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Anreizregulierungsverordnung

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze; Abkürzung: ARegV

Der Volltext der Verordnung ist unter folgendem Link zu finden.

Die Anreizregulierung bedeutet aus rechtlicher Sicht, dass die Regulierungsbehörde nicht direkt die Netzentgelte für den jeweiligen Netzbetreiber festlegt oder seine Kalkulation überprüft, sondern dass
  • die Regulierungsbehörde zunächst ex ante die Erlösobergrenze gem. § 21a Abs. 2 EnWG festlegt
  • und das Unternehmen diese Erlösobergrenze anschließend auf die geplanten Einnahmen entsprechend § 17 ARegV und demnach gem. den Regeln der StromNEV und GasNEV verteilt.
  • ferner muss diese Berechnung entsprechend der Zuordnung zu einzelnen Regulierungspersioden (§ 3 ARegV) erfolgen.

A. Erlösobergrenze
Damit haben die sog. Erlösobergrenzen zentrale Bedeutung für die Berechnung der Netzentgelte durch Netzbetreiber. Diese Erlösobergrenzen werden nach den Regeln der ARegV ermittelt, die im Einzelnen folgende Schritte vorsehen:


1. Kostengrundlage
Um die faktische Kostensituation zu ermitteln, damit diese mit der erwünschten (entsprechend sogenannten Benchmarks) vergleichen zu können, müssen zunächst die tatsächlichen Kosten des Netzbetriebs ermittelt werden. (Gem. § 6 I ARegV erfolgt dies gemäß den Vorschriften der StromNEV und GasNEV (vgl. z. B. §§ 4 ff. StromNEV). Dabei werden die Kosten des Netzbetreibers im vorletzten Jahr vor Beginn der Regulierungsperiode ermittelt - Kostenbasis ist das zu diesem Zeitpunkt letzte, abgeschlossene Geschäftsjahr. Damit basiert die Berechnung auf Zahlen aus dem Jahr, das drei Jahre vor Beginn der Regulierungsperiode liegt.

2. Effizienzvorgabe
Auf der Grundlage der ermittelten Zahlen sowie nach Maßgabe der §§ 12 ff. ARegV muss die Regulierungsbehörde den individuellen Effizienzwert des jeweiligen Netzbetreibers zu berechnen. Dabei werden solche Faktoren berücksichtigt, wie:
    • der Vergleich des Kostenniveaus aller anderen Netzbetreiber,
    • die geografischen und sonstigen Gegebenheiten des jeweiligen Netzbetreibers,
    • das Anlagevermögen des Netzbetreibers,
    • sonstige Umstände, deren Einfluss auf Effizienz der Netzbetreiber nachweist (§ 16 Abs. 2 ARegV).
Im Ergebnis der Berechnung entsteht die sog. Effizienzvorgabe, also eine Vorgabe zum Abbau von Ineffizienzen (aus Sicht der Regulierung überflüssigen Kosten), die bei der Berechnung der Netzentgelte während der Regulierungsperiode zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: das Unternehmen muss Jahr für Jahr Kosten senken um am Ende der Regulierungsperiode die überflüssigen Kosten zu kompensieren.

3. Geldwertentwicklung
In der Regulierungsformel nach § 7 ARegV (vgl. Anlage 1 zur ARegV) wird auch die Geldwertentwicklung berücksichtigt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Netzentgelte auch die Inflation berücksichtigen.

4. Produktivitätsfaktor
Neben der Beseitigung der




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