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Revision history for aKontrahierungszwang


Revision [221]

Last edited on 2008-06-15 20:42:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Teilweise wird allerdings vertreten, dass diese Einteilung nicht notwendig sei: dass der Anspruch auf Abschluss eines Vertrages im Falle eines Schadensersatzanspruchs auf die Naturalrestitution gestützt wird (§ 249 S. 1 BGB), stelle einen Umweg dar - wenn die Ablehnung des Abschlusses verboten ist, ist der Abschluss des Vertrages ohnehin geboten. Daraus könnte in den entsprechenden Fällen eigentlich auch direkt ein Anspruch auf Abschluss abgeleitet werden.
Für die Annahme des Kontrahierungszwangs in einzelnen Fällen sprechen jeweils folgende Umstände (was zugleich den ohben genannten Fällen stets gemeinsam ist):
- Stärke der einen Vertragspartei und zugleich Schwäche der anderen,
- eine Monopolstellung einer Partei, die einer Abhängigkeit der anderen gegenüber steht.
-
Und hier einige der o. g. **Beispiele** im Volltext:
Deletions:
(>> unmittelbar / mittelbar)
Unmittelbare: einige Beispiele (unvollständig!)
Besprechung (>> Liste unmittelbare)
Mittelbare: einige Beispiel / § 826 = Ursprung (unvollst.!)
Besprechung (>> Liste mittelbare)
Beispiele (>> AGG und EnWG samt Vorschriften)
(Literaturhinweis - mehr: Palandt)
Indizien, für Spezialregelung / zugleich Gemeinsamkeit:
Stärke des Einen, Schwäche des Anderen
Monopolstellung des Einen, Abhängigkeit des Anderen
Die Grenzen der Vertragsfreiheit können ihren bereits erläuterten, einzelnen systematischen Bestandteilen zugeordnet werden und sollen nachstehend auch in diesem Sinne dargestellt werden:
1) Abschlussfreiheit
Die (sehr einschneidenden) Grenzen der Abschlussfreiheit liegen in den Verpflichtungen, einen Vertrag abzuschließen, auch wenn der Betroffene dies nicht aus eigenem Willen tun würde. Es ist der **Abschlusszwang** (Kontrahierungszwang) in zwei Formen:
1) Unmittelbarer Abschlusszwang
- §§ 17, 20 und 36 EnWG, Netzanschluss und Grundversorgung durch Netzbetreiber und Energieversorger
- § 8 PostG
- nicht aber AGG wegen § 15 VI AGG
1) Mittelbarer Abschlusszwang = aufgrund eines Schadensersatzanspruchs (oder eines Anspruchs anderer Natur) entstehender Anspruch auf Abschluss eines Vertrages
- §§ 19 IV, 20 II GWB - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Die oben geschilderte Einteilung (unmittelbarer und mittelbarer Abschlusszwang) ist praktisch nicht zwingend wichtig:
1) die Stützung des Anspruchs auf Abschluss auf die Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB LESEN!!!) ist nicht notwendig - wenn Ablehnung des Abschlusses verboten ist, ist ein Abschluss geboten. Daraus könnte eigentlich auch direkt ein Anspruch auf Abschluss abgeleitet werden.
1)
===Beispiele:===


Revision [220]

Edited on 2008-06-15 19:59:43 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die erste Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsfreiheit ist in den Fällen des Abschlusszwangs (auch Kontrahierungszwang genannt) gegeben. In einer Reihe von Fällen sieht das Gesetz vor, dass eine (künftige) Partei des Vertrages einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages haben kann.
Aus rechtstechnischer Sicht sind dabei zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
- der unmittelbare Kontrahierungszwang (d. h. wenn die Verpflichtung zum Abschluss des Vertrages direkt aus dem Gesetz folgt; die jeweilige gesetzliche Vorschrift stellt dann eine Anspruchsgrundlage dar),
- der mittelbare Kontrahierungszwang (d. h. wenn das Gesetz einen zunächst einmal anders gearteten Anspruch gewährt - z. B. einen Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruch, dieser aber im konkreten Fall dazu führt, dass sich der Anspruchsinhalt in der Pflicht zum Vertragsabschluss konkretisiert - wenn Schaden durch Abschluss des verlangten Vertrages abgewendet werden kann oder wenn die Beeinträchtigung darin liegt, dass ein Vertrag verweigert wurde).
Auf dem nachstehenden Bild sollen zu beiden Gruppen einige Beispiele genannt werden (keine vollständige Liste!).
Deletions:
Die erste Ausnahme v. Grundsatz d. Vertragsfreiheit:
(>> Folie)
Anspruch auf Abschluss eines Vertrages = Abschluss- oder Kontrahierungszwang (>> Abschlusszwang)
Rechtstechnisch 2 Gruppen: unmittelbar (Gesetz = Anspruchsgrundlage) + mittelbar (Beseitigungs- o. SEA)
Frage:
Kann der Abschluss eines Vertrages erzwungen werden?


Revision [219]

Edited on 2008-06-15 01:20:34 by WojciechLisiewicz
Additions:
**Frage: Kann der Abschluss eines Vertrages erzwungen werden?**
Die erste Ausnahme v. Grundsatz d. Vertragsfreiheit:
Deletions:
(Notizen:)
Erste Ausnahme v. Grundsatz d. Vertragsfreiheit:


Revision [205]

Edited on 2008-06-13 15:24:53 by WojciechLisiewicz
Additions:
Die Grenzen der Vertragsfreiheit können ihren bereits erläuterten, einzelnen systematischen Bestandteilen zugeordnet werden und sollen nachstehend auch in diesem Sinne dargestellt werden:
1) Abschlussfreiheit
Die (sehr einschneidenden) Grenzen der Abschlussfreiheit liegen in den Verpflichtungen, einen Vertrag abzuschließen, auch wenn der Betroffene dies nicht aus eigenem Willen tun würde. Es ist der **Abschlusszwang** (Kontrahierungszwang) in zwei Formen:
1) Unmittelbarer Abschlusszwang
- §§ 17, 20 und 36 EnWG, Netzanschluss und Grundversorgung durch Netzbetreiber und Energieversorger
- § 8 PostG
- nicht aber AGG wegen § 15 VI AGG
1) Mittelbarer Abschlusszwang = aufgrund eines Schadensersatzanspruchs (oder eines Anspruchs anderer Natur) entstehender Anspruch auf Abschluss eines Vertrages
- §§ 19 IV, 20 II GWB - Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Die oben geschilderte Einteilung (unmittelbarer und mittelbarer Abschlusszwang) ist praktisch nicht zwingend wichtig:
1) die Stützung des Anspruchs auf Abschluss auf die Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB LESEN!!!) ist nicht notwendig - wenn Ablehnung des Abschlusses verboten ist, ist ein Abschluss geboten. Daraus könnte eigentlich auch direkt ein Anspruch auf Abschluss abgeleitet werden.
1)


Revision [192]

Edited on 2008-06-12 22:49:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [175]

The oldest known version of this page was created on 2008-06-10 23:38:03 by WojciechLisiewicz
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