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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 26 - Wohnanlage


V errichtet große Wohnanlagen. Die Wohnungen verkauft er schon vor ihrer Fertigstellung an Interessenten. Dem 19jährigen K, der geschäftlich keinerlei Erfahrung hat, erklärt V, dass solche Verträge auch privatschriftlich zulässig sind, weil er sich so vorbehalten kann, die Wohnung dem K doch nicht zu verkaufen, falls er noch einen Kunden findet, der bereit ist mehr zu zahlen. K ist einverstanden, zahlt eine Anzahlung und kündigt seine alte Wohnung zum geplanten Fertigstellungstermin „seiner“ neuen Wohnung.

Ist der Vertrag wirksam?


Lösung


Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist die Einhaltung der Formvorschrift des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Bei Nichtbeachtung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Form tritt nach § 125 S. 1 BGB Nichtigkeit des Vertrages ein. Der Kaufvertrag zwischen V und K wurde nicht
notariell beurkundet, sondern lediglich privatschriftlich festgehalten. Da weder die Auflassung noch die Eintragung ins Grundbuch vorgenommen wurde, wurde dieser Formmangel nicht geheilt. Ausnahmsweise kann von dem Formzwang aufgrund von § 242 BGB abgesehen werden, wenn das Ergebnis der Nichtigkeit für die betreffende Partei schlechthin untragbar wäre. Bei arglistiger Täuschung muss der Vertrag imInteresse des Getäuschten als wirksam angesehen werden. V hat K vorsätzlich über die Form getäuscht, um sich vorbehalten zu können, an einen Kunden zu verkaufen, der mehr zahlt. K kann somit den formunwirksamen Vertrag als wirksam behandeln.








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