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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 42 - Fahrrad



V bittet X für ihn sein Fahrrad zu verkaufen. X findet bald einen Käufer und veräußert das Rad im Namen des V für 1000 €.

a) Ist V zur Übereignung des Rades verpflichtet, wenn er den X ausdrücklich aufgefordert hatte, möglichst einen Preis von wenigstens 1500 € zu erzielen?

b) Wie ist die Rechtslage, wenn V zu X gesagt hat, er dürfe das Rad keinesfalls unter 1500 € verkaufen?


Lösung


Variante a):

Anspruch des Käufers gegen V auf Übereignung des Rades aus § 433 Abs. 1 BGB?
→fraglich ist, ob V hier wirksam durch X vertreten wurde und dadurch ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde

Voraussetzungen:

1. eigene WE des Vertreters (+)
2. in fremden Namen (+)
3. Vertretungsmacht →fraglich

- Vollmacht = Innenvollmacht, da die Bevollmächtigung gegenüber X erklärt § 167 Abs. 1 1.Var. BGB.

- fraglich, ob Veräußerung für 1000 € vom Umfang der erteilten Vollmacht erfasst →Beachtung des Grundverhältnisses (Auftrag § 662 BGB) bei der Beurteilung des Umfangs der Innenvollmacht (V hatte X aufgefordert)

- Begrenzung der Vollmacht durch Vorgabe „möglichst…1500 €“?

→V wollte wenn möglich einen Kaufpreis von 1500 €,wenn dies nicht möglich ist, scheint er auch mit einem geringeren Kaufpreis zufrieden zu sein

→nach außen: keine Begrenzung ersichtlich

Zwischenergebnis: Vertretungsmacht (+), Erklärung des X für und gegen den V gelten
(Zurechnung gemäß § 166 BGB)

Ergebnis: Somit ist hier ein Kaufvertrag zustande gekommen und V ist zur Übereignung des Rades verpflichtet
(Er hat jedoch ggf. gegen X einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB, da X durch den zu niedrigen Kaufpreis seine Pflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt haben könnte.)


Variante b):
wie oben: Beachtung des Grundverhältnisses zur Beurteilung notwendig,
aber hier:
-ausdrücklich von V angewiesen nicht unter 1500 € zu verkaufen →Beschränkung der Vollmacht auf einen bestimmten Rahmen
-Verkauf für 1000 € durch X nicht von Vollmacht gedeckt
=> X handelt beim Verkauf des Rades als Vertreter ohne Vollmacht, somit wird V durch dieses Geschäft weder berechtig noch verpflichtet

Ergebnis: V muss das Rad nicht übereignen.











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