Revision history for WIPRILoesungZuchtbulle
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**1.** Zustandekommen eines Kaufvertrags ({{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}}):Wer ist Vertragspartner K oder F?
-Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung {{du przepis="§ 164 BGB"}}:
**Ergebnis:** Somit hat F den Kaufvertrag in eigenem Namen geschlossen und ist selbst Vertragspartner geworden. →Kaufvertrag {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} (+)
Zwischen F und K besteht ein Auftragsverhältnis gem. {{du przepis="§ 662 BGB"}}. Somit wird der F durch Übereignung gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} Eigentümer des Zuchtbullen. Wenn K jedoch möglichst schnell Eigentümer des Zuchtbullen werden möchte besteht die Möglichkeit, dass der mittelbare Stellvertreter F an K durch antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzkonstitut gemäß {{du przepis="§ 929 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}} übereignet, d.h. der F wird nur für eine sog. juristische Sekunde Eigentümer bevor das Eigentum an K übergeht (sog.
-Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung {{du przepis="§ 164 BGB"}}:
**Ergebnis:** Somit hat F den Kaufvertrag in eigenem Namen geschlossen und ist selbst Vertragspartner geworden. →Kaufvertrag {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}} (+)
Zwischen F und K besteht ein Auftragsverhältnis gem. {{du przepis="§ 662 BGB"}}. Somit wird der F durch Übereignung gemäß {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}} Eigentümer des Zuchtbullen. Wenn K jedoch möglichst schnell Eigentümer des Zuchtbullen werden möchte besteht die Möglichkeit, dass der mittelbare Stellvertreter F an K durch antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzkonstitut gemäß {{du przepis="§ 929 BGB"}}, {{du przepis="§ 930 BGB"}} übereignet, d.h. der F wird nur für eine sog. juristische Sekunde Eigentümer bevor das Eigentum an K übergeht (sog.
Deletions:
-Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung §164 BGB:
**Ergebnis:** Somit hat F den Kaufvertrag in eigenem Namen geschlossen und ist selbst Vertragspartner geworden. →Kaufvertrag § 433 I BGB (+)
Zwischen F und K besteht ein Auftragsverhältnis gem. {{du przepis="§ 662 BGB"}}. Somit wird der F durch Übereignung gemäß § 929 S.1 BGB Eigentümer des Zuchtbullen. Wenn K jedoch möglichst schnell Eigentümer des Zuchtbullen werden möchte besteht die Möglichkeit, dass der mittelbare Stellvertreter F an K durch antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzkonstitut gemäß §§ 929, 930 BGB übereignet, d.h. der F wird nur für eine sog. juristische Sekunde Eigentümer bevor das Eigentum an K übergeht (sog.
Additions:
-Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung §164 BGB:
- eigene WE des Vertreters (+)
- in fremden Namen (-), da hier F nicht deutlich macht, dass er für den K handelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung missachtet wird
**Zwischenergebnis:** Keine Vertretung des K durch F →Stellvertretung (-)
- eigene WE des Vertreters (+)
- in fremden Namen (-), da hier F nicht deutlich macht, dass er für den K handelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung missachtet wird
**Zwischenergebnis:** Keine Vertretung des K durch F →Stellvertretung (-)
Deletions:
**1.** eigene WE des Vertreters (+)
**2.** in fremden Namen (-), da hier F nicht deutlich macht, dass er für den K handelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung missachtet wird
**Zwischenergebnis:** Keine Vertretung des K durch F →Stellvertretung (-)
Additions:
||__====Lösung====__
**1.** Zustandekommen eines Kaufvertrags (§ 433 I BGB):Wer ist Vertragspartner K oder F?
**a)** Angebot zum Kauf des Zuchtbullen
- Angebot des K: direkte WE des K (-), aber:
-Stellvertretung des K durch F?
-Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung §164BGB:
**1.** eigene WE des Vertreters (+)
**2.** in fremden Namen (-), da hier F nicht deutlich macht, dass er für den K handelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung missachtet wird
**Zwischenergebnis:** Keine Vertretung des K durch F →Stellvertretung (-)
- Angebot des F (+)
F tritt hier verdeckt als Vertreter des K auf, somit kommt hier lediglich mittelbare Stellvertretung in Betracht, d.h. der Stellvertreter handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung des Geschäftsherrn, dennoch treffen die Rechtsfolgen den Stellvertreter, er selbst wird berechtig und verpflichtet.
**b)** Annahme (+)
**Ergebnis:** Somit hat F den Kaufvertrag in eigenem Namen geschlossen und ist selbst Vertragspartner geworden. →Kaufvertrag § 433 I BGB (+)
**2.** Eigentumserwerb des K trotzdem möglich?
Zwischen F und K besteht ein Auftragsverhältnis gem. {{du przepis="§ 662 BGB"}}. Somit wird der F durch Übereignung gemäß § 929 S.1 BGB Eigentümer des Zuchtbullen. Wenn K jedoch möglichst schnell Eigentümer des Zuchtbullen werden möchte besteht die Möglichkeit, dass der mittelbare Stellvertreter F an K durch antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzkonstitut gemäß §§ 929, 930 BGB übereignet, d.h. der F wird nur für eine sog. juristische Sekunde Eigentümer bevor das Eigentum an K übergeht (sog.
Durchgangserwerb).
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**1.** Zustandekommen eines Kaufvertrags (§ 433 I BGB):Wer ist Vertragspartner K oder F?
**a)** Angebot zum Kauf des Zuchtbullen
- Angebot des K: direkte WE des K (-), aber:
-Stellvertretung des K durch F?
-Voraussetzungen der wirksamen Stellvertretung §164BGB:
**1.** eigene WE des Vertreters (+)
**2.** in fremden Namen (-), da hier F nicht deutlich macht, dass er für den K handelt und somit das Offenkundigkeitsprinzip der Stellvertretung missachtet wird
**Zwischenergebnis:** Keine Vertretung des K durch F →Stellvertretung (-)
- Angebot des F (+)
F tritt hier verdeckt als Vertreter des K auf, somit kommt hier lediglich mittelbare Stellvertretung in Betracht, d.h. der Stellvertreter handelt in eigenem Namen, aber für Rechnung des Geschäftsherrn, dennoch treffen die Rechtsfolgen den Stellvertreter, er selbst wird berechtig und verpflichtet.
**b)** Annahme (+)
**Ergebnis:** Somit hat F den Kaufvertrag in eigenem Namen geschlossen und ist selbst Vertragspartner geworden. →Kaufvertrag § 433 I BGB (+)
**2.** Eigentumserwerb des K trotzdem möglich?
Zwischen F und K besteht ein Auftragsverhältnis gem. {{du przepis="§ 662 BGB"}}. Somit wird der F durch Übereignung gemäß § 929 S.1 BGB Eigentümer des Zuchtbullen. Wenn K jedoch möglichst schnell Eigentümer des Zuchtbullen werden möchte besteht die Möglichkeit, dass der mittelbare Stellvertreter F an K durch antizipierte Einigung und antizipiertes Besitzkonstitut gemäß §§ 929, 930 BGB übereignet, d.h. der F wird nur für eine sog. juristische Sekunde Eigentümer bevor das Eigentum an K übergeht (sog.
Durchgangserwerb).
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