Revision history for Adressatentheorie
Additions:
Klagebefugnis für Widerspruch und Anfechtungsklage gem. {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt werden. Dem liegt zugrunde, dass jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
Deletions:
Additions:
Klagebefugnis für Widerspruch und Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwVfG besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt werden. Dem liegt zugrunde, dass jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
Deletions:
Additions:
Die Rechtsbehelfsbefugnis (Widerspruch, Anfechtungsklage) im Sinne des {{du przepis="§ 42 Abs. 2 VwGO"}} ist anzunehmen, wenn der Rechtsbehelfsführer Adressat eines ihn belastenden Verwaltungsakts ist. Aus der Rechtswidrigkeit ergibt sich dann zumindest ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}}, da jeder Grundrechtseingriff nur durch rechtmäßiges hoheitliches Handeln gerechtfertigt werden kann.
Deletions:
Additions:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden.
---
CategoryVerwaltungsrechtImStudium
---
CategoryVerwaltungsrechtImStudium
Deletions:
Additions:
Klagebefugnis besteht, wenn der Adressat von dem belastenden Verwaltungsakt unmittelbar betroffen ist und hierdurch seine subjektiven Rechte, die allg. Handlungsfreiheit {{du przepis="Art. 2 GG"}} verletzt wurden..