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Revision history for Adressatentheorie


Revision [76542]

Last edited on 2017-02-01 11:13:29 by skatrin58
Additions:
Klagebefugnis für Widerspruch und Anfechtungsklage gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt werden. Dem liegt zugrunde, dass jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
Deletions:
Klagebefugnis für Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwVfG besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt werden. Dem liegt zugrunde, dass jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.


Revision [22286]

Edited on 2013-03-20 19:43:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Klagebefugnis für Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwVfG besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt werden. Dem liegt zugrunde, dass jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
Deletions:
Die Rechtsbehelfsbefugnis (Widerspruch, Anfechtungsklage) im Sinne des {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} ist anzunehmen, wenn der Rechtsbehelfsführer Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist. Aus der Rechtswidrigkeit ergibt sich dann zumindest ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}}, da jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.


Revision [22285]

Edited on 2013-03-20 12:59:57 by Navarra
Additions:
Die Rechtsbehelfsbefugnis (Widerspruch, Anfechtungsklage) im Sinne des {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} ist anzunehmen, wenn der Rechtsbehelfsführer Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist. Aus der Rechtswidrigkeit ergibt sich dann zumindest ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}}, da jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
Deletions:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden.


Revision [9863]

Edited on 2011-04-10 16:50:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden.
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CategoryVerwaltungsrechtImStudium
Deletions:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden..


Revision [9861]

Edited on 2011-04-10 16:45:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden..
Deletions:
Hierbei ist von einen Adressaten auszugehen, der von einen belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist, weil dieser zu mindestens immer die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}}, auch Auffanggrundrecht genannt vom Adressaten verletzt.


Revision [9859]

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