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Wirtschaftsprivatrecht I
Fall 23 - Rennrad
A arbeitet jeden Nachmittag in einem Lebensmittelladen in der Nachbarschaft. Von dem Lohn hat er 500 € gespart. Daneben hat er 200 € auf seinem Sparbuch. Dieses Geld ist teilweise ein Geschenk von seiner Großmutter und teilweise Reste des wöchentlichen Taschengelds. Am 12.07.2008, ein halbes Jahr vor seinem 18. Geburtstag, hebt er das Geld vom Sparbuch ab und nimmt den gesparten Lohn und geht in das Fahrradgeschäft des V. Dort kauft er – entgegen dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern – ein Rennrad für 1000 € und übergibt dem V die 700 €. Beide vereinbaren, dass A den Restbetrag in sechs monatlichen Raten von jeweils 50 € jeweils zur Monatsmitte beginnend mit dem Folgemonat zahlen soll. Nach der vierten Rate zahlt A nicht mehr, obwohl er das Rennrad unbedingt behalten möchte. Am 05.01.2009 fragt sich V, ob er von A den Restbetrag verlangen kann oder ob er hierfür weitere Handlungen erfolgreich vornehmen kann. |
Lösung1. V kann von A den Restbetrag von 100 € nach § 433 Abs. 2 BGB verlangen, wenn zwischen ihnen ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. a) Willenserklärung des V (+) b) Willenserklärung des A
aa) keine Geschäftsfähigkeit nach § 107 BGB, § 2 BGB
bb) Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach § 112 BGB
(1) A in Dienstverhältnis (+)
(2) Rechtsgeschäft nicht im Zusammenhang mit Dienstverhältnis
cc) Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach § 110 BGB
(1) Geldmittel zur freien Verfügung (+)
(2) Bewirken – (Restbetrag in Raten)
dd) Wirksamkeit wegen Schwerpunkt auf Zahlung mit Lohn und Gespartem
=> würde dem Minderjährigenschutz und die Ausnahmeregeln §§ 110, 112, 113 unterlaufen
ee) Einwilligung der Eltern, § 108 Abs. 1 BGB (–)
2. V könnte durch Zustimmungsaufforderung nach § 108 BGB die Wirksamkeit des Vertrags herbeiführen. a) Aufforderung gegenüber Eltern gem. § 108 Abs. 2 BGB
aa) Entscheidung über Genehmigung kann nur ihm gegenüber erklärt werden
bb) Entscheidung nur innerhalb von zwei Wochen
cc) Genehmigung unwahrscheinlich
aa) Problem Zeitpunkt
(1) Nach Aufforderung an Eltern
(a) verweigern Eltern vor dem 12.01.2009 Genehmigung ist dies endgültig
(b) äußern sich Eltern bis zum 12.01.2009 nicht, ist Genehmigung des A maßgeblich
(2) Abwarten bis zum 12.01.2009 nach Gesetzeswortlaut nicht unzulässig
bb) Genehmigung wahrscheinlich
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