Gesetzliche Verbote
als Auswirkung der Grenzen der Vertragsfreiheit auf VerträgeFrage: Welche Auswirkung auf Verträge haben Grenzen der Vertragsfreiheit?
Der Anspruchsaufbau wurde bereits vorgestellt: zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs sind
- der Vertragsschluss,
- entsprechender Inhalt und
- Wirksamkeit des Vertrages
Dabei nimmt § 134 BGB eine besondere Bedeutung ein: jede gesetzliche Verbotsvorschrift stellt demnach eine Grenze der Privatautonomie dar, denn ein Rechtsgeschäft, das gegen eine solche Verbotsvorschrift verstößt, ist nichtig.
Zusammenfassend lassen sich die obigen Erwägungen wie folgt darstellen:
Beispiele:
§ 2 Kriegswaffenkontrollgesetz - Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung.
§ 4a Kriegswaffenkontrollgesetz - Auslandsgeschäfte
(1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf der Genehmigung.
(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, abschließen will.
(3) (...)
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