Wirtschaftsprivatrecht I
Fall 35 - Imbiss
Der Berliner B macht Urlaub im Rheinland und bestellt in einem Kölner Imbiss einen „Halven Hahn“. Man serviert ihm ein Käsebrötchen. Als B im Reiseführer nachliest, erkennt er seinen Irrtum. Kann er anfechten? |
LösungNichtigkeit der Einigung von Anfang an gem. § 142 Abs. 1 BGB, wenn B wirksam anfechten kann I. Anfechtungsgrund: Irrtum über die Bedeutung des Begriffs „ Halver Hahn“. Er wollte einen halben Hahn bestellen, hat aber in Wirklichkeit mit seiner Erklärung ausgedrückt, dass er ein Käsebrötchen bestellen will. Somit Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Bei Kenntnis der Sachlage hätte er die Erklärung nicht abgegeben. II. Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB III. Anfechtungsfrist gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich IV. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts extunc gem. § 142 Abs. 1 BGB, aber Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens gem. § 122 Abs. 1 BGB. |
CategoryWIPR1Faelle