüft :
((1)) Zulässigkeit der Anfechtungsklage
((2)) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. {{du przepis="§ 40 VwGO"}}
Dieser ist eröffnet, wenn eine öffentlich- rechtliche Stretigkeit, nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt.
((2)) Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 1VwGO"}}
Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage richtig ( statthaft), wenn die angegriffene Maßnahme einen Verwaltungsakt dartstellt und der Kläger dessen Aufhebung begehrt.
((2)) Klagebefugnis gem. {{du przepis="§ 42 Abs.2 VwGO"}}
Der Kläger ist klagebefugt, wenn eien Verletzung von den Rechten des Klägers möglich erscheint.Bei einen belastenden Verwaltungsakt ist zumindestens immer das Auffanggrundrecht, die allg. Handlungsfreiheit gem. {{du przepis="Art. 2 Abs.1 GG"}} betroffen.
((2)) ordnungsgemäße Durchführung des Vorverfahrens gem. {{du przepis="§ 68 VwGO"}}
In diesen ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erneut zu überprüfen.Weiterhin muss der Widerspruch form- und fristgerecht gem. {{du przepis="§ 70 VwGO"}} eingelegt wurden sein. Nach dieser Vorschrift muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
{{du przepis="§ 41 VwVfG"}} des Verwaltungsakts schriftlich bei der Ausgangsbehörde {{du przepis="§ 73 Abs.1 VwVfG"}} eingelegt werden. Hierzu ist folgende Fristberechnung zu beachten :
Für den **Fristbeginn** ist {{du przepis="§ 31 Abs.1 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 187 BGB"}} zu beachten.
Für das **Fristende** ist {{du przepis="§ 31 Abs.1 VwVfG"}} i. V. m. {{du przepis="§ 187 BGB"}} zu beachten.
((2)) Form und Frist wurden gem. {{du przepis="§ 74 Abs.1 VwGO "}} und gem. {{du przepis="§ 58 VwGO"}} beachtet
Nach diesen Vorschriften muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgen, hierzu ist folgende Berechnung anzuwenden :
Für den **Fristbeginn** ist {{du przepis="§ 57 Abs.1 VwGO"}} i. V. m. {{du przepis="§ 122 ZPO"}} i.V.m. {{du przepis="§ 187 BGB"}} zu beachten.
Für das **Fristende** ist {{du przepis="§ 57 Abs.1 VwGO"}} i. V. m. {{du przepis="§ 122 ZPO"}} i.V.m. {{du przepis="§ 188 Abs.2 BGB"}} zu beachten.
((2)) Rechtsschutzbedürfnis
Dieses fehlt dann, wenn der Kläger kein rechtliches Interesse mehr an der Enscheidung hat.
((1)) Begründetheit gem. {{du przepis="§ 113 Abs. 1 VwGO"}}
((2)) richtiger Beklagter gem. {{du przepis="§ 78 Abs.1 VwGO"}}
Die Klage wendet sich gegen den richtigen Beklagten.
((2)) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
formell rechtmäßig ( Zuständigkeit, Verfahren, Form )
martiell rechtmäßig (rechtmäßige Befugnisnorm, Tatbestandsmermale liegen vor, ausgesprochene Rechtsfolge ist rechtmäßig)
((2)) Rechtsgutverletzung beim Kläger